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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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che, die gantze Handlung deshalb zerfallen und ungültig seyn solte; sondern damit man wissen könne, wann die Bezahlung eigentlich begehret werden möge. Zu dem so hätte der König in Franckreich die Zahlung nie urgiret, hätte auch nicht Ursache über die nicht geschehene Zahlung sich zu beschweren, weil er seines Orts selber, an praestirung dessen, wozu er durch die Heyraths- und andere Verträge verpflichtet gewesen, vielfältig, und auf ein weit mehrers ermangeln lassen. Und endlich so sey bekandten Rechtens, daß die nicht bezahlte Heimsteuer die Renunciationes keines weges umstosse, sondern nur allein Actionem gebähre, solche zu fodern sc. Daß die Infantin nicht vorhero solte certioriret worden seyn, wäre nicht zu praesumiren; wiewohl es derselben bey der Infantin nicht einmahl bedurfft, weil sie ohne dem wohl gewust, was dergleichen Renunciationes auf sich hätten. Ein absonderlich Mandat sey wegen der Renunciation unnöthig gewesen, weil die beyden Ministres Mazarin, und Haro, ein general Mandat gehabt, so zu schlüssen wie sie es zuträglich finden würden; und dafern sich auch dabey einiger Mangel befunden hätte, so wäre doch solcher durch die nachfolgende eydliche Ratification suppliret worden, indem der König in Franckreich nicht nur den Pyreneischen Frieden, in dessen 33 Articul mit inseriret, den 7 Nov. sondern auch die Ehe-pacta in specie den 24 Nov. 1659 ratificiret. Daß die Renunciationes in Conventu Statuum geschehen müsten, sey nicht mehr in Ubung; jedoch hätte es auch daran bey der Infantin Anna nicht eben gemangelt, als welche convocato totius Hispaniae populo in den Codicen Legum Hispanicarum eingetragen, und also solennissime zu überflüssiger Gnüge autorisiret worden. Daß so harte Clauseln der Renunciation inseriret, sey geschehen, theils ob jus Retorsionis, weil die Töchter in Franckreich vermöge des Salischen Gesetzes, von der Succession gäntzlich ausgeschlossen würden; theils wegen der Spanischen fundamental-Gesetze, welche die alienirung oder Veräußerung des Königreichs verböthen, und wolten, daß solches durch seine eigene Könige solte regieret werden, und solche Cron oder derselben Herrschafft weder gantz, noch zum Theil, einer andern Monarchie ein zu verleiben, und zu annectiren. Daß endlich die Besorgnüß wegen der Vnion beyder Cronen eine ratio impulsiva und Endursach der Renunciation gewesen, sey zwar nicht zu leugnen, doch sey es selbe nicht allein, sondern es wären derselben noch viele andere, wie aus den Ehepacten der Mariae Theresiae, und dem Pyreneischen Frieden-Schluß abzunehmen; unter welchen nicht der geringsten eine, die Beobachtung der aequalität, weil die Frantzösische Princessinnen, so nach Spanien verheyrathet würden, sich aller Succession begeben müsten. Wann aber auch die besorgte Vnion die eintzige Causa impulsiva wäre, so sey doch dieselbe durch die Succession des Duc d' Anjou gar nicht aufgehoben, weil es gar leicht geschehen könte, daß sein ältester Bruder der Duc de Bourgogne ohne männliche Erben abgienge, und dadurch dem Duc d' Anjou, welcher auch nach der Zeit der ergriffenen Spanischen Cron auf solchen event bey dem Parlament durch eine solenne Sanction als König in Franckreich eingeschrieben worden, Platz machte, da es gewiß schwer halten würde, ihn wider seinen Willen vom Spanischen Thron zu bringen. Zumahlen da auch mit denen Europaeischen Puissancen, so sonsten die Vnion zu hintertreiben vermöchten, so manche Veränderung vorgehen könte, daß sie es dabey bewenden, und die Spanische Monarchie in Frantzösischen Händen lassen müsten.

Ad IV. V. & VI. Philippus III und IV hätten ihre ohne dem schon wohl versorgte, und mit Cronen versehene Kinder, weder aus Haß, noch blosser Willkühr, noch andern ungegründeten Absehen, von der Succession ausgeschlossen; sondern weil sie als kluge Regenten, den, nach Abgang ihrer männlichen Linie, dem Spanischen Reich anwachsenden Schaden gar leicht penetriret, und dahero billiger des gantzen Königreiches Wohlfahrt, als nur etlicher Persohnen überflüßigen Nutzen angesehen, so hätten sie aus habender Macht, und mit Consens der Stände, das nützlichste vor die Spanische Monarchie erwehlet, ihren Töchtern auch dadurch ein mehrers nicht entzogen, als was sie selbst nicht gewolt, oder wessen sie sich freywillig, durch eine eydliche, nicht übereilte, sondern wohlbedächtliche Renunciation auf ewig begeben.

Der Erfolg und itzige Zustand. Dieses wären die Gründe beyder Theile, und derer Beantwortung. Den Erfolg betreffend, so nahmen sich der Oesterreichischen Sache nachdem auch andere Puissancen, son-

che, die gantze Handlung deshalb zerfallen und ungültig seyn solte; sondern damit man wissen könne, wann die Bezahlung eigentlich begehret werden möge. Zu dem so hätte der König in Franckreich die Zahlung nie urgiret, hätte auch nicht Ursache über die nicht geschehene Zahlung sich zu beschweren, weil er seines Orts selber, an praestirung dessen, wozu er durch die Heyraths- und andere Verträge verpflichtet gewesen, vielfältig, und auf ein weit mehrers ermangeln lassen. Und endlich so sey bekandten Rechtens, daß die nicht bezahlte Heimsteuer die Renunciationes keines weges umstosse, sondern nur allein Actionem gebähre, solche zu fodern sc. Daß die Infantin nicht vorhero solte certioriret worden seyn, wäre nicht zu praesumiren; wiewohl es derselben bey der Infantin nicht einmahl bedurfft, weil sie ohne dem wohl gewust, was dergleichen Renunciationes auf sich hätten. Ein absonderlich Mandat sey wegen der Renunciation unnöthig gewesen, weil die beyden Ministres Mazarin, und Haro, ein general Mandat gehabt, so zu schlüssen wie sie es zuträglich finden würden; und dafern sich auch dabey einiger Mangel befunden hätte, so wäre doch solcher durch die nachfolgende eydliche Ratification suppliret worden, indem der König in Franckreich nicht nur den Pyreneischen Frieden, in dessen 33 Articul mit inseriret, den 7 Nov. sondern auch die Ehe-pacta in specie den 24 Nov. 1659 ratificiret. Daß die Renunciationes in Conventu Statuum geschehen müsten, sey nicht mehr in Ubung; jedoch hätte es auch daran bey der Infantin Anna nicht eben gemangelt, als welche convocato totius Hispaniae populo in den Codicen Legum Hispanicarum eingetragen, und also solennissime zu überflüssiger Gnüge autorisiret worden. Daß so harte Clauseln der Renunciation inseriret, sey geschehen, theils ob jus Retorsionis, weil die Töchter in Franckreich vermöge des Salischen Gesetzes, von der Succession gäntzlich ausgeschlossen würden; theils wegen der Spanischen fundamental-Gesetze, welche die alienirung oder Veräußerung des Königreichs verböthen, und wolten, daß solches durch seine eigene Könige solte regieret werden, und solche Cron oder derselben Herrschafft weder gantz, noch zum Theil, einer andern Monarchie ein zu verleiben, und zu annectiren. Daß endlich die Besorgnüß wegen der Vnion beyder Cronen eine ratio impulsiva und Endursach der Renunciation gewesen, sey zwar nicht zu leugnen, doch sey es selbe nicht allein, sondern es wären derselben noch viele andere, wie aus den Ehepacten der Mariae Theresiae, und dem Pyreneischen Frieden-Schluß abzunehmen; unter welchen nicht der geringsten eine, die Beobachtung der aequalität, weil die Frantzösische Princessinnen, so nach Spanien verheyrathet würden, sich aller Succession begeben müsten. Wann aber auch die besorgte Vnion die eintzige Causa impulsiva wäre, so sey doch dieselbe durch die Succession des Duc d' Anjou gar nicht aufgehoben, weil es gar leicht geschehen könte, daß sein ältester Bruder der Duc de Bourgogne ohne männliche Erben abgienge, und dadurch dem Duc d' Anjou, welcher auch nach der Zeit der ergriffenen Spanischen Cron auf solchen event bey dem Parlament durch eine solenne Sanction als König in Franckreich eingeschrieben worden, Platz machte, da es gewiß schwer halten würde, ihn wider seinen Willen vom Spanischen Thron zu bringen. Zumahlen da auch mit denen Europaeischen Puissancen, so sonsten die Vnion zu hintertreiben vermöchten, so manche Veränderung vorgehen könte, daß sie es dabey bewenden, und die Spanische Monarchie in Frantzösischen Händen lassen müsten.

Ad IV. V. & VI. Philippus III und IV hätten ihre ohne dem schon wohl versorgte, und mit Cronen versehene Kinder, weder aus Haß, noch blosser Willkühr, noch andern ungegründeten Absehen, von der Succession ausgeschlossen; sondern weil sie als kluge Regenten, den, nach Abgang ihrer männlichen Linie, dem Spanischen Reich anwachsenden Schaden gar leicht penetriret, und dahero billiger des gantzen Königreiches Wohlfahrt, als nur etlicher Persohnen überflüßigen Nutzen angesehen, so hätten sie aus habender Macht, und mit Consens der Stände, das nützlichste vor die Spanische Monarchie erwehlet, ihren Töchtern auch dadurch ein mehrers nicht entzogen, als was sie selbst nicht gewolt, oder wessen sie sich freywillig, durch eine eydliche, nicht übereilte, sondern wohlbedächtliche Renunciation auf ewig begeben.

Der Erfolg und itzige Zustand. Dieses wären die Gründe beyder Theile, und derer Beantwortung. Den Erfolg betreffend, so nahmen sich der Oesterreichischen Sache nachdem auch andere Puissancen, son-

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che, die gantze Handlung            deshalb zerfallen und ungültig seyn solte; sondern damit man wissen könne, wann die            Bezahlung eigentlich begehret werden möge. Zu dem so hätte der König in Franckreich die            Zahlung nie urgiret, hätte auch nicht Ursache über die nicht geschehene Zahlung sich zu            beschweren, weil er seines Orts selber, an praestirung dessen, wozu er durch die Heyraths-            und andere Verträge verpflichtet gewesen, vielfältig, und auf ein weit mehrers ermangeln            lassen. Und endlich so sey bekandten Rechtens, daß die nicht bezahlte Heimsteuer die            Renunciationes keines weges umstosse, sondern nur allein Actionem gebähre, solche zu            fodern sc. Daß die Infantin nicht vorhero solte certioriret worden seyn, wäre nicht zu            praesumiren; wiewohl es derselben bey der Infantin nicht einmahl bedurfft, weil sie ohne            dem wohl gewust, was dergleichen Renunciationes auf sich hätten. Ein absonderlich Mandat            sey wegen der Renunciation unnöthig gewesen, weil die beyden Ministres Mazarin, und Haro,            ein general Mandat gehabt, so zu schlüssen wie sie es zuträglich finden würden; und dafern            sich auch dabey einiger Mangel befunden hätte, so wäre doch solcher durch die nachfolgende            eydliche Ratification suppliret worden, indem der König in Franckreich nicht nur den            Pyreneischen Frieden, in dessen 33 Articul mit inseriret, den 7 Nov. sondern auch die            Ehe-pacta in specie den 24 Nov. 1659 ratificiret. Daß die Renunciationes in Conventu            Statuum geschehen müsten, sey nicht mehr in Ubung; jedoch hätte es auch daran bey der            Infantin Anna nicht eben gemangelt, als welche convocato totius Hispaniae populo in den            Codicen Legum Hispanicarum eingetragen, und also solennissime zu überflüssiger Gnüge            autorisiret worden. Daß so harte Clauseln der Renunciation inseriret, sey geschehen,            theils ob jus Retorsionis, weil die Töchter in Franckreich vermöge des Salischen Gesetzes,            von der Succession gäntzlich ausgeschlossen würden; theils wegen der Spanischen            fundamental-Gesetze, welche die alienirung oder Veräußerung des Königreichs verböthen, und            wolten, daß solches durch seine eigene Könige solte regieret werden, und solche Cron oder            derselben Herrschafft weder gantz, noch zum Theil, einer andern Monarchie ein zu            verleiben, und zu annectiren. Daß endlich die Besorgnüß wegen der Vnion beyder Cronen eine            ratio impulsiva und Endursach der Renunciation gewesen, sey zwar nicht zu leugnen, doch            sey es selbe nicht allein, sondern es wären derselben noch viele andere, wie aus den            Ehepacten der Mariae Theresiae, und dem Pyreneischen Frieden-Schluß abzunehmen; unter            welchen nicht der geringsten eine, die Beobachtung der aequalität, weil die Frantzösische            Princessinnen, so nach Spanien verheyrathet würden, sich aller Succession begeben müsten.            Wann aber auch die besorgte Vnion die eintzige Causa impulsiva wäre, so sey doch dieselbe            durch die Succession des Duc d' Anjou gar nicht aufgehoben, weil es gar leicht geschehen            könte, daß sein ältester Bruder der Duc de Bourgogne ohne männliche Erben abgienge, und            dadurch dem Duc d' Anjou, welcher auch nach der Zeit der ergriffenen Spanischen Cron auf            solchen event bey dem Parlament durch eine solenne Sanction als König in Franckreich            eingeschrieben worden, Platz machte, da es gewiß schwer halten würde, ihn wider seinen            Willen vom Spanischen Thron zu bringen. Zumahlen da auch mit denen Europaeischen            Puissancen, so sonsten die Vnion zu hintertreiben vermöchten, so manche Veränderung            vorgehen könte, daß sie es dabey bewenden, und die Spanische Monarchie in Frantzösischen            Händen lassen müsten.</p>
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[85/0113] che, die gantze Handlung deshalb zerfallen und ungültig seyn solte; sondern damit man wissen könne, wann die Bezahlung eigentlich begehret werden möge. Zu dem so hätte der König in Franckreich die Zahlung nie urgiret, hätte auch nicht Ursache über die nicht geschehene Zahlung sich zu beschweren, weil er seines Orts selber, an praestirung dessen, wozu er durch die Heyraths- und andere Verträge verpflichtet gewesen, vielfältig, und auf ein weit mehrers ermangeln lassen. Und endlich so sey bekandten Rechtens, daß die nicht bezahlte Heimsteuer die Renunciationes keines weges umstosse, sondern nur allein Actionem gebähre, solche zu fodern sc. Daß die Infantin nicht vorhero solte certioriret worden seyn, wäre nicht zu praesumiren; wiewohl es derselben bey der Infantin nicht einmahl bedurfft, weil sie ohne dem wohl gewust, was dergleichen Renunciationes auf sich hätten. Ein absonderlich Mandat sey wegen der Renunciation unnöthig gewesen, weil die beyden Ministres Mazarin, und Haro, ein general Mandat gehabt, so zu schlüssen wie sie es zuträglich finden würden; und dafern sich auch dabey einiger Mangel befunden hätte, so wäre doch solcher durch die nachfolgende eydliche Ratification suppliret worden, indem der König in Franckreich nicht nur den Pyreneischen Frieden, in dessen 33 Articul mit inseriret, den 7 Nov. sondern auch die Ehe-pacta in specie den 24 Nov. 1659 ratificiret. Daß die Renunciationes in Conventu Statuum geschehen müsten, sey nicht mehr in Ubung; jedoch hätte es auch daran bey der Infantin Anna nicht eben gemangelt, als welche convocato totius Hispaniae populo in den Codicen Legum Hispanicarum eingetragen, und also solennissime zu überflüssiger Gnüge autorisiret worden. Daß so harte Clauseln der Renunciation inseriret, sey geschehen, theils ob jus Retorsionis, weil die Töchter in Franckreich vermöge des Salischen Gesetzes, von der Succession gäntzlich ausgeschlossen würden; theils wegen der Spanischen fundamental-Gesetze, welche die alienirung oder Veräußerung des Königreichs verböthen, und wolten, daß solches durch seine eigene Könige solte regieret werden, und solche Cron oder derselben Herrschafft weder gantz, noch zum Theil, einer andern Monarchie ein zu verleiben, und zu annectiren. Daß endlich die Besorgnüß wegen der Vnion beyder Cronen eine ratio impulsiva und Endursach der Renunciation gewesen, sey zwar nicht zu leugnen, doch sey es selbe nicht allein, sondern es wären derselben noch viele andere, wie aus den Ehepacten der Mariae Theresiae, und dem Pyreneischen Frieden-Schluß abzunehmen; unter welchen nicht der geringsten eine, die Beobachtung der aequalität, weil die Frantzösische Princessinnen, so nach Spanien verheyrathet würden, sich aller Succession begeben müsten. Wann aber auch die besorgte Vnion die eintzige Causa impulsiva wäre, so sey doch dieselbe durch die Succession des Duc d' Anjou gar nicht aufgehoben, weil es gar leicht geschehen könte, daß sein ältester Bruder der Duc de Bourgogne ohne männliche Erben abgienge, und dadurch dem Duc d' Anjou, welcher auch nach der Zeit der ergriffenen Spanischen Cron auf solchen event bey dem Parlament durch eine solenne Sanction als König in Franckreich eingeschrieben worden, Platz machte, da es gewiß schwer halten würde, ihn wider seinen Willen vom Spanischen Thron zu bringen. Zumahlen da auch mit denen Europaeischen Puissancen, so sonsten die Vnion zu hintertreiben vermöchten, so manche Veränderung vorgehen könte, daß sie es dabey bewenden, und die Spanische Monarchie in Frantzösischen Händen lassen müsten. Ad IV. V. & VI. Philippus III und IV hätten ihre ohne dem schon wohl versorgte, und mit Cronen versehene Kinder, weder aus Haß, noch blosser Willkühr, noch andern ungegründeten Absehen, von der Succession ausgeschlossen; sondern weil sie als kluge Regenten, den, nach Abgang ihrer männlichen Linie, dem Spanischen Reich anwachsenden Schaden gar leicht penetriret, und dahero billiger des gantzen Königreiches Wohlfahrt, als nur etlicher Persohnen überflüßigen Nutzen angesehen, so hätten sie aus habender Macht, und mit Consens der Stände, das nützlichste vor die Spanische Monarchie erwehlet, ihren Töchtern auch dadurch ein mehrers nicht entzogen, als was sie selbst nicht gewolt, oder wessen sie sich freywillig, durch eine eydliche, nicht übereilte, sondern wohlbedächtliche Renunciation auf ewig begeben. Dieses wären die Gründe beyder Theile, und derer Beantwortung. Den Erfolg betreffend, so nahmen sich der Oesterreichischen Sache nachdem auch andere Puissancen, son- Der Erfolg und itzige Zustand.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 85. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/113>, abgerufen am 17.05.2024.