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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
in den neuen Fischereiordnungen überall der Erlass weiterer Verbote
und auch örtliche Dispense vorbehalten.

Das Bestreben, den verschiedenen an einem Flusslaufe Fischerei-
berechtigten einen gewissen gleichmässigen Anteil an der Fischerei zu ga-
rantieren und den freien Zug der Fische von unten nach oben zu sichern,
hat zu der, von Rücksichten auf das Laichgeschäft unabhängigen Wochen-
schonzeit
geführt. Dieselbe besteht darin, dass ständig für einen Teil
der Woche (gewöhnlich während 24 Stunden von Samstag Abend bis
Sonntag Abend) der Fischfang in öffentlichen Gewässern, mit Ausnahme
der Angelfischerei, gänzlich gesperrt und namentlich die Entfernung
ausliegender Fischereigeräte, insbesondere auch der ständigen Vor-
richtungen angeordnet ist.

Die Wochenschonzeit findet sich fast in allen neueren Fischerei-
ordnungen, namentlich in Preussen, Baden und Hessen, ferner bildet
sie eine wichtige Bestimmung des deutsch-holländischen Lachsfischerei-
vertrages. 1)

Bezüglich der Wochenschonzeit treffen im wesentlichen die gleichen
Ausnahmen zu, welche oben bezüglich der jährlichen Schonzeit an-
geführt worden sind.

Die gleichen Rücksichten auf eine gleichmässige Verteilung des
Ertrages der Fischerei zwischen den verschiedenen Interessenten hat
auch zu dem Verbote oder zur Einschränkung des Gebrauchs solcher
Fangvorrichtungen geführt, welche die Gewässer vollständig oder zum
grössten Teile für die Wanderung der Fische absperren (bayerische
Fischereiordnung 2), Lachsfischereivertrag).

§ 6. Die Ordnung des Verhältnisses der Fischerei zur Landwirt-
schaft, Industrie, Schiffahrt und Jagd.
Ein wichtiger Punkt für die
fischereipolizeiliche Thätigkeit des Staates bildet die Regelung der Be-
ziehungen der Fischerei zur Landwirtschaft und zur Industrie.

In dem Masse als sich letztere beide entwickelten, haben sie die
dem Wasser innewohnenden Kräfte für sich nutzbar gemacht und zwar
meist ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse der Fischerei.

Die ungeregelte Bewässerung führt die Fische aus den Wasser-

1) Lachsfischereivertrag vom 30. Juni 1885, Art. IV: Von Basel abwärts
soll im Rheinstrome und in denjenigen Strecken seiner Nebenflüsse, welche den Durch-
zug der Lachse und Maifische zu den Laichstellen vermitteln, sowie in seinen Aus-
flüssen die Fischerei auf Lachse und Maifische mit Geräten jeder Art auf die Dauer
von 24 Stunden in jeder Woche von Samstag Abend 6 Uhr bis Sonntag Abend 6 Uhr
eingestellt bleiben.
2) Bayern, Fischereiordnung § 12: Verboten ist in nicht geschlossenen Fisch-
wassern jede ständige Vorrichtung zum Zwecke des Fischfanges (Fischwehr, Fach)
und jede Anwendung stehender Netze der Fischerei (Sperrnetze), welche auf mehr
als die halbe Breite des Wasserlaufes bei gewöhnlichem niedrigen Wasserstande, im
rechten Winkel vom Ufer aus gemessen, den Zug der Fische versperrt.

1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
in den neuen Fischereiordnungen überall der Erlaſs weiterer Verbote
und auch örtliche Dispense vorbehalten.

Das Bestreben, den verschiedenen an einem Fluſslaufe Fischerei-
berechtigten einen gewissen gleichmäſsigen Anteil an der Fischerei zu ga-
rantieren und den freien Zug der Fische von unten nach oben zu sichern,
hat zu der, von Rücksichten auf das Laichgeschäft unabhängigen Wochen-
schonzeit
geführt. Dieselbe besteht darin, daſs ständig für einen Teil
der Woche (gewöhnlich während 24 Stunden von Samstag Abend bis
Sonntag Abend) der Fischfang in öffentlichen Gewässern, mit Ausnahme
der Angelfischerei, gänzlich gesperrt und namentlich die Entfernung
ausliegender Fischereigeräte, insbesondere auch der ständigen Vor-
richtungen angeordnet ist.

Die Wochenschonzeit findet sich fast in allen neueren Fischerei-
ordnungen, namentlich in Preuſsen, Baden und Hessen, ferner bildet
sie eine wichtige Bestimmung des deutsch-holländischen Lachsfischerei-
vertrages. 1)

Bezüglich der Wochenschonzeit treffen im wesentlichen die gleichen
Ausnahmen zu, welche oben bezüglich der jährlichen Schonzeit an-
geführt worden sind.

Die gleichen Rücksichten auf eine gleichmäſsige Verteilung des
Ertrages der Fischerei zwischen den verschiedenen Interessenten hat
auch zu dem Verbote oder zur Einschränkung des Gebrauchs solcher
Fangvorrichtungen geführt, welche die Gewässer vollständig oder zum
gröſsten Teile für die Wanderung der Fische absperren (bayerische
Fischereiordnung 2), Lachsfischereivertrag).

§ 6. Die Ordnung des Verhältnisses der Fischerei zur Landwirt-
schaft, Industrie, Schiffahrt und Jagd.
Ein wichtiger Punkt für die
fischereipolizeiliche Thätigkeit des Staates bildet die Regelung der Be-
ziehungen der Fischerei zur Landwirtschaft und zur Industrie.

In dem Maſse als sich letztere beide entwickelten, haben sie die
dem Wasser innewohnenden Kräfte für sich nutzbar gemacht und zwar
meist ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse der Fischerei.

Die ungeregelte Bewässerung führt die Fische aus den Wasser-

1) Lachsfischereivertrag vom 30. Juni 1885, Art. IV: Von Basel abwärts
soll im Rheinstrome und in denjenigen Strecken seiner Nebenflüsse, welche den Durch-
zug der Lachse und Maifische zu den Laichstellen vermitteln, sowie in seinen Aus-
flüssen die Fischerei auf Lachse und Maifische mit Geräten jeder Art auf die Dauer
von 24 Stunden in jeder Woche von Samstag Abend 6 Uhr bis Sonntag Abend 6 Uhr
eingestellt bleiben.
2) Bayern, Fischereiordnung § 12: Verboten ist in nicht geschlossenen Fisch-
wassern jede ständige Vorrichtung zum Zwecke des Fischfanges (Fischwehr, Fach)
und jede Anwendung stehender Netze der Fischerei (Sperrnetze), welche auf mehr
als die halbe Breite des Wasserlaufes bei gewöhnlichem niedrigen Wasserstande, im
rechten Winkel vom Ufer aus gemessen, den Zug der Fische versperrt.
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[347/0365] 1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei. in den neuen Fischereiordnungen überall der Erlaſs weiterer Verbote und auch örtliche Dispense vorbehalten. Das Bestreben, den verschiedenen an einem Fluſslaufe Fischerei- berechtigten einen gewissen gleichmäſsigen Anteil an der Fischerei zu ga- rantieren und den freien Zug der Fische von unten nach oben zu sichern, hat zu der, von Rücksichten auf das Laichgeschäft unabhängigen Wochen- schonzeit geführt. Dieselbe besteht darin, daſs ständig für einen Teil der Woche (gewöhnlich während 24 Stunden von Samstag Abend bis Sonntag Abend) der Fischfang in öffentlichen Gewässern, mit Ausnahme der Angelfischerei, gänzlich gesperrt und namentlich die Entfernung ausliegender Fischereigeräte, insbesondere auch der ständigen Vor- richtungen angeordnet ist. Die Wochenschonzeit findet sich fast in allen neueren Fischerei- ordnungen, namentlich in Preuſsen, Baden und Hessen, ferner bildet sie eine wichtige Bestimmung des deutsch-holländischen Lachsfischerei- vertrages. 1) Bezüglich der Wochenschonzeit treffen im wesentlichen die gleichen Ausnahmen zu, welche oben bezüglich der jährlichen Schonzeit an- geführt worden sind. Die gleichen Rücksichten auf eine gleichmäſsige Verteilung des Ertrages der Fischerei zwischen den verschiedenen Interessenten hat auch zu dem Verbote oder zur Einschränkung des Gebrauchs solcher Fangvorrichtungen geführt, welche die Gewässer vollständig oder zum gröſsten Teile für die Wanderung der Fische absperren (bayerische Fischereiordnung 2), Lachsfischereivertrag). § 6. Die Ordnung des Verhältnisses der Fischerei zur Landwirt- schaft, Industrie, Schiffahrt und Jagd. Ein wichtiger Punkt für die fischereipolizeiliche Thätigkeit des Staates bildet die Regelung der Be- ziehungen der Fischerei zur Landwirtschaft und zur Industrie. In dem Maſse als sich letztere beide entwickelten, haben sie die dem Wasser innewohnenden Kräfte für sich nutzbar gemacht und zwar meist ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse der Fischerei. Die ungeregelte Bewässerung führt die Fische aus den Wasser- 1) Lachsfischereivertrag vom 30. Juni 1885, Art. IV: Von Basel abwärts soll im Rheinstrome und in denjenigen Strecken seiner Nebenflüsse, welche den Durch- zug der Lachse und Maifische zu den Laichstellen vermitteln, sowie in seinen Aus- flüssen die Fischerei auf Lachse und Maifische mit Geräten jeder Art auf die Dauer von 24 Stunden in jeder Woche von Samstag Abend 6 Uhr bis Sonntag Abend 6 Uhr eingestellt bleiben. 2) Bayern, Fischereiordnung § 12: Verboten ist in nicht geschlossenen Fisch- wassern jede ständige Vorrichtung zum Zwecke des Fischfanges (Fischwehr, Fach) und jede Anwendung stehender Netze der Fischerei (Sperrnetze), welche auf mehr als die halbe Breite des Wasserlaufes bei gewöhnlichem niedrigen Wasserstande, im rechten Winkel vom Ufer aus gemessen, den Zug der Fische versperrt.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 347. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/365>, abgerufen am 02.05.2024.