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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.

Ferner muss in Laichschonrevieren die Räumung, das Mähen von
Schilf und Gras, das Ausführen von Sand, Steinen, Schlamm u. s. w.
und jede anderweitige, die Fortpflanzung gefährdende Störung während
der Laichzeit der vorherrschenden Fischgattung unterbleiben, soweit es
die Interessen der Vorflut und Landeskultur gestatten.

Bestimmungen gegen die Störung des Laichgeschäftes durch Mähen
von Schilf und Gras, Räumung von Binsen, Ausführen von Schlamm
und Steinen finden sich allgemein auch in Württemberg und Bayern.
In Bayern ist ferner generell die absichtliche Störung des Laichgeschäftes
oder der Laichstellen von Fischen, welche ihrer Art nach eine Scho-
nung geniessen, untersagt. 1)

Eine besondere Vorsorge verdienen die Laichplätze an den re-
gulierten Strömen, welche ausserdem infolge der Uferbauten für die
Fische gar keine passende Gelegenheit zum Absetzen des Laiches ent-
halten. Namentlich muss hier dafür gesorgt werden, dass die Verbin-
dung mit den rückwärts gelegenen Altwässern nicht gänzlich ab-
geschnitten wird.

§ 4. Die Pflege der Fischzucht. Weder die Vorschriften über Schon-
zeiten noch die Einrichtung von Laichschonrevieren vermögen allein
die Erhaltung eines ausreichenden Fischbestandes nachhaltig zu sichern.
Der Grund hierfür liegt einerseits in den Fortschritten der Strombau-
technik und der Veränderung der landwirtschaftlichen Bodenbenutzung,
welche die Zahl der Laichplätze immer mehr einengen, anderseits
kommen aber auch die vielen schädigenden Einflüsse in Betracht, in-
folge deren nur etwa 10 Proz. des abgesetzten Laiches wirklich er-
halten bleiben.

Noch weniger vermögen aber die bisher besprochenen Mittel Fisch-
arten, welche in einem Gewässer bisher überhaupt nicht vorhanden
waren oder aus demselben infolge Misswirtschaft verschwunden sind,
in ihm anzuziehen.

Man muss aus diesen Gründen noch eine positive Massregel der
Bereicherung unserer Gewässer mit nutzbaren Fischen anwenden, näm-
lich die Fischzucht.

Je nachdem der Fischzüchter direkt in den Vorgang der Ei-
befruchtung und in die Ausbrütung eingreift und diese leitet, oder an-
derseits diese Prozesse der Natur überlässt und hier nur die günstigen
Einflüsse vermehrt, die hindernden aber zu beseitigen bestrebt ist, unter-
scheidet man die künstliche und natürliche Fischzucht.

Die Produkte der künstlichen Fischzucht werden der natürlichen

1) Bayern, Landesfischereiordnung § 13: Lachen, Pfützen und Ausbuchtungen,
welche den Fischen während der Laichzeit zum Aufenthalte dienen, dürfen nicht
gesperrt und jungen Fischen darf der Durchzug aus solchen Wassern nicht abge-
schnitten werden.
I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.

Ferner muſs in Laichschonrevieren die Räumung, das Mähen von
Schilf und Gras, das Ausführen von Sand, Steinen, Schlamm u. s. w.
und jede anderweitige, die Fortpflanzung gefährdende Störung während
der Laichzeit der vorherrschenden Fischgattung unterbleiben, soweit es
die Interessen der Vorflut und Landeskultur gestatten.

Bestimmungen gegen die Störung des Laichgeschäftes durch Mähen
von Schilf und Gras, Räumung von Binsen, Ausführen von Schlamm
und Steinen finden sich allgemein auch in Württemberg und Bayern.
In Bayern ist ferner generell die absichtliche Störung des Laichgeschäftes
oder der Laichstellen von Fischen, welche ihrer Art nach eine Scho-
nung genieſsen, untersagt. 1)

Eine besondere Vorsorge verdienen die Laichplätze an den re-
gulierten Strömen, welche auſserdem infolge der Uferbauten für die
Fische gar keine passende Gelegenheit zum Absetzen des Laiches ent-
halten. Namentlich muſs hier dafür gesorgt werden, daſs die Verbin-
dung mit den rückwärts gelegenen Altwässern nicht gänzlich ab-
geschnitten wird.

§ 4. Die Pflege der Fischzucht. Weder die Vorschriften über Schon-
zeiten noch die Einrichtung von Laichschonrevieren vermögen allein
die Erhaltung eines ausreichenden Fischbestandes nachhaltig zu sichern.
Der Grund hierfür liegt einerseits in den Fortschritten der Strombau-
technik und der Veränderung der landwirtschaftlichen Bodenbenutzung,
welche die Zahl der Laichplätze immer mehr einengen, anderseits
kommen aber auch die vielen schädigenden Einflüsse in Betracht, in-
folge deren nur etwa 10 Proz. des abgesetzten Laiches wirklich er-
halten bleiben.

Noch weniger vermögen aber die bisher besprochenen Mittel Fisch-
arten, welche in einem Gewässer bisher überhaupt nicht vorhanden
waren oder aus demselben infolge Miſswirtschaft verschwunden sind,
in ihm anzuziehen.

Man muſs aus diesen Gründen noch eine positive Maſsregel der
Bereicherung unserer Gewässer mit nutzbaren Fischen anwenden, näm-
lich die Fischzucht.

Je nachdem der Fischzüchter direkt in den Vorgang der Ei-
befruchtung und in die Ausbrütung eingreift und diese leitet, oder an-
derseits diese Prozesse der Natur überläſst und hier nur die günstigen
Einflüsse vermehrt, die hindernden aber zu beseitigen bestrebt ist, unter-
scheidet man die künstliche und natürliche Fischzucht.

Die Produkte der künstlichen Fischzucht werden der natürlichen

1) Bayern, Landesfischereiordnung § 13: Lachen, Pfützen und Ausbuchtungen,
welche den Fischen während der Laichzeit zum Aufenthalte dienen, dürfen nicht
gesperrt und jungen Fischen darf der Durchzug aus solchen Wassern nicht abge-
schnitten werden.
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[342/0360] I. Abschnitt. Die Binnenfischerei. Ferner muſs in Laichschonrevieren die Räumung, das Mähen von Schilf und Gras, das Ausführen von Sand, Steinen, Schlamm u. s. w. und jede anderweitige, die Fortpflanzung gefährdende Störung während der Laichzeit der vorherrschenden Fischgattung unterbleiben, soweit es die Interessen der Vorflut und Landeskultur gestatten. Bestimmungen gegen die Störung des Laichgeschäftes durch Mähen von Schilf und Gras, Räumung von Binsen, Ausführen von Schlamm und Steinen finden sich allgemein auch in Württemberg und Bayern. In Bayern ist ferner generell die absichtliche Störung des Laichgeschäftes oder der Laichstellen von Fischen, welche ihrer Art nach eine Scho- nung genieſsen, untersagt. 1) Eine besondere Vorsorge verdienen die Laichplätze an den re- gulierten Strömen, welche auſserdem infolge der Uferbauten für die Fische gar keine passende Gelegenheit zum Absetzen des Laiches ent- halten. Namentlich muſs hier dafür gesorgt werden, daſs die Verbin- dung mit den rückwärts gelegenen Altwässern nicht gänzlich ab- geschnitten wird. § 4. Die Pflege der Fischzucht. Weder die Vorschriften über Schon- zeiten noch die Einrichtung von Laichschonrevieren vermögen allein die Erhaltung eines ausreichenden Fischbestandes nachhaltig zu sichern. Der Grund hierfür liegt einerseits in den Fortschritten der Strombau- technik und der Veränderung der landwirtschaftlichen Bodenbenutzung, welche die Zahl der Laichplätze immer mehr einengen, anderseits kommen aber auch die vielen schädigenden Einflüsse in Betracht, in- folge deren nur etwa 10 Proz. des abgesetzten Laiches wirklich er- halten bleiben. Noch weniger vermögen aber die bisher besprochenen Mittel Fisch- arten, welche in einem Gewässer bisher überhaupt nicht vorhanden waren oder aus demselben infolge Miſswirtschaft verschwunden sind, in ihm anzuziehen. Man muſs aus diesen Gründen noch eine positive Maſsregel der Bereicherung unserer Gewässer mit nutzbaren Fischen anwenden, näm- lich die Fischzucht. Je nachdem der Fischzüchter direkt in den Vorgang der Ei- befruchtung und in die Ausbrütung eingreift und diese leitet, oder an- derseits diese Prozesse der Natur überläſst und hier nur die günstigen Einflüsse vermehrt, die hindernden aber zu beseitigen bestrebt ist, unter- scheidet man die künstliche und natürliche Fischzucht. Die Produkte der künstlichen Fischzucht werden der natürlichen 1) Bayern, Landesfischereiordnung § 13: Lachen, Pfützen und Ausbuchtungen, welche den Fischen während der Laichzeit zum Aufenthalte dienen, dürfen nicht gesperrt und jungen Fischen darf der Durchzug aus solchen Wassern nicht abge- schnitten werden.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 342. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/360>, abgerufen am 23.12.2024.