Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

Bild:
<< vorherige Seite
II. Abschnitt. Forstpolizei.

Die wirklich vorgekommenen Rechtsverletzungen wer-
den durch Strafen geahndet.

Das Forststrafrecht, dessen nähere Besprechung nicht Sache der
Forstpolitik, sondern des Forstrechtes ist, nimmt nach verschiedenen
Richtungen im ganzen Systeme des Strafrechts eine etwas eigenartige
Stellung ein.

Für die Gestaltung des modernen Forststrafrechtes ist die aus dem
frühen Mittelalter stammende Anschauung, dass die Forstprodukte ein
Gemeingut seien und deren unbefugte Aneignung keine oder doch höch-
stens nur eine geringfügige Strafe verdiene, massgebend geblieben.

Der betreffende Satz der lex Ribuariorum (Tit. 76) lautet: Si quis
Ribuarius in silva commune seu reges vel alicujus locadam materiamen
vel ligna fissata tulerit, 15 sol. culpabilis judicetur, sicut de venationi-
bus et piscationibus: quia non res possessa, sed de ligno agitur.

Das Holz wurde im Mittelalter als freies Gut betrachtet, welches
den Charakter eines rechtlich geschützten Objektes erst dadurch erhielt,
dass an demselben von seiten eines Dritten bereits ein deutlich erkenn-
barer Akt der Besitzergreifung erfolgt war. Die peinliche Halsgerichts-
ordnung Kaiser Karls V. kodifizierte diese Anschauung, indem sie nur
die Entwendung von gehauenem Holze als in ihr Gebiet fallend be-

bescheinigten dreijährigen tadellosen Forstdienstzeit auf mindestens drei Jahre mittels
schriftlichen Vertrages angestellt sind, oder 3. zu den für den Forstdienst bestimmten,
oder mit Forstversorgungsschein entlassenen Militärpersonen gehören. Diese Be-
amten haben das Recht zum Waffengebrauch nach dem Gesetze vom 31. III.
1837, wenn sie in Uniform, oder mit einem amtlichen Abzeichen versehen sind, und
das Feld- und Forstpolizeigesetz kennt ausserdem noch Forsthüter (§ 62),
welche nicht im voraus vereidigt sind, aber bei Ausübung ihres Dienstes ebenfalls
Dienstabzeichen mit sich zu führen haben. (Ähnlich in allen übrigen deutschen
Staaten mit Ausnahme des Waffengebrauchgesetzes.) Wegen des besonderen gesetz-
lichen Schutzes, den die Forstbeamten bei Ausübung ihres Dienstes geniessen, vgl.
§§ 117--119 des Reichsstrafgesetzbuches.
Oesterreich, Forstgesetz von 1852, § 52: Das gesamte Forstschutzpersonal
ist, wo es vom Staate oder Gemeinden angestellt wird, jedenfalls, wo es die Privat-
waldbesitzer anstellen, nur wenn die letzteren, um der damit verbundenen Vorteile
teilhaftig zu werden, es verlangen, für den Forstschutzdienst von den politischen Be-
hörden in Eid und Pflicht zu nehmen. § 53: Das auf den Forstschutzdienst beeidete
Personal wird im Forstdienste als öffentliche Wache angesehen und ist befugt, im
Dienste die üblichen Waffen zu tragen. § 54: Damit das Forstpersonal als öffentliche
Wache geachtet werden könne, hat es im Dienste das vorgeschriebene Dienstkleid
zu tragen, oder wenigstens durch bezeichnende und zur öffentlichen Kenntnis des
Bezirkes gebrachte Kopfbedeckung oder Armbinde sich kenntlich zu machen.
Code forestier, art. 99: Les gardes des bois de communes et des etablisse-
ments publics sont en tout assimiles aux gardes des bois de l'Etat, et soumis a
l'autorite des memes agents. Art. 117: Les proprietaires qui voudront avoir pour
la conservation de leurs bois, des gardes particuliers, devront les faire agreer par
le sous-prefet de l'arrondissement. Ces gardes ne pourront exercer leurs fonctions
qu' apres avoir prete serment devant le tribunal de premiere instance.
18*
II. Abschnitt. Forstpolizei.

Die wirklich vorgekommenen Rechtsverletzungen wer-
den durch Strafen geahndet.

Das Forststrafrecht, dessen nähere Besprechung nicht Sache der
Forstpolitik, sondern des Forstrechtes ist, nimmt nach verschiedenen
Richtungen im ganzen Systeme des Strafrechts eine etwas eigenartige
Stellung ein.

Für die Gestaltung des modernen Forststrafrechtes ist die aus dem
frühen Mittelalter stammende Anschauung, daſs die Forstprodukte ein
Gemeingut seien und deren unbefugte Aneignung keine oder doch höch-
stens nur eine geringfügige Strafe verdiene, maſsgebend geblieben.

Der betreffende Satz der lex Ribuariorum (Tit. 76) lautet: Si quis
Ribuarius in silva commune seu reges vel alicujus locadam materiamen
vel ligna fissata tulerit, 15 sol. culpabilis judicetur, sicut de venationi-
bus et piscationibus: quia non res possessa, sed de ligno agitur.

Das Holz wurde im Mittelalter als freies Gut betrachtet, welches
den Charakter eines rechtlich geschützten Objektes erst dadurch erhielt,
daſs an demselben von seiten eines Dritten bereits ein deutlich erkenn-
barer Akt der Besitzergreifung erfolgt war. Die peinliche Halsgerichts-
ordnung Kaiser Karls V. kodifizierte diese Anschauung, indem sie nur
die Entwendung von gehauenem Holze als in ihr Gebiet fallend be-

bescheinigten dreijährigen tadellosen Forstdienstzeit auf mindestens drei Jahre mittels
schriftlichen Vertrages angestellt sind, oder 3. zu den für den Forstdienst bestimmten,
oder mit Forstversorgungsschein entlassenen Militärpersonen gehören. Diese Be-
amten haben das Recht zum Waffengebrauch nach dem Gesetze vom 31. III.
1837, wenn sie in Uniform, oder mit einem amtlichen Abzeichen versehen sind, und
das Feld- und Forstpolizeigesetz kennt auſserdem noch Forsthüter (§ 62),
welche nicht im voraus vereidigt sind, aber bei Ausübung ihres Dienstes ebenfalls
Dienstabzeichen mit sich zu führen haben. (Ähnlich in allen übrigen deutschen
Staaten mit Ausnahme des Waffengebrauchgesetzes.) Wegen des besonderen gesetz-
lichen Schutzes, den die Forstbeamten bei Ausübung ihres Dienstes genieſsen, vgl.
§§ 117—119 des Reichsstrafgesetzbuches.
Oesterreich, Forstgesetz von 1852, § 52: Das gesamte Forstschutzpersonal
ist, wo es vom Staate oder Gemeinden angestellt wird, jedenfalls, wo es die Privat-
waldbesitzer anstellen, nur wenn die letzteren, um der damit verbundenen Vorteile
teilhaftig zu werden, es verlangen, für den Forstschutzdienst von den politischen Be-
hörden in Eid und Pflicht zu nehmen. § 53: Das auf den Forstschutzdienst beeidete
Personal wird im Forstdienste als öffentliche Wache angesehen und ist befugt, im
Dienste die üblichen Waffen zu tragen. § 54: Damit das Forstpersonal als öffentliche
Wache geachtet werden könne, hat es im Dienste das vorgeschriebene Dienstkleid
zu tragen, oder wenigstens durch bezeichnende und zur öffentlichen Kenntnis des
Bezirkes gebrachte Kopfbedeckung oder Armbinde sich kenntlich zu machen.
Code forestier, art. 99: Les gardes des bois de communes et des établisse-
ments publics sont en tout assimilés aux gardes des bois de l’État, et soumis à
l’autorité des mêmes agents. Art. 117: Les propriétaires qui voudront avoir pour
la conservation de leurs bois, des gardes particuliers, devront les faire agréer par
le sous-préfet de l’arrondissement. Ces gardes ne pourront exercer leurs fonctions
qu’ après avoir prêté serment devant le tribunal de première instance.
18*
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <pb facs="#f0293" n="275"/>
              <fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Forstpolizei.</fw><lb/>
              <p>Die <hi rendition="#g">wirklich vorgekommenen Rechtsverletzungen</hi> wer-<lb/>
den durch Strafen geahndet.</p><lb/>
              <p>Das Forststrafrecht, dessen nähere Besprechung nicht Sache der<lb/>
Forstpolitik, sondern des Forstrechtes ist, nimmt nach verschiedenen<lb/>
Richtungen im ganzen Systeme des Strafrechts eine etwas eigenartige<lb/>
Stellung ein.</p><lb/>
              <p>Für die Gestaltung des modernen Forststrafrechtes ist die aus dem<lb/>
frühen Mittelalter stammende Anschauung, da&#x017F;s die Forstprodukte ein<lb/>
Gemeingut seien und deren unbefugte Aneignung keine oder doch höch-<lb/>
stens nur eine geringfügige Strafe verdiene, ma&#x017F;sgebend geblieben.</p><lb/>
              <p>Der betreffende Satz der lex Ribuariorum (Tit. 76) lautet: Si quis<lb/>
Ribuarius in silva commune seu reges vel alicujus locadam materiamen<lb/>
vel ligna fissata tulerit, 15 sol. culpabilis judicetur, sicut de venationi-<lb/>
bus et piscationibus: quia non res possessa, sed de ligno agitur.</p><lb/>
              <p>Das Holz wurde im Mittelalter als freies Gut betrachtet, welches<lb/>
den Charakter eines rechtlich geschützten Objektes erst dadurch erhielt,<lb/>
da&#x017F;s an demselben von seiten eines Dritten bereits ein deutlich erkenn-<lb/>
barer Akt der Besitzergreifung erfolgt war. Die peinliche Halsgerichts-<lb/>
ordnung Kaiser Karls V. kodifizierte diese Anschauung, indem sie nur<lb/>
die Entwendung von gehauenem Holze als in ihr Gebiet fallend be-<lb/><note xml:id="seg2pn_27_2" prev="#seg2pn_27_1" place="foot" n="2)">bescheinigten dreijährigen tadellosen Forstdienstzeit auf mindestens drei Jahre mittels<lb/>
schriftlichen Vertrages angestellt sind, oder 3. zu den für den Forstdienst bestimmten,<lb/>
oder mit Forstversorgungsschein entlassenen Militärpersonen gehören. Diese Be-<lb/>
amten haben das <hi rendition="#g">Recht zum Waffengebrauch</hi> nach dem Gesetze vom 31. III.<lb/>
1837, wenn sie in Uniform, oder mit einem amtlichen Abzeichen versehen sind, und<lb/>
das Feld- und Forstpolizeigesetz kennt au&#x017F;serdem noch <hi rendition="#g">Forsthüter</hi> (§ 62),<lb/>
welche nicht im voraus vereidigt sind, aber bei Ausübung ihres Dienstes ebenfalls<lb/>
Dienstabzeichen mit sich zu führen haben. (Ähnlich in allen übrigen deutschen<lb/>
Staaten mit Ausnahme des Waffengebrauchgesetzes.) Wegen des besonderen gesetz-<lb/>
lichen Schutzes, den die Forstbeamten bei Ausübung ihres Dienstes genie&#x017F;sen, vgl.<lb/>
§§ 117&#x2014;119 des Reichsstrafgesetzbuches.<lb/><hi rendition="#g">Oesterreich,</hi> Forstgesetz von 1852, § 52: Das gesamte Forstschutzpersonal<lb/>
ist, wo es vom Staate oder Gemeinden angestellt wird, jedenfalls, wo es die Privat-<lb/>
waldbesitzer anstellen, nur wenn die letzteren, um der damit verbundenen Vorteile<lb/>
teilhaftig zu werden, es verlangen, für den Forstschutzdienst von den politischen Be-<lb/>
hörden in Eid und Pflicht zu nehmen. § 53: Das auf den Forstschutzdienst beeidete<lb/>
Personal wird im Forstdienste als öffentliche Wache angesehen und ist befugt, im<lb/>
Dienste die üblichen Waffen zu tragen. § 54: Damit das Forstpersonal als öffentliche<lb/>
Wache geachtet werden könne, hat es im Dienste das vorgeschriebene Dienstkleid<lb/>
zu tragen, oder wenigstens durch bezeichnende und zur öffentlichen Kenntnis des<lb/>
Bezirkes gebrachte Kopfbedeckung oder Armbinde sich kenntlich zu machen.<lb/><hi rendition="#g">Code forestier,</hi> art. 99: Les gardes des bois de communes et des établisse-<lb/>
ments publics sont en tout assimilés aux gardes des bois de l&#x2019;État, et soumis à<lb/>
l&#x2019;autorité des mêmes agents. Art. 117: Les propriétaires qui voudront avoir pour<lb/>
la conservation de leurs bois, des gardes particuliers, devront les faire agréer par<lb/>
le sous-préfet de l&#x2019;arrondissement. Ces gardes ne pourront exercer leurs fonctions<lb/>
qu&#x2019; après avoir prêté serment devant le tribunal de première instance.</note><lb/>
<fw place="bottom" type="sig">18*</fw><lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[275/0293] II. Abschnitt. Forstpolizei. Die wirklich vorgekommenen Rechtsverletzungen wer- den durch Strafen geahndet. Das Forststrafrecht, dessen nähere Besprechung nicht Sache der Forstpolitik, sondern des Forstrechtes ist, nimmt nach verschiedenen Richtungen im ganzen Systeme des Strafrechts eine etwas eigenartige Stellung ein. Für die Gestaltung des modernen Forststrafrechtes ist die aus dem frühen Mittelalter stammende Anschauung, daſs die Forstprodukte ein Gemeingut seien und deren unbefugte Aneignung keine oder doch höch- stens nur eine geringfügige Strafe verdiene, maſsgebend geblieben. Der betreffende Satz der lex Ribuariorum (Tit. 76) lautet: Si quis Ribuarius in silva commune seu reges vel alicujus locadam materiamen vel ligna fissata tulerit, 15 sol. culpabilis judicetur, sicut de venationi- bus et piscationibus: quia non res possessa, sed de ligno agitur. Das Holz wurde im Mittelalter als freies Gut betrachtet, welches den Charakter eines rechtlich geschützten Objektes erst dadurch erhielt, daſs an demselben von seiten eines Dritten bereits ein deutlich erkenn- barer Akt der Besitzergreifung erfolgt war. Die peinliche Halsgerichts- ordnung Kaiser Karls V. kodifizierte diese Anschauung, indem sie nur die Entwendung von gehauenem Holze als in ihr Gebiet fallend be- 2) 2) bescheinigten dreijährigen tadellosen Forstdienstzeit auf mindestens drei Jahre mittels schriftlichen Vertrages angestellt sind, oder 3. zu den für den Forstdienst bestimmten, oder mit Forstversorgungsschein entlassenen Militärpersonen gehören. Diese Be- amten haben das Recht zum Waffengebrauch nach dem Gesetze vom 31. III. 1837, wenn sie in Uniform, oder mit einem amtlichen Abzeichen versehen sind, und das Feld- und Forstpolizeigesetz kennt auſserdem noch Forsthüter (§ 62), welche nicht im voraus vereidigt sind, aber bei Ausübung ihres Dienstes ebenfalls Dienstabzeichen mit sich zu führen haben. (Ähnlich in allen übrigen deutschen Staaten mit Ausnahme des Waffengebrauchgesetzes.) Wegen des besonderen gesetz- lichen Schutzes, den die Forstbeamten bei Ausübung ihres Dienstes genieſsen, vgl. §§ 117—119 des Reichsstrafgesetzbuches. Oesterreich, Forstgesetz von 1852, § 52: Das gesamte Forstschutzpersonal ist, wo es vom Staate oder Gemeinden angestellt wird, jedenfalls, wo es die Privat- waldbesitzer anstellen, nur wenn die letzteren, um der damit verbundenen Vorteile teilhaftig zu werden, es verlangen, für den Forstschutzdienst von den politischen Be- hörden in Eid und Pflicht zu nehmen. § 53: Das auf den Forstschutzdienst beeidete Personal wird im Forstdienste als öffentliche Wache angesehen und ist befugt, im Dienste die üblichen Waffen zu tragen. § 54: Damit das Forstpersonal als öffentliche Wache geachtet werden könne, hat es im Dienste das vorgeschriebene Dienstkleid zu tragen, oder wenigstens durch bezeichnende und zur öffentlichen Kenntnis des Bezirkes gebrachte Kopfbedeckung oder Armbinde sich kenntlich zu machen. Code forestier, art. 99: Les gardes des bois de communes et des établisse- ments publics sont en tout assimilés aux gardes des bois de l’État, et soumis à l’autorité des mêmes agents. Art. 117: Les propriétaires qui voudront avoir pour la conservation de leurs bois, des gardes particuliers, devront les faire agréer par le sous-préfet de l’arrondissement. Ces gardes ne pourront exercer leurs fonctions qu’ après avoir prêté serment devant le tribunal de première instance. 18*

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/293
Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 275. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/293>, abgerufen am 23.11.2024.