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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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B. Zweiter (spezieller) Teil.

Ausserdem fasst die neuere Waldschutzgesetzgebung aber auch die
Neubegründung von solchen Forsten ins Auge. Statthaft ist der Auf-
forstungszwang in allen jenen Gesetzen, welche bezüglich der Vor-
schriften für die Bewirtschaftung der Schutzwaldungen den Vollzugs-
behörden freie Hand lassen 1); besondere Bedeutung besitzt diese
Massregel bei der Wildbachverbauung 2), wo die Neuanlage von
Waldungen neben den hydrotechnischen Arbeiten eine besondere Rolle
spielt. In Frankreich besteht ein solcher Zwang auch für die Dünen-

torizzazione. I proprietari devono pero unifimarsi a quelle prescrizioni di massima
che seranno stabilite da ciascun Comitato forestale. Codeste prescrizioni devono
limitarsi agli scopi di assecurare la consistenza del suolo e la riproduzione dei
boschi e, nei casi di publica igiene, la conservazione di essi.
1) Nach dem Schweizer Gesetze vom 24. III. 1876 sind Grundstücke, durch
deren Aufforstung wichtige Schutzwaldungen gewonnen werden können, auf Verlangen
einer Kantonsregierung oder des Bundesrates aufzuforsten.
Das preussische Schutzwaldgesetz vom 6. VII. 1875 führt in § 11 Abs. 3
unter den Punkten, über welche das Regulativ (s. o.) vorzusorgen hat, auf: die Be-
stimmungen über die Herstellung, Unterhaltung und Aufsicht der erforderlichen
Waldkulturen und sonstigen Schutzanlagen.
2) Das älteste derartige Gesetz ist das Decret du 4 Thermidor an XIII (23.
VII. 1805) relatif aux torrents du departement des Hautes-Alpes. Frankreich ist
dann auch fernerhin mit der Ausbildung der Gesetzgebung über Waldbachverbauung
und mit deren Durchführung vorangegangen. Die hier in Betracht kommenden
neueren Gesetze sind: loi du 28. VII. 1860 sur le reboisement des montagnes, loi du
8. VI. 1864 sur le gazonnement des montagnes und loi du 4. IV. 1882 sur la restau-
ration et la conservation des terrains en montagnes.
Nach den Mitteilungen, welche Demontzey auf dem internationalen land- und
forstwirtschaftlichen Kongresse in Wien 1890 machte, sind in der Zeit von 1861 bis
1888 in Frankreich in den Wildbachgebieten der Alpen, Cevennen und Pyrenäen
auf 145000 ha Aufforstungsarbeiten ausgeführt worden. Hiervon gehören 60600 ha
zu den sogen. Wohlfahrtsperimetern, in denen der Staat die Arbeiten besorgt. Die
freiwillig mit Subventionen von seiten des Staates ausgeführten Arbeiten bedecken
84400 ha, wovon den Gemeinden 50200 ha und 34200 ha den Privaten gehören.
Die ganzen Arbeiten sollen schliesslich eine Fläche von 800000 ha umfassen.
Die Ausgaben des Staates haben betragen:
für obligatorische Arbeiten ............... 25390000 Fr.
für Subventionen an Gemeinden und Private ......... 6050000 "
für Erwerbung (Kauf und Expropriation) von 70300 ha ..... 12410000 "
allgemeine Kosten einschl. Personalkosten .......... 7820000 "
im ganzen 51670000 Fr.
Von den 25390000 Fr. für obligatorische Arbeiten entfallen auf
Wiederbewaldung ................... 7170000 Fr.
Verbauung ..................... 12520000 "
Wegeanlagen, Baracken, Studien ............. 5700000 "
Vgl. auch Demontzey, Traite pratique du reboisement et du gazonnement des
montagnes, Paris 1880. Über den Stand der Wildbachverbauungsarbeiten in Oester-
reich
hat Wang in Oesterreichs Forstwesen S. 205 ff. berichtet. Hiernach waren
Ende des Jahres 1888: 1338000 M. für diese Arbeiten verausgabt, deren Erfolg
bereits unzweifelhaft dargethan ist.
B. Zweiter (spezieller) Teil.

Auſserdem faſst die neuere Waldschutzgesetzgebung aber auch die
Neubegründung von solchen Forsten ins Auge. Statthaft ist der Auf-
forstungszwang in allen jenen Gesetzen, welche bezüglich der Vor-
schriften für die Bewirtschaftung der Schutzwaldungen den Vollzugs-
behörden freie Hand lassen 1); besondere Bedeutung besitzt diese
Maſsregel bei der Wildbachverbauung 2), wo die Neuanlage von
Waldungen neben den hydrotechnischen Arbeiten eine besondere Rolle
spielt. In Frankreich besteht ein solcher Zwang auch für die Dünen-

torizzazione. I proprietari devono però unifimarsi a quelle prescrizioni di massima
che seranno stabilite da ciascun Comitato forestale. Codeste prescrizioni devono
limitarsi agli scopi di assecurare la consistenza del suolo e la riproduzione dei
boschi e, nei casi di publica igiene, la conservazione di essi.
1) Nach dem Schweizer Gesetze vom 24. III. 1876 sind Grundstücke, durch
deren Aufforstung wichtige Schutzwaldungen gewonnen werden können, auf Verlangen
einer Kantonsregierung oder des Bundesrates aufzuforsten.
Das preuſsische Schutzwaldgesetz vom 6. VII. 1875 führt in § 11 Abs. 3
unter den Punkten, über welche das Regulativ (s. o.) vorzusorgen hat, auf: die Be-
stimmungen über die Herstellung, Unterhaltung und Aufsicht der erforderlichen
Waldkulturen und sonstigen Schutzanlagen.
2) Das älteste derartige Gesetz ist das Décret du 4 Thermidor an XIII (23.
VII. 1805) relatif aux torrents du département des Hautes-Alpes. Frankreich ist
dann auch fernerhin mit der Ausbildung der Gesetzgebung über Waldbachverbauung
und mit deren Durchführung vorangegangen. Die hier in Betracht kommenden
neueren Gesetze sind: loi du 28. VII. 1860 sur le reboisement des montagnes, loi du
8. VI. 1864 sur le gazonnement des montagnes und loi du 4. IV. 1882 sur la restau-
ration et la conservation des terrains en montagnes.
Nach den Mitteilungen, welche Demontzey auf dem internationalen land- und
forstwirtschaftlichen Kongresse in Wien 1890 machte, sind in der Zeit von 1861 bis
1888 in Frankreich in den Wildbachgebieten der Alpen, Cevennen und Pyrenäen
auf 145000 ha Aufforstungsarbeiten ausgeführt worden. Hiervon gehören 60600 ha
zu den sogen. Wohlfahrtsperimetern, in denen der Staat die Arbeiten besorgt. Die
freiwillig mit Subventionen von seiten des Staates ausgeführten Arbeiten bedecken
84400 ha, wovon den Gemeinden 50200 ha und 34200 ha den Privaten gehören.
Die ganzen Arbeiten sollen schlieſslich eine Fläche von 800000 ha umfassen.
Die Ausgaben des Staates haben betragen:
für obligatorische Arbeiten ............... 25390000 Fr.
für Subventionen an Gemeinden und Private ......... 6050000 „
für Erwerbung (Kauf und Expropriation) von 70300 ha ..... 12410000 „
allgemeine Kosten einschl. Personalkosten .......... 7820000 „
im ganzen 51670000 Fr.
Von den 25390000 Fr. für obligatorische Arbeiten entfallen auf
Wiederbewaldung ................... 7170000 Fr.
Verbauung ..................... 12520000 „
Wegeanlagen, Baracken, Studien ............. 5700000 „
Vgl. auch Demontzey, Traité pratique du reboisement et du gazonnement des
montagnes, Paris 1880. Über den Stand der Wildbachverbauungsarbeiten in Oester-
reich
hat Wang in Oesterreichs Forstwesen S. 205 ff. berichtet. Hiernach waren
Ende des Jahres 1888: 1338000 M. für diese Arbeiten verausgabt, deren Erfolg
bereits unzweifelhaft dargethan ist.
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[234/0252] B. Zweiter (spezieller) Teil. Auſserdem faſst die neuere Waldschutzgesetzgebung aber auch die Neubegründung von solchen Forsten ins Auge. Statthaft ist der Auf- forstungszwang in allen jenen Gesetzen, welche bezüglich der Vor- schriften für die Bewirtschaftung der Schutzwaldungen den Vollzugs- behörden freie Hand lassen 1); besondere Bedeutung besitzt diese Maſsregel bei der Wildbachverbauung 2), wo die Neuanlage von Waldungen neben den hydrotechnischen Arbeiten eine besondere Rolle spielt. In Frankreich besteht ein solcher Zwang auch für die Dünen- 5) 1) Nach dem Schweizer Gesetze vom 24. III. 1876 sind Grundstücke, durch deren Aufforstung wichtige Schutzwaldungen gewonnen werden können, auf Verlangen einer Kantonsregierung oder des Bundesrates aufzuforsten. Das preuſsische Schutzwaldgesetz vom 6. VII. 1875 führt in § 11 Abs. 3 unter den Punkten, über welche das Regulativ (s. o.) vorzusorgen hat, auf: die Be- stimmungen über die Herstellung, Unterhaltung und Aufsicht der erforderlichen Waldkulturen und sonstigen Schutzanlagen. 2) Das älteste derartige Gesetz ist das Décret du 4 Thermidor an XIII (23. VII. 1805) relatif aux torrents du département des Hautes-Alpes. Frankreich ist dann auch fernerhin mit der Ausbildung der Gesetzgebung über Waldbachverbauung und mit deren Durchführung vorangegangen. Die hier in Betracht kommenden neueren Gesetze sind: loi du 28. VII. 1860 sur le reboisement des montagnes, loi du 8. VI. 1864 sur le gazonnement des montagnes und loi du 4. IV. 1882 sur la restau- ration et la conservation des terrains en montagnes. Nach den Mitteilungen, welche Demontzey auf dem internationalen land- und forstwirtschaftlichen Kongresse in Wien 1890 machte, sind in der Zeit von 1861 bis 1888 in Frankreich in den Wildbachgebieten der Alpen, Cevennen und Pyrenäen auf 145000 ha Aufforstungsarbeiten ausgeführt worden. Hiervon gehören 60600 ha zu den sogen. Wohlfahrtsperimetern, in denen der Staat die Arbeiten besorgt. Die freiwillig mit Subventionen von seiten des Staates ausgeführten Arbeiten bedecken 84400 ha, wovon den Gemeinden 50200 ha und 34200 ha den Privaten gehören. Die ganzen Arbeiten sollen schlieſslich eine Fläche von 800000 ha umfassen. Die Ausgaben des Staates haben betragen: für obligatorische Arbeiten ............... 25390000 Fr. für Subventionen an Gemeinden und Private ......... 6050000 „ für Erwerbung (Kauf und Expropriation) von 70300 ha ..... 12410000 „ allgemeine Kosten einschl. Personalkosten .......... 7820000 „ im ganzen 51670000 Fr. Von den 25390000 Fr. für obligatorische Arbeiten entfallen auf Wiederbewaldung ................... 7170000 Fr. Verbauung ..................... 12520000 „ Wegeanlagen, Baracken, Studien ............. 5700000 „ Vgl. auch Demontzey, Traité pratique du reboisement et du gazonnement des montagnes, Paris 1880. Über den Stand der Wildbachverbauungsarbeiten in Oester- reich hat Wang in Oesterreichs Forstwesen S. 205 ff. berichtet. Hiernach waren Ende des Jahres 1888: 1338000 M. für diese Arbeiten verausgabt, deren Erfolg bereits unzweifelhaft dargethan ist. 5) torizzazione. I proprietari devono però unifimarsi a quelle prescrizioni di massima che seranno stabilite da ciascun Comitato forestale. Codeste prescrizioni devono limitarsi agli scopi di assecurare la consistenza del suolo e la riproduzione dei boschi e, nei casi di publica igiene, la conservazione di essi.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 234. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/252>, abgerufen am 22.11.2024.