Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.II. Abschnitt. Forstpolizei. bewirtschaftet und als solche erhalten werden, es kommen aber dochauch hier Fälle vor, in denen es notwendig sein kann, auf die Eigen- schaft des Schutzwaldes hinzuweisen, z. B. bezüglich der Behandlung gewisser Servituten 1) und anderer Nutzungen 2), welche in Schutzwal- dungen unzulässig sind, ferner bei der etwaigen Veräusserung behufs vorzunehmender Rodung u. s. w. § 2. Die Bewirtschaftung der Schutzwaldungen. Um die von den Die Massregeln, welche zur Verhütung von Gefahren angeordnet Die älteren Gesetze verfolgen meist nur das erste Ziel und ver- Die neueren Forstgesetze sehen entweder von einer derartigen 1) In der Schweiz sind alle auf Schutzwaldungen haftenden Dienstbarkeiten abzulösen, falls sie mit dem Zwecke, welchem diese Waldungen dienen, unvereinbar sind. Die Ablösung sollte bis längstens 1886 vollzogen sein. Das italienische Gesetz vom 20. VI. 1877 statuiert in Art. 29--32 Beschränkungen oder Berechtigungen in den Schutzwaldungen und erklärt dieselben in Art. 33 auf Antrag der Belasteten für zwangsweise ablösbar. 2) So haben die in Bayern auf einem Teile der Waldungen des Fichtelgebirges lastenden Steinbruchsberechtigungen zu Kahlabtrieben in Staatswaldungen geführt, welche nach dem bayerischen Forstgesetze unbedingt als Schutzwaldungen zu be- trachten waren. Erst eine Oberinspektion hat nach ziemlich langer Zeit in der Mitte der 1880er Jahre hierin Wandel geschaffen. 3) Bayerisches Forstgesetz Art. 35: Gänzliche oder teilweise Rodungen sind erlaubt, wenn .... 2. das Fortbestehen des Waldes nicht zum Schutze gegen Natur- ereignisse notwendig ist. Art. 40: In Schutzwaldungen ist der kahle Abtrieb verboten. 4) Oesterreichisches Forstgesetz von 1852, § 19: Die Bannlegung besteht in der genauen Vorschreibung und möglichsten Sicherstellung der erforderlichen besonderen Waldbehandlung. 5) Italienisches Gesetz vom 20. VI. 1877, Art. 4: Nei terreni accennati nell'
art. 1 (dem Forstbann unterliegend) e vietato ogni disboscamento ed ogni dissodamento. La coltura silvana ed il taglio dei boschi non sono sottoposti al alcuna preventiva au- II. Abschnitt. Forstpolizei. bewirtschaftet und als solche erhalten werden, es kommen aber dochauch hier Fälle vor, in denen es notwendig sein kann, auf die Eigen- schaft des Schutzwaldes hinzuweisen, z. B. bezüglich der Behandlung gewisser Servituten 1) und anderer Nutzungen 2), welche in Schutzwal- dungen unzulässig sind, ferner bei der etwaigen Veräuſserung behufs vorzunehmender Rodung u. s. w. § 2. Die Bewirtschaftung der Schutzwaldungen. Um die von den Die Maſsregeln, welche zur Verhütung von Gefahren angeordnet Die älteren Gesetze verfolgen meist nur das erste Ziel und ver- Die neueren Forstgesetze sehen entweder von einer derartigen 1) In der Schweiz sind alle auf Schutzwaldungen haftenden Dienstbarkeiten abzulösen, falls sie mit dem Zwecke, welchem diese Waldungen dienen, unvereinbar sind. Die Ablösung sollte bis längstens 1886 vollzogen sein. Das italienische Gesetz vom 20. VI. 1877 statuiert in Art. 29—32 Beschränkungen oder Berechtigungen in den Schutzwaldungen und erklärt dieselben in Art. 33 auf Antrag der Belasteten für zwangsweise ablösbar. 2) So haben die in Bayern auf einem Teile der Waldungen des Fichtelgebirges lastenden Steinbruchsberechtigungen zu Kahlabtrieben in Staatswaldungen geführt, welche nach dem bayerischen Forstgesetze unbedingt als Schutzwaldungen zu be- trachten waren. Erst eine Oberinspektion hat nach ziemlich langer Zeit in der Mitte der 1880er Jahre hierin Wandel geschaffen. 3) Bayerisches Forstgesetz Art. 35: Gänzliche oder teilweise Rodungen sind erlaubt, wenn .... 2. das Fortbestehen des Waldes nicht zum Schutze gegen Natur- ereignisse notwendig ist. Art. 40: In Schutzwaldungen ist der kahle Abtrieb verboten. 4) Oesterreichisches Forstgesetz von 1852, § 19: Die Bannlegung besteht in der genauen Vorschreibung und möglichsten Sicherstellung der erforderlichen besonderen Waldbehandlung. 5) Italienisches Gesetz vom 20. VI. 1877, Art. 4: Nei terreni accennati nell’
art. 1 (dem Forstbann unterliegend) è vietato ogni disboscamento ed ogni dissodamento. La coltura silvana ed il taglio dei boschi non sono sottoposti al alcuna preventiva au- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0251" n="233"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Forstpolizei.</fw><lb/> bewirtschaftet und als solche erhalten werden, es kommen aber doch<lb/> auch hier Fälle vor, in denen es notwendig sein kann, auf die Eigen-<lb/> schaft des Schutzwaldes hinzuweisen, z. B. bezüglich der Behandlung<lb/> gewisser Servituten <note place="foot" n="1)">In der <hi rendition="#g">Schweiz</hi> sind alle auf Schutzwaldungen haftenden Dienstbarkeiten<lb/> abzulösen, falls sie mit dem Zwecke, welchem diese Waldungen dienen, unvereinbar<lb/> sind. Die Ablösung sollte bis längstens 1886 vollzogen sein. Das <hi rendition="#g">italienische</hi><lb/> Gesetz vom 20. VI. 1877 statuiert in Art. 29—32 Beschränkungen oder Berechtigungen<lb/> in den Schutzwaldungen und erklärt dieselben in Art. 33 auf Antrag der Belasteten<lb/> für zwangsweise ablösbar.</note> und anderer Nutzungen <note place="foot" n="2)">So haben die in <hi rendition="#g">Bayern</hi> auf einem Teile der Waldungen des Fichtelgebirges<lb/> lastenden Steinbruchsberechtigungen zu Kahlabtrieben in Staatswaldungen geführt,<lb/> welche nach dem bayerischen Forstgesetze unbedingt als Schutzwaldungen zu be-<lb/> trachten waren. Erst eine Oberinspektion hat nach ziemlich langer Zeit in der<lb/> Mitte der 1880er Jahre hierin Wandel geschaffen.</note>, welche in Schutzwal-<lb/> dungen unzulässig sind, ferner bei der etwaigen Veräuſserung behufs<lb/> vorzunehmender Rodung u. s. w.</p><lb/> <p>§ 2. <hi rendition="#i">Die Bewirtschaftung der Schutzwaldungen</hi>. Um die von den<lb/> Schutzwaldungen erwartete Sicherung zu erreichen, unterliegt die Be-<lb/> wirtschaftung derselben gewissen gesetzlichen Bestimmungen und der<lb/> staatlichen Aufsicht.</p><lb/> <p>Die Maſsregeln, welche zur Verhütung von Gefahren angeordnet<lb/> sind, tragen einen verschiedenen Charakter, je nachdem sie sich auf<lb/><hi rendition="#g">bereits vorhandene Waldungen</hi> beziehen, oder ob zu diesem<lb/> Zwecke <hi rendition="#g">neue Aufforstungen</hi> nötig sind.</p><lb/> <p>Die älteren Gesetze verfolgen meist nur das erste Ziel und ver-<lb/> bieten demgemäſs sämtlich die <hi rendition="#g">Rodung</hi> und die <hi rendition="#g">Waldverwüstung</hi>.<lb/> Die <hi rendition="#g">Verjüngung</hi> der Schutzwaldungen darf nirgends in groſsen Kahl-<lb/> schlägen, sondern nur plänterweise oder in Form schmaler Absäumun-<lb/> gen erfolgen (Oesterreich, Bayern <note place="foot" n="3)"><hi rendition="#g">Bayerisches</hi> Forstgesetz Art. 35: Gänzliche oder teilweise Rodungen sind<lb/> erlaubt, wenn .... 2. das Fortbestehen des Waldes nicht zum Schutze gegen Natur-<lb/> ereignisse notwendig ist. Art. 40: In Schutzwaldungen ist der kahle Abtrieb verboten.</note>, Württemberg).</p><lb/> <p>Die neueren Forstgesetze sehen entweder von einer derartigen<lb/> speziellen Festsetzung der Wirtschaft überhaupt ab und überlassen die<lb/> in jedem Falle zu treffenden Maſsregeln der Anordnung der mit dem<lb/> Vollzuge des Waldschutzgesetzes betrauten Behörde (Preuſsen, Ruſsland,<lb/> unter den älteren Gesetzen: Oesterreich <note place="foot" n="4)"><hi rendition="#g">Oesterreichisches</hi> Forstgesetz von 1852, § 19: Die Bannlegung besteht<lb/> in der genauen Vorschreibung und möglichsten Sicherstellung der erforderlichen<lb/> besonderen Waldbehandlung.</note>, oder gestatten solche weitere<lb/> Maſsnahmen noch neben einzelnen generellen Vorschriften (Schweiz,<lb/> Italien. <note xml:id="seg2pn_20_1" next="#seg2pn_20_2" place="foot" n="5)"><hi rendition="#g">Italienisches</hi> Gesetz vom 20. VI. 1877, Art. 4: Nei terreni accennati nell’<lb/> art. 1 (dem Forstbann unterliegend) è vietato ogni disboscamento ed ogni dissodamento.<lb/> La coltura silvana ed il taglio dei boschi non sono sottoposti al alcuna preventiva au-</note></p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [233/0251]
II. Abschnitt. Forstpolizei.
bewirtschaftet und als solche erhalten werden, es kommen aber doch
auch hier Fälle vor, in denen es notwendig sein kann, auf die Eigen-
schaft des Schutzwaldes hinzuweisen, z. B. bezüglich der Behandlung
gewisser Servituten 1) und anderer Nutzungen 2), welche in Schutzwal-
dungen unzulässig sind, ferner bei der etwaigen Veräuſserung behufs
vorzunehmender Rodung u. s. w.
§ 2. Die Bewirtschaftung der Schutzwaldungen. Um die von den
Schutzwaldungen erwartete Sicherung zu erreichen, unterliegt die Be-
wirtschaftung derselben gewissen gesetzlichen Bestimmungen und der
staatlichen Aufsicht.
Die Maſsregeln, welche zur Verhütung von Gefahren angeordnet
sind, tragen einen verschiedenen Charakter, je nachdem sie sich auf
bereits vorhandene Waldungen beziehen, oder ob zu diesem
Zwecke neue Aufforstungen nötig sind.
Die älteren Gesetze verfolgen meist nur das erste Ziel und ver-
bieten demgemäſs sämtlich die Rodung und die Waldverwüstung.
Die Verjüngung der Schutzwaldungen darf nirgends in groſsen Kahl-
schlägen, sondern nur plänterweise oder in Form schmaler Absäumun-
gen erfolgen (Oesterreich, Bayern 3), Württemberg).
Die neueren Forstgesetze sehen entweder von einer derartigen
speziellen Festsetzung der Wirtschaft überhaupt ab und überlassen die
in jedem Falle zu treffenden Maſsregeln der Anordnung der mit dem
Vollzuge des Waldschutzgesetzes betrauten Behörde (Preuſsen, Ruſsland,
unter den älteren Gesetzen: Oesterreich 4), oder gestatten solche weitere
Maſsnahmen noch neben einzelnen generellen Vorschriften (Schweiz,
Italien. 5)
1) In der Schweiz sind alle auf Schutzwaldungen haftenden Dienstbarkeiten
abzulösen, falls sie mit dem Zwecke, welchem diese Waldungen dienen, unvereinbar
sind. Die Ablösung sollte bis längstens 1886 vollzogen sein. Das italienische
Gesetz vom 20. VI. 1877 statuiert in Art. 29—32 Beschränkungen oder Berechtigungen
in den Schutzwaldungen und erklärt dieselben in Art. 33 auf Antrag der Belasteten
für zwangsweise ablösbar.
2) So haben die in Bayern auf einem Teile der Waldungen des Fichtelgebirges
lastenden Steinbruchsberechtigungen zu Kahlabtrieben in Staatswaldungen geführt,
welche nach dem bayerischen Forstgesetze unbedingt als Schutzwaldungen zu be-
trachten waren. Erst eine Oberinspektion hat nach ziemlich langer Zeit in der
Mitte der 1880er Jahre hierin Wandel geschaffen.
3) Bayerisches Forstgesetz Art. 35: Gänzliche oder teilweise Rodungen sind
erlaubt, wenn .... 2. das Fortbestehen des Waldes nicht zum Schutze gegen Natur-
ereignisse notwendig ist. Art. 40: In Schutzwaldungen ist der kahle Abtrieb verboten.
4) Oesterreichisches Forstgesetz von 1852, § 19: Die Bannlegung besteht
in der genauen Vorschreibung und möglichsten Sicherstellung der erforderlichen
besonderen Waldbehandlung.
5) Italienisches Gesetz vom 20. VI. 1877, Art. 4: Nei terreni accennati nell’
art. 1 (dem Forstbann unterliegend) è vietato ogni disboscamento ed ogni dissodamento.
La coltura silvana ed il taglio dei boschi non sono sottoposti al alcuna preventiva au-
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