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Schurz, Karl: Der Studentencongreß zu Eisenach am 25. September 1848. Bonn, 1848.

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hätte bedenken sollen, daß die Abwehr von Mißbräuchen niemals nothwendiger ist, als wo es sich um möglichst tollen und wohlfeilen Geld-Erwerb handelt. Man hätte entweder den Erwerb des Privat-Docenten der persönlichen Uebereinkunft mit seinen Schülern anheim fallen, oder ihn, wie es die Commission vorschlug, im Dienste seiner Zukunft arbeiten lassen müssen, wie es die Auscultatoren etc. zu thun genöthigt sind. Jedenfalls ist dieser § 11 mit dem § 9 vollkommen unvereinbar.

Die Grundsätze, welche in den §§ 12 und 13 ausgesprochen sind, bedürfen ihrer fast allgemein anerkannten Geltung wegen keiner nähern Besprechung. - Der § 14 bezieht sich hauptsächlich auf die Disciplinar-Gerichtsbarkeit. Es soll durch diese Bestimmung die Möglichkeit einer völligen Entfernung von der Universität, eine totale Vernichtung der ganzen Lebenscarriere, soweit zur Erfüllung derselben die Universität nothwendig ist, gänzlich abgeschnitten werden, das Recht auf die höhere Lehre betrachtete der Congreß als ein so unendlich wichtiges, daß eine Vernichtung desselben nur mit dem Verlust der bürgerlichen Ehre zusammen hängen können.

Wie es möglich war, daß die Abschaffung des offiziellen Gebrauchs der lateinischen Sprache sich einen § des Verfassungs-Entwurfs eroberte, vermag nur der zu begreifen, welcher den eilenden, unsichern Gang der letzten Congreß-Sitzungen persönlich anschaute. Ueberhaupt aber trägt dieser Mangel an Zeit, der so manche Ueberstürzung unvermeidlich machte, die Hauptschuld von dem traurigen Umstande, daß der Congreß nicht bei der Beschlußnahme über das ganze Aktenstück sich besondre Mühe gab, die Consequenz im Einzelnen zu retten. Aber es war dem Studenten-Parlament augenscheinlich mehr darum zu thun, das Prinzip scharf hervorzuschieben, als die glücklichen Mittel zur unzweideutigsten Realisation ausfindig zu machen: ein sehr bedeutsames Zeichen eines unzulänglichen Dilettantismus, der sich erst durch klare Anschauung und gründliches Studium der Objekte zu dem nöthigen Grade innerer und äußerer Competenz heraufarbeiten muß.



hätte bedenken sollen, daß die Abwehr von Mißbräuchen niemals nothwendiger ist, als wo es sich um möglichst tollen und wohlfeilen Geld-Erwerb handelt. Man hätte entweder den Erwerb des Privat-Docenten der persönlichen Uebereinkunft mit seinen Schülern anheim fallen, oder ihn, wie es die Commission vorschlug, im Dienste seiner Zukunft arbeiten lassen müssen, wie es die Auscultatoren etc. zu thun genöthigt sind. Jedenfalls ist dieser § 11 mit dem § 9 vollkommen unvereinbar.

Die Grundsätze, welche in den §§ 12 und 13 ausgesprochen sind, bedürfen ihrer fast allgemein anerkannten Geltung wegen keiner nähern Besprechung. – Der § 14 bezieht sich hauptsächlich auf die Disciplinar-Gerichtsbarkeit. Es soll durch diese Bestimmung die Möglichkeit einer völligen Entfernung von der Universität, eine totale Vernichtung der ganzen Lebenscarriere, soweit zur Erfüllung derselben die Universität nothwendig ist, gänzlich abgeschnitten werden, das Recht auf die höhere Lehre betrachtete der Congreß als ein so unendlich wichtiges, daß eine Vernichtung desselben nur mit dem Verlust der bürgerlichen Ehre zusammen hängen können.

Wie es möglich war, daß die Abschaffung des offiziellen Gebrauchs der lateinischen Sprache sich einen § des Verfassungs-Entwurfs eroberte, vermag nur der zu begreifen, welcher den eilenden, unsichern Gang der letzten Congreß-Sitzungen persönlich anschaute. Ueberhaupt aber trägt dieser Mangel an Zeit, der so manche Ueberstürzung unvermeidlich machte, die Hauptschuld von dem traurigen Umstande, daß der Congreß nicht bei der Beschlußnahme über das ganze Aktenstück sich besondre Mühe gab, die Consequenz im Einzelnen zu retten. Aber es war dem Studenten-Parlament augenscheinlich mehr darum zu thun, das Prinzip scharf hervorzuschieben, als die glücklichen Mittel zur unzweideutigsten Realisation ausfindig zu machen: ein sehr bedeutsames Zeichen eines unzulänglichen Dilettantismus, der sich erst durch klare Anschauung und gründliches Studium der Objekte zu dem nöthigen Grade innerer und äußerer Competenz heraufarbeiten muß.



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        <p>Die Grundsätze, welche in den §§ 12 und 13 ausgesprochen sind, bedürfen ihrer fast allgemein anerkannten Geltung wegen keiner nähern Besprechung. &#x2013; Der § 14 bezieht sich hauptsächlich auf die Disciplinar-Gerichtsbarkeit. Es soll durch diese Bestimmung die Möglichkeit einer völligen Entfernung von der Universität, eine totale Vernichtung der ganzen Lebenscarriere, soweit zur Erfüllung derselben die Universität nothwendig ist, gänzlich abgeschnitten werden, das Recht auf die höhere Lehre betrachtete der Congreß als ein so unendlich wichtiges, daß eine Vernichtung desselben nur mit dem Verlust der bürgerlichen Ehre zusammen hängen können.</p>
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[40/0042] hätte bedenken sollen, daß die Abwehr von Mißbräuchen niemals nothwendiger ist, als wo es sich um möglichst tollen und wohlfeilen Geld-Erwerb handelt. Man hätte entweder den Erwerb des Privat-Docenten der persönlichen Uebereinkunft mit seinen Schülern anheim fallen, oder ihn, wie es die Commission vorschlug, im Dienste seiner Zukunft arbeiten lassen müssen, wie es die Auscultatoren etc. zu thun genöthigt sind. Jedenfalls ist dieser § 11 mit dem § 9 vollkommen unvereinbar. Die Grundsätze, welche in den §§ 12 und 13 ausgesprochen sind, bedürfen ihrer fast allgemein anerkannten Geltung wegen keiner nähern Besprechung. – Der § 14 bezieht sich hauptsächlich auf die Disciplinar-Gerichtsbarkeit. Es soll durch diese Bestimmung die Möglichkeit einer völligen Entfernung von der Universität, eine totale Vernichtung der ganzen Lebenscarriere, soweit zur Erfüllung derselben die Universität nothwendig ist, gänzlich abgeschnitten werden, das Recht auf die höhere Lehre betrachtete der Congreß als ein so unendlich wichtiges, daß eine Vernichtung desselben nur mit dem Verlust der bürgerlichen Ehre zusammen hängen können. Wie es möglich war, daß die Abschaffung des offiziellen Gebrauchs der lateinischen Sprache sich einen § des Verfassungs-Entwurfs eroberte, vermag nur der zu begreifen, welcher den eilenden, unsichern Gang der letzten Congreß-Sitzungen persönlich anschaute. Ueberhaupt aber trägt dieser Mangel an Zeit, der so manche Ueberstürzung unvermeidlich machte, die Hauptschuld von dem traurigen Umstande, daß der Congreß nicht bei der Beschlußnahme über das ganze Aktenstück sich besondre Mühe gab, die Consequenz im Einzelnen zu retten. Aber es war dem Studenten-Parlament augenscheinlich mehr darum zu thun, das Prinzip scharf hervorzuschieben, als die glücklichen Mittel zur unzweideutigsten Realisation ausfindig zu machen: ein sehr bedeutsames Zeichen eines unzulänglichen Dilettantismus, der sich erst durch klare Anschauung und gründliches Studium der Objekte zu dem nöthigen Grade innerer und äußerer Competenz heraufarbeiten muß.

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Zitationshilfe: Schurz, Karl: Der Studentencongreß zu Eisenach am 25. September 1848. Bonn, 1848, S. 40. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schurz_studentencongress_1848/42>, abgerufen am 24.11.2024.