der wechselseitig, für sich und ihre Nachkom- men, auf ewig Frieden unter einander zu er- halten; wegen der Verschiedenheit ihrer Be- kenntnisse nie Blut zu vergießen; keine Strafe darauf zu setzen; keinem Gerichtshofe, wenn er eine solche vollstrecken wollte, behülflich zu seyn, ja, sich dem zu widersetzen, der aus die- ser Ursach Blut zu vergießen trachten würde, selbst wenn er einen Urtheilsspruch, oder einen Rechtshandel vorschützte. Man fügte hinzu; daß alle geistliche Stellen, die der König, ver- möge seines Patronatrechts, zu vergeben hät- te, als Erzbisthümer, Bisthümer und andre Pfründen, nur römischkatholischen, eingebohr- nen, so wie die Stellen der griechischen Kir- chen, nur Geistlichen vom griechischen Bekennt- nisse, gegeben werden sollten. Zum Beweise, daß dieser Beschluß von allen Ständen einmü- thig gefaßt sey, unterschrieben sich alle geist- liche und weltliche Senatoren, der gesammte Adel und die Städte der Einen und unzertrenn- baren Republik. Daß sich übrigens die am
der wechſelſeitig, fuͤr ſich und ihre Nachkom- men, auf ewig Frieden unter einander zu er- halten; wegen der Verſchiedenheit ihrer Be- kenntniſſe nie Blut zu vergießen; keine Strafe darauf zu ſetzen; keinem Gerichtshofe, wenn er eine ſolche vollſtrecken wollte, behuͤlflich zu ſeyn, ja, ſich dem zu widerſetzen, der aus die- ſer Urſach Blut zu vergießen trachten wuͤrde, ſelbſt wenn er einen Urtheilsſpruch, oder einen Rechtshandel vorſchuͤtzte. Man fuͤgte hinzu; daß alle geiſtliche Stellen, die der Koͤnig, ver- moͤge ſeines Patronatrechts, zu vergeben haͤt- te, als Erzbisthuͤmer, Bisthuͤmer und andre Pfruͤnden, nur roͤmiſchkatholiſchen, eingebohr- nen, ſo wie die Stellen der griechiſchen Kir- chen, nur Geiſtlichen vom griechiſchen Bekennt- niſſe, gegeben werden ſollten. Zum Beweiſe, daß dieſer Beſchluß von allen Staͤnden einmuͤ- thig gefaßt ſey, unterſchrieben ſich alle geiſt- liche und weltliche Senatoren, der geſammte Adel und die Staͤdte der Einen und unzertrenn- baren Republik. Daß ſich uͤbrigens die am
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der wechſelſeitig, fuͤr ſich und ihre Nachkom-
men, auf ewig Frieden unter einander zu er-
halten; wegen der Verſchiedenheit ihrer Be-
kenntniſſe nie Blut zu vergießen; keine Strafe
darauf zu ſetzen; keinem Gerichtshofe, wenn
er eine ſolche vollſtrecken wollte, behuͤlflich zu
ſeyn, ja, ſich dem zu widerſetzen, der aus die-
ſer Urſach Blut zu vergießen trachten wuͤrde,
ſelbſt wenn er einen Urtheilsſpruch, oder einen
Rechtshandel vorſchuͤtzte. Man fuͤgte hinzu;
daß alle geiſtliche Stellen, die der Koͤnig, ver-
moͤge ſeines Patronatrechts, zu vergeben haͤt-
te, als Erzbisthuͤmer, Bisthuͤmer und andre
Pfruͤnden, nur roͤmiſchkatholiſchen, eingebohr-
nen, ſo wie die Stellen der griechiſchen Kir-
chen, nur Geiſtlichen vom griechiſchen Bekennt-
niſſe, gegeben werden ſollten. Zum Beweiſe,
daß dieſer Beſchluß von allen Staͤnden einmuͤ-
thig gefaßt ſey, unterſchrieben ſich alle geiſt-
liche und weltliche Senatoren, der geſammte
Adel und die Staͤdte der Einen und unzertrenn-
baren Republik. Daß ſich uͤbrigens die am
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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 2, H. 4. Berlin, 1795, S. 89. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0202_1795/99>, abgerufen am 16.02.2025.
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