der Magistratur meist in ihren Händen. Die übrigen werden mit Subjekten besetzt, die aus der Stadt gebürtig sind, und die zuweilen auf deutschen hohen Schulen studiert haben. Bey diesen findet man in Polen ausschließend Kenntnisse von den Grundsätzen des Rechts, die sie auch, bey ihren innern Geschäften, an- wenden, die ihnen aber bey ihren äußern Verhältnissen zum Adel und zur Geistlichkeit, und bey Rechtshändeln mit diesen, welche vor den Assessorial-Gerichten entschieden wer- den, wenig zu statten kommen. Denn die da- bey angestellten Richter und Beysitzer, so wie die Advokaten und Schreiber, sind gebohrne Polen, die, wie oben weitläufig bemerkt wor- den, nichts, als ihr polnisches Recht, kennen. Deshalb wurden auch in ältern Zeiten (jetzt äußerst selten) manche Kriminalsachen, die dem einfachen polnischen Rechte zu dornigt waren, an die Städte verschickt, um diese dar- über erkennen zu lassen.
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der Magiſtratur meiſt in ihren Haͤnden. Die uͤbrigen werden mit Subjekten beſetzt, die aus der Stadt gebuͤrtig ſind, und die zuweilen auf deutſchen hohen Schulen ſtudiert haben. Bey dieſen findet man in Polen ausſchließend Kenntniſſe von den Grundſaͤtzen des Rechts, die ſie auch, bey ihren innern Geſchaͤften, an- wenden, die ihnen aber bey ihren aͤußern Verhaͤltniſſen zum Adel und zur Geiſtlichkeit, und bey Rechtshaͤndeln mit dieſen, welche vor den Aſſeſſorial-Gerichten entſchieden wer- den, wenig zu ſtatten kommen. Denn die da- bey angeſtellten Richter und Beyſitzer, ſo wie die Advokaten und Schreiber, ſind gebohrne Polen, die, wie oben weitlaͤufig bemerkt wor- den, nichts, als ihr polniſches Recht, kennen. Deshalb wurden auch in aͤltern Zeiten (jetzt aͤußerſt ſelten) manche Kriminalſachen, die dem einfachen polniſchen Rechte zu dornigt waren, an die Staͤdte verſchickt, um dieſe dar- uͤber erkennen zu laſſen.
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[23/0033]
der Magiſtratur meiſt in ihren Haͤnden. Die
uͤbrigen werden mit Subjekten beſetzt, die aus
der Stadt gebuͤrtig ſind, und die zuweilen
auf deutſchen hohen Schulen ſtudiert haben.
Bey dieſen findet man in Polen ausſchließend
Kenntniſſe von den Grundſaͤtzen des Rechts,
die ſie auch, bey ihren innern Geſchaͤften, an-
wenden, die ihnen aber bey ihren aͤußern
Verhaͤltniſſen zum Adel und zur Geiſtlichkeit,
und bey Rechtshaͤndeln mit dieſen, welche
vor den Aſſeſſorial-Gerichten entſchieden wer-
den, wenig zu ſtatten kommen. Denn die da-
bey angeſtellten Richter und Beyſitzer, ſo wie
die Advokaten und Schreiber, ſind gebohrne
Polen, die, wie oben weitlaͤufig bemerkt wor-
den, nichts, als ihr polniſches Recht, kennen.
Deshalb wurden auch in aͤltern Zeiten (jetzt
aͤußerſt ſelten) manche Kriminalſachen, die
dem einfachen polniſchen Rechte zu dornigt
waren, an die Staͤdte verſchickt, um dieſe dar-
uͤber erkennen zu laſſen.
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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 2, H. 4. Berlin, 1795, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0202_1795/33>, abgerufen am 22.07.2024.
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