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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 2, H. 4. Berlin, 1795.

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Der deutsche Theil des Bürgerstandes steht
zwar, dem politischen Werthe nach, um eini-
ge Stufen höher, aber die Aussichten für den
studierten Theil desselben sind auch äußerst be-
schränkt. Rechtsgelehrte sind innerhalb des
Kreises ihrer städtischen Magistraturen und Ge-
richtsbarkeiten eingeschlossen. Die Bürgermei-
ster- Rathsherrn- Schöffen- und Beysitzerstel-
len in den wenigen, noch übrigen Municipal-
Städten, sind die einzigen, die für sie offen
bleiben, und unter diesen sind die Bürgermei-
ster- und Rathsherrnstellen dem studierten
Rechtsgelehrten gewöhnlich auch noch versperrt.
Denn da zu denselben weniger gelehrte Kennt-
nisse, als etwas gesunder Verstand und ein
gewisser Einfluß, den man sich in Polen nur
durch Wohlhabenheit verschaffen kann, erfor-
dert werden: so gelangt jeder angesehene Kauf-
mann eher zu solch einer Stelle, als ein Stu-
dierter; und da überhaupt die Kaufmannschaft
den Stamm der Deutschen in den unmittelba-
ren Städten bildet, so sind die Ehrenämter in

Der deutſche Theil des Buͤrgerſtandes ſteht
zwar, dem politiſchen Werthe nach, um eini-
ge Stufen hoͤher, aber die Ausſichten fuͤr den
ſtudierten Theil deſſelben ſind auch aͤußerſt be-
ſchraͤnkt. Rechtsgelehrte ſind innerhalb des
Kreiſes ihrer ſtaͤdtiſchen Magiſtraturen und Ge-
richtsbarkeiten eingeſchloſſen. Die Buͤrgermei-
ſter- Rathsherrn- Schoͤffen- und Beyſitzerſtel-
len in den wenigen, noch uͤbrigen Municipal-
Staͤdten, ſind die einzigen, die fuͤr ſie offen
bleiben, und unter dieſen ſind die Buͤrgermei-
ſter- und Rathsherrnſtellen dem ſtudierten
Rechtsgelehrten gewoͤhnlich auch noch verſperrt.
Denn da zu denſelben weniger gelehrte Kennt-
niſſe, als etwas geſunder Verſtand und ein
gewiſſer Einfluß, den man ſich in Polen nur
durch Wohlhabenheit verſchaffen kann, erfor-
dert werden: ſo gelangt jeder angeſehene Kauf-
mann eher zu ſolch einer Stelle, als ein Stu-
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[22/0032] Der deutſche Theil des Buͤrgerſtandes ſteht zwar, dem politiſchen Werthe nach, um eini- ge Stufen hoͤher, aber die Ausſichten fuͤr den ſtudierten Theil deſſelben ſind auch aͤußerſt be- ſchraͤnkt. Rechtsgelehrte ſind innerhalb des Kreiſes ihrer ſtaͤdtiſchen Magiſtraturen und Ge- richtsbarkeiten eingeſchloſſen. Die Buͤrgermei- ſter- Rathsherrn- Schoͤffen- und Beyſitzerſtel- len in den wenigen, noch uͤbrigen Municipal- Staͤdten, ſind die einzigen, die fuͤr ſie offen bleiben, und unter dieſen ſind die Buͤrgermei- ſter- und Rathsherrnſtellen dem ſtudierten Rechtsgelehrten gewoͤhnlich auch noch verſperrt. Denn da zu denſelben weniger gelehrte Kennt- niſſe, als etwas geſunder Verſtand und ein gewiſſer Einfluß, den man ſich in Polen nur durch Wohlhabenheit verſchaffen kann, erfor- dert werden: ſo gelangt jeder angeſehene Kauf- mann eher zu ſolch einer Stelle, als ein Stu- dierter; und da uͤberhaupt die Kaufmannſchaft den Stamm der Deutſchen in den unmittelba- ren Staͤdten bildet, ſo ſind die Ehrenaͤmter in

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Zitationshilfe: Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 2, H. 4. Berlin, 1795, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0202_1795/32>, abgerufen am 27.04.2024.