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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 2, [H. 3]. Berlin, 1795.

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und der Reichstag trennt sich fruchtlos. Ue-
brigens geschieht diese Wahl unter dem Vor-
sitze des Marschalls vom letzten Reichstage.

Kömmt sie wirklich zu Stande, so sollten
die Geschäfte, den ältern gesetzlichen Vorschrif-
ten gemäß, in folgender Ordnung weiter ge-
hen: die Streitigkeiten wegen der recht- oder
unrechtmäßigen Wahl und Sendung mancher
Landboten sollten untersucht und entschieden
werden; die Landboten sollten dem Konig auf-
warten; der Eid des Königs und die "pacta
conventa"
sollten verlesen, die Gegenstände,
die der Reichstag verhandeln soll, vorgetra-
gen; diejenigen geheimen Beschlüsse, die bey
Staats- und Kriegsoperationen, von einem
Ausschusse des Senats und des Ritterstandes
gefaßt worden, und die zu ihrer Zeit keine
Kundwerdung litten, sollten vorgelesen und
bestätigt; eben so die Dekrete, die der König
mit dem Senate, während der Zwischenzeit
von einem Reichstage zum andern gefaßt hat,
bestätigt werden. Die Reichsboten sollten An-

Drittes Heft. K

und der Reichstag trennt ſich fruchtlos. Ue-
brigens geſchieht dieſe Wahl unter dem Vor-
ſitze des Marſchalls vom letzten Reichstage.

Koͤmmt ſie wirklich zu Stande, ſo ſollten
die Geſchaͤfte, den aͤltern geſetzlichen Vorſchrif-
ten gemaͤß, in folgender Ordnung weiter ge-
hen: die Streitigkeiten wegen der recht- oder
unrechtmaͤßigen Wahl und Sendung mancher
Landboten ſollten unterſucht und entſchieden
werden; die Landboten ſollten dem Konig auf-
warten; der Eid des Koͤnigs und die „pacta
conventa“
ſollten verleſen, die Gegenſtaͤnde,
die der Reichstag verhandeln ſoll, vorgetra-
gen; diejenigen geheimen Beſchluͤſſe, die bey
Staats- und Kriegsoperationen, von einem
Ausſchuſſe des Senats und des Ritterſtandes
gefaßt worden, und die zu ihrer Zeit keine
Kundwerdung litten, ſollten vorgeleſen und
beſtaͤtigt; eben ſo die Dekrete, die der Koͤnig
mit dem Senate, waͤhrend der Zwiſchenzeit
von einem Reichstage zum andern gefaßt hat,
beſtaͤtigt werden. Die Reichsboten ſollten An-

Drittes Heft. K
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[145/0155] und der Reichstag trennt ſich fruchtlos. Ue- brigens geſchieht dieſe Wahl unter dem Vor- ſitze des Marſchalls vom letzten Reichstage. Koͤmmt ſie wirklich zu Stande, ſo ſollten die Geſchaͤfte, den aͤltern geſetzlichen Vorſchrif- ten gemaͤß, in folgender Ordnung weiter ge- hen: die Streitigkeiten wegen der recht- oder unrechtmaͤßigen Wahl und Sendung mancher Landboten ſollten unterſucht und entſchieden werden; die Landboten ſollten dem Konig auf- warten; der Eid des Koͤnigs und die „pacta conventa“ ſollten verleſen, die Gegenſtaͤnde, die der Reichstag verhandeln ſoll, vorgetra- gen; diejenigen geheimen Beſchluͤſſe, die bey Staats- und Kriegsoperationen, von einem Ausſchuſſe des Senats und des Ritterſtandes gefaßt worden, und die zu ihrer Zeit keine Kundwerdung litten, ſollten vorgeleſen und beſtaͤtigt; eben ſo die Dekrete, die der Koͤnig mit dem Senate, waͤhrend der Zwiſchenzeit von einem Reichstage zum andern gefaßt hat, beſtaͤtigt werden. Die Reichsboten ſollten An- Drittes Heft. K

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Zitationshilfe: Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 2, [H. 3]. Berlin, 1795, S. 145. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0201_1795/155>, abgerufen am 24.11.2024.