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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.

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Die Schloßämter werden von Sta-
rosten mit Gerichtsbarkeit
, von Vice-
starosten
, Burggrafen und Notaren
bekleidet.

Jn Polen liegen, durch alle Provinzen
zerstreut, gewisse Güter, die man königliche
Güter
nennt. Jn ältern Zeiten gehörten sie
den Königen in der That, und sie wurden
entweder von Aufsehern verwaltet, welche den
Ertrag derselben berechneten, oder auch an
Privatleute für eine gewisse Summe ver-
pachtet. Die Könige hatten überall ihre
Speicher, und ihre Verwalter verkauften das
aufgeschüttete Getraide. Jetzt haben diese
Güter nur noch den Namen königliche,
damit ihr Ursprung und ihre vormalige Be-
schaffenheit nicht vergessen werde; aber die
Benutzung derselben ist auf Privatleute über-
gegangen, und was diese dafür abtragen,
kommt nicht dem Könige, sondern der Republik
zu Gute. Sonach gehören sie wirklich der
letztern, und der König, oder vielmehr jetzt

der

Die Schloßaͤmter werden von Sta-
roſten mit Gerichtsbarkeit
, von Vice-
ſtaroſten
, Burggrafen und Notaren
bekleidet.

Jn Polen liegen, durch alle Provinzen
zerſtreut, gewiſſe Guͤter, die man koͤnigliche
Guͤter
nennt. Jn aͤltern Zeiten gehoͤrten ſie
den Koͤnigen in der That, und ſie wurden
entweder von Aufſehern verwaltet, welche den
Ertrag derſelben berechneten, oder auch an
Privatleute fuͤr eine gewiſſe Summe ver-
pachtet. Die Koͤnige hatten uͤberall ihre
Speicher, und ihre Verwalter verkauften das
aufgeſchuͤttete Getraide. Jetzt haben dieſe
Guͤter nur noch den Namen koͤnigliche,
damit ihr Urſprung und ihre vormalige Be-
ſchaffenheit nicht vergeſſen werde; aber die
Benutzung derſelben iſt auf Privatleute uͤber-
gegangen, und was dieſe dafuͤr abtragen,
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zu Gute. Sonach gehoͤren ſie wirklich der
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[80/0090] Die Schloßaͤmter werden von Sta- roſten mit Gerichtsbarkeit, von Vice- ſtaroſten, Burggrafen und Notaren bekleidet. Jn Polen liegen, durch alle Provinzen zerſtreut, gewiſſe Guͤter, die man koͤnigliche Guͤter nennt. Jn aͤltern Zeiten gehoͤrten ſie den Koͤnigen in der That, und ſie wurden entweder von Aufſehern verwaltet, welche den Ertrag derſelben berechneten, oder auch an Privatleute fuͤr eine gewiſſe Summe ver- pachtet. Die Koͤnige hatten uͤberall ihre Speicher, und ihre Verwalter verkauften das aufgeſchuͤttete Getraide. Jetzt haben dieſe Guͤter nur noch den Namen koͤnigliche, damit ihr Urſprung und ihre vormalige Be- ſchaffenheit nicht vergeſſen werde; aber die Benutzung derſelben iſt auf Privatleute uͤber- gegangen, und was dieſe dafuͤr abtragen, kommt nicht dem Koͤnige, ſondern der Republik zu Gute. Sonach gehoͤren ſie wirklich der letztern, und der Koͤnig, oder vielmehr jetzt der

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Zitationshilfe: Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795, S. 80. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/90>, abgerufen am 28.04.2024.