zugegen; bei den erstern leiten sie die Klag- sachen, nach der Ordnung, wie sie im Regi- ster verzeichnet sind, ein, und sagen ihre Mei- nung, wenn die Advokaten gesprochen und die Räthe gestimmt haben; bei den letztern rufen sie die Rechtshändel, nach der Folge, wie sie bei ihnen eingeschrieben sind, auf, unterschrei- ben die Entscheidungen und schicken sie den Kanzlern zu. Ohne hinlängliche Gründe dür- fen sie nicht vom Hofe abwesend seyn.
Die Hofschatzmeister verwalten die Einkünfte des Königs, einer in Polen, der andre in Lithauen, und wenn die Großschatz- meister abwesend sind, vertreten sie deren Stelle; eben so, wenn jene mit Tod abgehen, wo sie alsdann ihre Geschäfte besorgen, bis zur Ernennung der neuen.
Die Unterkämmerer von Polen und Lithauen sind die obersten Kammerherren des Königs. Sie bekleiden eine der ältesten Wür- den im Reiche. Jhre vornehmste Pflicht ist, um den König zu seyn, Sorge für seine Per-
zugegen; bei den erſtern leiten ſie die Klag- ſachen, nach der Ordnung, wie ſie im Regi- ſter verzeichnet ſind, ein, und ſagen ihre Mei- nung, wenn die Advokaten geſprochen und die Raͤthe geſtimmt haben; bei den letztern rufen ſie die Rechtshaͤndel, nach der Folge, wie ſie bei ihnen eingeſchrieben ſind, auf, unterſchrei- ben die Entſcheidungen und ſchicken ſie den Kanzlern zu. Ohne hinlaͤngliche Gruͤnde duͤr- fen ſie nicht vom Hofe abweſend ſeyn.
Die Hofſchatzmeiſter verwalten die Einkuͤnfte des Koͤnigs, einer in Polen, der andre in Lithauen, und wenn die Großſchatz- meiſter abweſend ſind, vertreten ſie deren Stelle; eben ſo, wenn jene mit Tod abgehen, wo ſie alsdann ihre Geſchaͤfte beſorgen, bis zur Ernennung der neuen.
Die Unterkaͤmmerer von Polen und Lithauen ſind die oberſten Kammerherren des Koͤnigs. Sie bekleiden eine der aͤlteſten Wuͤr- den im Reiche. Jhre vornehmſte Pflicht iſt, um den Koͤnig zu ſeyn, Sorge fuͤr ſeine Per-
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zugegen; bei den erſtern leiten ſie die Klag-
ſachen, nach der Ordnung, wie ſie im Regi-
ſter verzeichnet ſind, ein, und ſagen ihre Mei-
nung, wenn die Advokaten geſprochen und die
Raͤthe geſtimmt haben; bei den letztern rufen
ſie die Rechtshaͤndel, nach der Folge, wie ſie
bei ihnen eingeſchrieben ſind, auf, unterſchrei-
ben die Entſcheidungen und ſchicken ſie den
Kanzlern zu. Ohne hinlaͤngliche Gruͤnde duͤr-
fen ſie nicht vom Hofe abweſend ſeyn.
Die Hofſchatzmeiſter verwalten die
Einkuͤnfte des Koͤnigs, einer in Polen, der
andre in Lithauen, und wenn die Großſchatz-
meiſter abweſend ſind, vertreten ſie deren
Stelle; eben ſo, wenn jene mit Tod abgehen,
wo ſie alsdann ihre Geſchaͤfte beſorgen, bis
zur Ernennung der neuen.
Die Unterkaͤmmerer von Polen und
Lithauen ſind die oberſten Kammerherren des
Koͤnigs. Sie bekleiden eine der aͤlteſten Wuͤr-
den im Reiche. Jhre vornehmſte Pflicht iſt,
um den Koͤnig zu ſeyn, Sorge fuͤr ſeine Per-
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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795, S. 72. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/82>, abgerufen am 16.02.2025.
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