Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.und auf dem Reichstage durch ihre Stellver- und auf dem Reichstage durch ihre Stellver- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0076" n="66"/> und auf dem Reichstage durch ihre Stellver-<lb/> treter. Letztre nennt man <hi rendition="#g">Reichsboten</hi>,<lb/> und ſie werden von den einzelnen Woiwod-<lb/> ſchaften und Powiats, (kleinern Bezirken)<lb/> die das Recht dazu haben, abgeſendet. Die<lb/> Anzahl der Boten, die jeder Bezirk abfertigt,<lb/> iſt durch Geſetze oder durch Gewohnheit be-<lb/> ſtimmt; erſcheinen ihrer mehr, als gewoͤhn-<lb/> lich, ſo werden ſie aus der Landbotenſtube ent-<lb/> fernt. Jhre Wahl geſchieht auf den Landtagen,<lb/> die jedesmal einige Wochen vor den Reichs-<lb/> tagen gehalten werden. Wahlfaͤhig ſind nur<lb/> ſolche, die in der Woiwodſchaft oder dem<lb/> Powiat, deſſen Vertreter ſie werden ſollen,<lb/> Land beſitzen. Wer einen Rechtshandel vor<lb/> den Reichstagsgerichten hat; wer Richter eines<lb/> Tribunals iſt; wer, als Einnehmer der Landes-<lb/> abgaben, ſeine Quittung von der Schatzkom-<lb/> miſſion noch nicht erhalten, wer Kondemnate<lb/> auf ſich hat; wer nicht vom roͤmiſch- katholi-<lb/> ſchen Bekenntniſſe iſt — der kann nicht zum<lb/> Landboten gewaͤhlt werden.</p><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [66/0076]
und auf dem Reichstage durch ihre Stellver-
treter. Letztre nennt man Reichsboten,
und ſie werden von den einzelnen Woiwod-
ſchaften und Powiats, (kleinern Bezirken)
die das Recht dazu haben, abgeſendet. Die
Anzahl der Boten, die jeder Bezirk abfertigt,
iſt durch Geſetze oder durch Gewohnheit be-
ſtimmt; erſcheinen ihrer mehr, als gewoͤhn-
lich, ſo werden ſie aus der Landbotenſtube ent-
fernt. Jhre Wahl geſchieht auf den Landtagen,
die jedesmal einige Wochen vor den Reichs-
tagen gehalten werden. Wahlfaͤhig ſind nur
ſolche, die in der Woiwodſchaft oder dem
Powiat, deſſen Vertreter ſie werden ſollen,
Land beſitzen. Wer einen Rechtshandel vor
den Reichstagsgerichten hat; wer Richter eines
Tribunals iſt; wer, als Einnehmer der Landes-
abgaben, ſeine Quittung von der Schatzkom-
miſſion noch nicht erhalten, wer Kondemnate
auf ſich hat; wer nicht vom roͤmiſch- katholi-
ſchen Bekenntniſſe iſt — der kann nicht zum
Landboten gewaͤhlt werden.
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