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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.

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und auf dem Reichstage durch ihre Stellver-
treter. Letztre nennt man Reichsboten,
und sie werden von den einzelnen Woiwod-
schaften und Powiats, (kleinern Bezirken)
die das Recht dazu haben, abgesendet. Die
Anzahl der Boten, die jeder Bezirk abfertigt,
ist durch Gesetze oder durch Gewohnheit be-
stimmt; erscheinen ihrer mehr, als gewöhn-
lich, so werden sie aus der Landbotenstube ent-
fernt. Jhre Wahl geschieht auf den Landtagen,
die jedesmal einige Wochen vor den Reichs-
tagen gehalten werden. Wahlfähig sind nur
solche, die in der Woiwodschaft oder dem
Powiat, dessen Vertreter sie werden sollen,
Land besitzen. Wer einen Rechtshandel vor
den Reichstagsgerichten hat; wer Richter eines
Tribunals ist; wer, als Einnehmer der Landes-
abgaben, seine Quittung von der Schatzkom-
mission noch nicht erhalten, wer Kondemnate
auf sich hat; wer nicht vom römisch- katholi-
schen Bekenntnisse ist -- der kann nicht zum
Landboten gewählt werden.

und auf dem Reichstage durch ihre Stellver-
treter. Letztre nennt man Reichsboten,
und ſie werden von den einzelnen Woiwod-
ſchaften und Powiats, (kleinern Bezirken)
die das Recht dazu haben, abgeſendet. Die
Anzahl der Boten, die jeder Bezirk abfertigt,
iſt durch Geſetze oder durch Gewohnheit be-
ſtimmt; erſcheinen ihrer mehr, als gewoͤhn-
lich, ſo werden ſie aus der Landbotenſtube ent-
fernt. Jhre Wahl geſchieht auf den Landtagen,
die jedesmal einige Wochen vor den Reichs-
tagen gehalten werden. Wahlfaͤhig ſind nur
ſolche, die in der Woiwodſchaft oder dem
Powiat, deſſen Vertreter ſie werden ſollen,
Land beſitzen. Wer einen Rechtshandel vor
den Reichstagsgerichten hat; wer Richter eines
Tribunals iſt; wer, als Einnehmer der Landes-
abgaben, ſeine Quittung von der Schatzkom-
miſſion noch nicht erhalten, wer Kondemnate
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[66/0076] und auf dem Reichstage durch ihre Stellver- treter. Letztre nennt man Reichsboten, und ſie werden von den einzelnen Woiwod- ſchaften und Powiats, (kleinern Bezirken) die das Recht dazu haben, abgeſendet. Die Anzahl der Boten, die jeder Bezirk abfertigt, iſt durch Geſetze oder durch Gewohnheit be- ſtimmt; erſcheinen ihrer mehr, als gewoͤhn- lich, ſo werden ſie aus der Landbotenſtube ent- fernt. Jhre Wahl geſchieht auf den Landtagen, die jedesmal einige Wochen vor den Reichs- tagen gehalten werden. Wahlfaͤhig ſind nur ſolche, die in der Woiwodſchaft oder dem Powiat, deſſen Vertreter ſie werden ſollen, Land beſitzen. Wer einen Rechtshandel vor den Reichstagsgerichten hat; wer Richter eines Tribunals iſt; wer, als Einnehmer der Landes- abgaben, ſeine Quittung von der Schatzkom- miſſion noch nicht erhalten, wer Kondemnate auf ſich hat; wer nicht vom roͤmiſch- katholi- ſchen Bekenntniſſe iſt — der kann nicht zum Landboten gewaͤhlt werden.

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Zitationshilfe: Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795, S. 66. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/76>, abgerufen am 28.04.2024.