oder Kastellane seyn können; wollen sie es werden, so müssen sie die Ministerstelle nie- derlegen. So darf ein Minister auch nicht zwei Ministerstellen inne haben, und er muß die erste Stelle niederlegen, wenn er eine zweite bekleiden will; ja, zwei Personen aus einer Familie können nicht zugleich zwei Mi- nisterstellen besitzen. Dagegen können sie Sta- rosteyen mit Gerichtsbarkeit in jeder Woiwod- schaft inne haben, sogar Generalstarosten von Polen seyn. Jhre Aemter behalten sie auf Lebenszeit, oder bis sie dieselben mit andern verwechseln. Sie bringen ihre Zeit meist um den König zu, damit er ihres Amtes nicht entbehre, welches eine fast ununterbrochene Anwesenheit erfordert. Auch auf Reisen in Polen und Lithauen begleiten sie den König, wo nicht alle, doch einer oder der andre von ihnen. Auf Reisen außerhalb Landes ist einer der Unterkanzler in seinem Gefolge. Der Fall kömmt oft vor, daß Woiwoden und Kastellane ihre Würden gegen Ministerstellen aufgeben,
Zweites Heft. D
oder Kaſtellane ſeyn koͤnnen; wollen ſie es werden, ſo muͤſſen ſie die Miniſterſtelle nie- derlegen. So darf ein Miniſter auch nicht zwei Miniſterſtellen inne haben, und er muß die erſte Stelle niederlegen, wenn er eine zweite bekleiden will; ja, zwei Perſonen aus einer Familie koͤnnen nicht zugleich zwei Mi- niſterſtellen beſitzen. Dagegen koͤnnen ſie Sta- roſteyen mit Gerichtsbarkeit in jeder Woiwod- ſchaft inne haben, ſogar Generalſtaroſten von Polen ſeyn. Jhre Aemter behalten ſie auf Lebenszeit, oder bis ſie dieſelben mit andern verwechſeln. Sie bringen ihre Zeit meiſt um den Koͤnig zu, damit er ihres Amtes nicht entbehre, welches eine faſt ununterbrochene Anweſenheit erfordert. Auch auf Reiſen in Polen und Lithauen begleiten ſie den Koͤnig, wo nicht alle, doch einer oder der andre von ihnen. Auf Reiſen außerhalb Landes iſt einer der Unterkanzler in ſeinem Gefolge. Der Fall koͤmmt oft vor, daß Woiwoden und Kaſtellane ihre Wuͤrden gegen Miniſterſtellen aufgeben,
Zweites Heft. D
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oder Kaſtellane ſeyn koͤnnen; wollen ſie es
werden, ſo muͤſſen ſie die Miniſterſtelle nie-
derlegen. So darf ein Miniſter auch nicht
zwei Miniſterſtellen inne haben, und er muß
die erſte Stelle niederlegen, wenn er eine
zweite bekleiden will; ja, zwei Perſonen aus
einer Familie koͤnnen nicht zugleich zwei Mi-
niſterſtellen beſitzen. Dagegen koͤnnen ſie Sta-
roſteyen mit Gerichtsbarkeit in jeder Woiwod-
ſchaft inne haben, ſogar Generalſtaroſten von
Polen ſeyn. Jhre Aemter behalten ſie auf
Lebenszeit, oder bis ſie dieſelben mit andern
verwechſeln. Sie bringen ihre Zeit meiſt um
den Koͤnig zu, damit er ihres Amtes nicht
entbehre, welches eine faſt ununterbrochene
Anweſenheit erfordert. Auch auf Reiſen in
Polen und Lithauen begleiten ſie den Koͤnig,
wo nicht alle, doch einer oder der andre von
ihnen. Auf Reiſen außerhalb Landes iſt einer
der Unterkanzler in ſeinem Gefolge. Der Fall
koͤmmt oft vor, daß Woiwoden und Kaſtellane
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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795, S. 49. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/59>, abgerufen am 23.07.2024.
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