Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.Kein älteres Gesetz weiß von drei Ständen; Da indessen die Einsetzung des immer- Kein aͤlteres Geſetz weiß von drei Staͤnden; Da indeſſen die Einſetzung des immer- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0036" n="26"/> Kein aͤlteres Geſetz weiß von drei Staͤnden;<lb/> keines vermengt den Koͤnig mit den Staͤnden.<lb/> Die Geſetze wollen, daß der Koͤnig die Staͤnde<lb/> zum Reichstag berufe, mit ihnen berathſchlage<lb/> und beſchließe. Sie ſelbſt tragen an der Stirne<lb/> den Namen des Koͤnigs, welcher erklaͤrt, er<lb/> habe ſie nach dem Willen der Staͤnde, voll-<lb/> zogen und beſtaͤtigt. Stirbt der Koͤnig, ſo<lb/> heißt es nicht, der <hi rendition="#g">Stand</hi>, ſondern der<lb/><hi rendition="#g">Fuͤrſt</hi> iſt todt, und dann verfuͤgen <hi rendition="#g">alle</hi><lb/> Staͤnde in den Geſchaͤften des Staats, dann<lb/> verſammlet man ſich zur Wahl, nicht eines<lb/> Standes, ſondern eines Koͤnigs, der, wenn<lb/> er gewaͤhlt iſt, und ſeine Pflichten anerkannt<lb/> und beſchworen hat, die Rechte der Staͤnde<lb/> beſtaͤtigt, und, wenn ihm die Reichsinſignien<lb/> uͤbergeben ſind, eingefuͤhrt wird. Der Koͤnig<lb/> iſt alſo durch die Geſetze von den Staͤnden<lb/> unterſchieden und uͤber ſie erhoben.</p><lb/> <p>Da indeſſen die Einſetzung des immer-<lb/> waͤhrenden Raths mehrere aͤltere Konſtitutio-<lb/> nen, theils aufhob, theils veraͤnderte, und da<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [26/0036]
Kein aͤlteres Geſetz weiß von drei Staͤnden;
keines vermengt den Koͤnig mit den Staͤnden.
Die Geſetze wollen, daß der Koͤnig die Staͤnde
zum Reichstag berufe, mit ihnen berathſchlage
und beſchließe. Sie ſelbſt tragen an der Stirne
den Namen des Koͤnigs, welcher erklaͤrt, er
habe ſie nach dem Willen der Staͤnde, voll-
zogen und beſtaͤtigt. Stirbt der Koͤnig, ſo
heißt es nicht, der Stand, ſondern der
Fuͤrſt iſt todt, und dann verfuͤgen alle
Staͤnde in den Geſchaͤften des Staats, dann
verſammlet man ſich zur Wahl, nicht eines
Standes, ſondern eines Koͤnigs, der, wenn
er gewaͤhlt iſt, und ſeine Pflichten anerkannt
und beſchworen hat, die Rechte der Staͤnde
beſtaͤtigt, und, wenn ihm die Reichsinſignien
uͤbergeben ſind, eingefuͤhrt wird. Der Koͤnig
iſt alſo durch die Geſetze von den Staͤnden
unterſchieden und uͤber ſie erhoben.
Da indeſſen die Einſetzung des immer-
waͤhrenden Raths mehrere aͤltere Konſtitutio-
nen, theils aufhob, theils veraͤnderte, und da
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |