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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.

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des Adels vorzügliche Verdienste besessen
hätte.

Man glaube aber nicht, daß es mit die-
sen verlangten Verdiensten so genau genom-
men werde. Das Geld, welches auf den
Landtagen und am Reichstage selbst, den Land-
und den Reichsboten, die Einfluß haben, ge-
geben wird, bestimmt unbedingt das größere
oder kleinere Verdienst. Diejenigen, die sich
etwa dagegen setzen, oder daran zweifeln soll-
ten, werden, durch eben diese Gründe, da-
von am kräftigsten und schnellsten überzeugt.
Jn neuern Zeiten bedurfte es oft bloß der
Empfehlung eines oder des andern auswärti-
gen Gesandten, den man von den Verdiensten
des Suchenden überzeugt hatte, und der Reichs-
tag that willig, was man verlangte.

Die Gesetze verbieten nachdrücklich, daß
ein Edelmann einem Unadelichen seinen Adel
mittheile, oder ihn für seinen Verwandten
ausgebe; daß jemand die Wappen von Fami-
lien brauche, zu denen er nicht gehört; und

des Adels vorzuͤgliche Verdienſte beſeſſen
haͤtte.

Man glaube aber nicht, daß es mit die-
ſen verlangten Verdienſten ſo genau genom-
men werde. Das Geld, welches auf den
Landtagen und am Reichstage ſelbſt, den Land-
und den Reichsboten, die Einfluß haben, ge-
geben wird, beſtimmt unbedingt das groͤßere
oder kleinere Verdienſt. Diejenigen, die ſich
etwa dagegen ſetzen, oder daran zweifeln ſoll-
ten, werden, durch eben dieſe Gruͤnde, da-
von am kraͤftigſten und ſchnellſten uͤberzeugt.
Jn neuern Zeiten bedurfte es oft bloß der
Empfehlung eines oder des andern auswaͤrti-
gen Geſandten, den man von den Verdienſten
des Suchenden uͤberzeugt hatte, und der Reichs-
tag that willig, was man verlangte.

Die Geſetze verbieten nachdruͤcklich, daß
ein Edelmann einem Unadelichen ſeinen Adel
mittheile, oder ihn fuͤr ſeinen Verwandten
ausgebe; daß jemand die Wappen von Fami-
lien brauche, zu denen er nicht gehoͤrt; und

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[23/0033] des Adels vorzuͤgliche Verdienſte beſeſſen haͤtte. Man glaube aber nicht, daß es mit die- ſen verlangten Verdienſten ſo genau genom- men werde. Das Geld, welches auf den Landtagen und am Reichstage ſelbſt, den Land- und den Reichsboten, die Einfluß haben, ge- geben wird, beſtimmt unbedingt das groͤßere oder kleinere Verdienſt. Diejenigen, die ſich etwa dagegen ſetzen, oder daran zweifeln ſoll- ten, werden, durch eben dieſe Gruͤnde, da- von am kraͤftigſten und ſchnellſten uͤberzeugt. Jn neuern Zeiten bedurfte es oft bloß der Empfehlung eines oder des andern auswaͤrti- gen Geſandten, den man von den Verdienſten des Suchenden uͤberzeugt hatte, und der Reichs- tag that willig, was man verlangte. Die Geſetze verbieten nachdruͤcklich, daß ein Edelmann einem Unadelichen ſeinen Adel mittheile, oder ihn fuͤr ſeinen Verwandten ausgebe; daß jemand die Wappen von Fami- lien brauche, zu denen er nicht gehoͤrt; und

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Zitationshilfe: Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/33>, abgerufen am 29.03.2024.