Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.des Adels vorzügliche Verdienste besessen Man glaube aber nicht, daß es mit die- Die Gesetze verbieten nachdrücklich, daß des Adels vorzuͤgliche Verdienſte beſeſſen Man glaube aber nicht, daß es mit die- Die Geſetze verbieten nachdruͤcklich, daß <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0033" n="23"/> des Adels vorzuͤgliche Verdienſte beſeſſen<lb/> haͤtte.</p><lb/> <p>Man glaube aber nicht, daß es mit die-<lb/> ſen verlangten Verdienſten ſo genau genom-<lb/> men werde. Das Geld, welches auf den<lb/> Landtagen und am Reichstage ſelbſt, den Land-<lb/> und den Reichsboten, die Einfluß haben, ge-<lb/> geben wird, beſtimmt unbedingt das groͤßere<lb/> oder kleinere Verdienſt. Diejenigen, die ſich<lb/> etwa dagegen ſetzen, oder daran zweifeln ſoll-<lb/> ten, werden, durch eben dieſe Gruͤnde, da-<lb/> von am kraͤftigſten und ſchnellſten uͤberzeugt.<lb/> Jn neuern Zeiten bedurfte es oft bloß der<lb/> Empfehlung eines oder des andern auswaͤrti-<lb/> gen Geſandten, den man von den Verdienſten<lb/> des Suchenden uͤberzeugt hatte, und der Reichs-<lb/> tag that willig, was man verlangte.</p><lb/> <p>Die Geſetze verbieten nachdruͤcklich, daß<lb/> ein Edelmann einem Unadelichen ſeinen Adel<lb/> mittheile, oder ihn fuͤr ſeinen Verwandten<lb/> ausgebe; daß jemand die Wappen von Fami-<lb/> lien brauche, zu denen er nicht gehoͤrt; und<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [23/0033]
des Adels vorzuͤgliche Verdienſte beſeſſen
haͤtte.
Man glaube aber nicht, daß es mit die-
ſen verlangten Verdienſten ſo genau genom-
men werde. Das Geld, welches auf den
Landtagen und am Reichstage ſelbſt, den Land-
und den Reichsboten, die Einfluß haben, ge-
geben wird, beſtimmt unbedingt das groͤßere
oder kleinere Verdienſt. Diejenigen, die ſich
etwa dagegen ſetzen, oder daran zweifeln ſoll-
ten, werden, durch eben dieſe Gruͤnde, da-
von am kraͤftigſten und ſchnellſten uͤberzeugt.
Jn neuern Zeiten bedurfte es oft bloß der
Empfehlung eines oder des andern auswaͤrti-
gen Geſandten, den man von den Verdienſten
des Suchenden uͤberzeugt hatte, und der Reichs-
tag that willig, was man verlangte.
Die Geſetze verbieten nachdruͤcklich, daß
ein Edelmann einem Unadelichen ſeinen Adel
mittheile, oder ihn fuͤr ſeinen Verwandten
ausgebe; daß jemand die Wappen von Fami-
lien brauche, zu denen er nicht gehoͤrt; und
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