Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.

Bild:
<< vorherige Seite

des Adels vorzügliche Verdienste besessen
hätte.

Man glaube aber nicht, daß es mit die-
sen verlangten Verdiensten so genau genom-
men werde. Das Geld, welches auf den
Landtagen und am Reichstage selbst, den Land-
und den Reichsboten, die Einfluß haben, ge-
geben wird, bestimmt unbedingt das größere
oder kleinere Verdienst. Diejenigen, die sich
etwa dagegen setzen, oder daran zweifeln soll-
ten, werden, durch eben diese Gründe, da-
von am kräftigsten und schnellsten überzeugt.
Jn neuern Zeiten bedurfte es oft bloß der
Empfehlung eines oder des andern auswärti-
gen Gesandten, den man von den Verdiensten
des Suchenden überzeugt hatte, und der Reichs-
tag that willig, was man verlangte.

Die Gesetze verbieten nachdrücklich, daß
ein Edelmann einem Unadelichen seinen Adel
mittheile, oder ihn für seinen Verwandten
ausgebe; daß jemand die Wappen von Fami-
lien brauche, zu denen er nicht gehört; und

des Adels vorzuͤgliche Verdienſte beſeſſen
haͤtte.

Man glaube aber nicht, daß es mit die-
ſen verlangten Verdienſten ſo genau genom-
men werde. Das Geld, welches auf den
Landtagen und am Reichstage ſelbſt, den Land-
und den Reichsboten, die Einfluß haben, ge-
geben wird, beſtimmt unbedingt das groͤßere
oder kleinere Verdienſt. Diejenigen, die ſich
etwa dagegen ſetzen, oder daran zweifeln ſoll-
ten, werden, durch eben dieſe Gruͤnde, da-
von am kraͤftigſten und ſchnellſten uͤberzeugt.
Jn neuern Zeiten bedurfte es oft bloß der
Empfehlung eines oder des andern auswaͤrti-
gen Geſandten, den man von den Verdienſten
des Suchenden uͤberzeugt hatte, und der Reichs-
tag that willig, was man verlangte.

Die Geſetze verbieten nachdruͤcklich, daß
ein Edelmann einem Unadelichen ſeinen Adel
mittheile, oder ihn fuͤr ſeinen Verwandten
ausgebe; daß jemand die Wappen von Fami-
lien brauche, zu denen er nicht gehoͤrt; und

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0033" n="23"/>
des Adels vorzu&#x0364;gliche Verdien&#x017F;te be&#x017F;e&#x017F;&#x017F;en<lb/>
ha&#x0364;tte.</p><lb/>
        <p>Man glaube aber nicht, daß es mit die-<lb/>
&#x017F;en verlangten Verdien&#x017F;ten &#x017F;o genau genom-<lb/>
men werde. Das Geld, welches auf den<lb/>
Landtagen und am Reichstage &#x017F;elb&#x017F;t, den Land-<lb/>
und den Reichsboten, die Einfluß haben, ge-<lb/>
geben wird, be&#x017F;timmt unbedingt das gro&#x0364;ßere<lb/>
oder kleinere Verdien&#x017F;t. Diejenigen, die &#x017F;ich<lb/>
etwa dagegen &#x017F;etzen, oder daran zweifeln &#x017F;oll-<lb/>
ten, werden, durch eben die&#x017F;e Gru&#x0364;nde, da-<lb/>
von am kra&#x0364;ftig&#x017F;ten und &#x017F;chnell&#x017F;ten u&#x0364;berzeugt.<lb/>
Jn neuern Zeiten bedurfte es oft bloß der<lb/>
Empfehlung eines oder des andern auswa&#x0364;rti-<lb/>
gen Ge&#x017F;andten, den man von den Verdien&#x017F;ten<lb/>
des Suchenden u&#x0364;berzeugt hatte, und der Reichs-<lb/>
tag that willig, was man verlangte.</p><lb/>
        <p>Die Ge&#x017F;etze verbieten nachdru&#x0364;cklich, daß<lb/>
ein Edelmann einem Unadelichen &#x017F;einen Adel<lb/>
mittheile, oder ihn fu&#x0364;r &#x017F;einen Verwandten<lb/>
ausgebe; daß jemand die Wappen von Fami-<lb/>
lien brauche, zu denen er nicht geho&#x0364;rt; und<lb/></p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[23/0033] des Adels vorzuͤgliche Verdienſte beſeſſen haͤtte. Man glaube aber nicht, daß es mit die- ſen verlangten Verdienſten ſo genau genom- men werde. Das Geld, welches auf den Landtagen und am Reichstage ſelbſt, den Land- und den Reichsboten, die Einfluß haben, ge- geben wird, beſtimmt unbedingt das groͤßere oder kleinere Verdienſt. Diejenigen, die ſich etwa dagegen ſetzen, oder daran zweifeln ſoll- ten, werden, durch eben dieſe Gruͤnde, da- von am kraͤftigſten und ſchnellſten uͤberzeugt. Jn neuern Zeiten bedurfte es oft bloß der Empfehlung eines oder des andern auswaͤrti- gen Geſandten, den man von den Verdienſten des Suchenden uͤberzeugt hatte, und der Reichs- tag that willig, was man verlangte. Die Geſetze verbieten nachdruͤcklich, daß ein Edelmann einem Unadelichen ſeinen Adel mittheile, oder ihn fuͤr ſeinen Verwandten ausgebe; daß jemand die Wappen von Fami- lien brauche, zu denen er nicht gehoͤrt; und

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/33
Zitationshilfe: Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/33>, abgerufen am 21.11.2024.