Fremde Edelleute, die in Polen leben, oder daselbst von einem fremden Vater ge- boren sind, können nicht Theil an den Rechten des eingebornen Adels haben; sie müssen, mit Vorwissen des Staats, unter die Eingebornen aufgenommen werden. Jn ältern Zriten war dies nicht nöthig. Damals wurden fremde Ankömmlinge aus Schlesien, Böhmen, Un- garn und Deutschland sogleich den Eingebor- nen zugezählt, wenn sie einen festen Wohnsitz gefunden hatten. Nach der Zeit aber ward das Gesetz gegeben, daß das Jndigenat nicht heimlich, nicht vom Könige allein, sondern öffentlich, mit Einwilligung der Stände, ver- liehen werden sollte. Spätere Gesetze bestimmen noch, daß sich die Kandidaten des Jndigenats auch um die Stimme des auf den Landtagen versammleten Adels der Provinz, in welcher sie sich besitzlich machen wollen, zu bewer- ben, und dessen Empfehlung für den Reichs- tag zu gewinnen haben. Auch wird das Jn- digenat nicht jedem ohne Unterschied verliehen,
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Fremde Edelleute, die in Polen leben, oder daſelbſt von einem fremden Vater ge- boren ſind, koͤnnen nicht Theil an den Rechten des eingebornen Adels haben; ſie muͤſſen, mit Vorwiſſen des Staats, unter die Eingebornen aufgenommen werden. Jn aͤltern Zriten war dies nicht noͤthig. Damals wurden fremde Ankoͤmmlinge aus Schleſien, Boͤhmen, Un- garn und Deutſchland ſogleich den Eingebor- nen zugezaͤhlt, wenn ſie einen feſten Wohnſitz gefunden hatten. Nach der Zeit aber ward das Geſetz gegeben, daß das Jndigenat nicht heimlich, nicht vom Koͤnige allein, ſondern oͤffentlich, mit Einwilligung der Staͤnde, ver- liehen werden ſollte. Spaͤtere Geſetze beſtimmen noch, daß ſich die Kandidaten des Jndigenats auch um die Stimme des auf den Landtagen verſammleten Adels der Provinz, in welcher ſie ſich beſitzlich machen wollen, zu bewer- ben, und deſſen Empfehlung fuͤr den Reichs- tag zu gewinnen haben. Auch wird das Jn- digenat nicht jedem ohne Unterſchied verliehen,
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Fremde Edelleute, die in Polen leben,
oder daſelbſt von einem fremden Vater ge-
boren ſind, koͤnnen nicht Theil an den Rechten
des eingebornen Adels haben; ſie muͤſſen, mit
Vorwiſſen des Staats, unter die Eingebornen
aufgenommen werden. Jn aͤltern Zriten war
dies nicht noͤthig. Damals wurden fremde
Ankoͤmmlinge aus Schleſien, Boͤhmen, Un-
garn und Deutſchland ſogleich den Eingebor-
nen zugezaͤhlt, wenn ſie einen feſten Wohnſitz
gefunden hatten. Nach der Zeit aber ward
das Geſetz gegeben, daß das Jndigenat nicht
heimlich, nicht vom Koͤnige allein, ſondern
oͤffentlich, mit Einwilligung der Staͤnde, ver-
liehen werden ſollte. Spaͤtere Geſetze beſtimmen
noch, daß ſich die Kandidaten des Jndigenats
auch um die Stimme des auf den Landtagen
verſammleten Adels der Provinz, in welcher
ſie ſich beſitzlich machen wollen, zu bewer-
ben, und deſſen Empfehlung fuͤr den Reichs-
tag zu gewinnen haben. Auch wird das Jn-
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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795, S. 19. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/29>, abgerufen am 03.07.2024.
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