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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.

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vertretern, Gesetze giebt, so besorgt sie
nun auch die Ausübung derselben, in an-
dern Stellvertretern. Ersteres thut sie durch
den Reichstag, letzteres durch den immer-
währenden Rath
; und diese beiden Staats-
mächte haben die dritte, die richterliche,
zur nothwendigen Folge.

Diese drei Gewalten stehen ausschließend
bei dem vorhin bezeichneten Adel, und die
daraus herfließende Freiheit kommt keinem an-
dern Einwohner des Landes zu gute, als dem
Edelmann, dessen sämmtliche Rechte daraus
herfließen.

Die wichtigsten dieser Vorrechte sind fol-
gende:

Der Edelmann hat ausschließende Ansprü-
che auf alle weltliche und geistliche Ehrenstellen

die Wörter indigena, terreftria bona poffidentes,
nobiles poffeffionati
, den eigentlichen Stimm-,
Wahl-, Aemter- und Regierungsfähigen Adel, zum
Unterschiede von dem gemachten Adel und den
Bürgerlichen. Man findet weiterhin mehr hier-
über.

vertretern, Geſetze giebt, ſo beſorgt ſie
nun auch die Ausuͤbung derſelben, in an-
dern Stellvertretern. Erſteres thut ſie durch
den Reichstag, letzteres durch den immer-
waͤhrenden Rath
; und dieſe beiden Staats-
maͤchte haben die dritte, die richterliche,
zur nothwendigen Folge.

Dieſe drei Gewalten ſtehen ausſchließend
bei dem vorhin bezeichneten Adel, und die
daraus herfließende Freiheit kommt keinem an-
dern Einwohner des Landes zu gute, als dem
Edelmann, deſſen ſaͤmmtliche Rechte daraus
herfließen.

Die wichtigſten dieſer Vorrechte ſind fol-
gende:

Der Edelmann hat ausſchließende Anſpruͤ-
che auf alle weltliche und geiſtliche Ehrenſtellen

die Woͤrter indigena, terreftria bona poffidentes,
nobiles poffeffionati
, den eigentlichen Stimm-,
Wahl-, Aemter- und Regierungsfaͤhigen Adel, zum
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Buͤrgerlichen. Man findet weiterhin mehr hier-
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[8/0018] vertretern, Geſetze giebt, ſo beſorgt ſie nun auch die Ausuͤbung derſelben, in an- dern Stellvertretern. Erſteres thut ſie durch den Reichstag, letzteres durch den immer- waͤhrenden Rath; und dieſe beiden Staats- maͤchte haben die dritte, die richterliche, zur nothwendigen Folge. Dieſe drei Gewalten ſtehen ausſchließend bei dem vorhin bezeichneten Adel, und die daraus herfließende Freiheit kommt keinem an- dern Einwohner des Landes zu gute, als dem Edelmann, deſſen ſaͤmmtliche Rechte daraus herfließen. Die wichtigſten dieſer Vorrechte ſind fol- gende: Der Edelmann hat ausſchließende Anſpruͤ- che auf alle weltliche und geiſtliche Ehrenſtellen *) *) die Woͤrter indigena, terreftria bona poffidentes, nobiles poffeffionati, den eigentlichen Stimm-, Wahl-, Aemter- und Regierungsfaͤhigen Adel, zum Unterſchiede von dem gemachten Adel und den Buͤrgerlichen. Man findet weiterhin mehr hier- uͤber.

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Zitationshilfe: Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795, S. 8. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/18>, abgerufen am 26.04.2024.