Die erwähnten großen Städte wurden seit der Mitte des 15ten Jahrhunderts nach und nach auf das deutsche oder magdeburgi- sche Recht, wie es die polnischen Verordnun- gen nennen, gegründet, auch größtentheils durch deutsche Ansiedler bevölkert. Diese blie- ben, ihrer Person nach, vollkommen frei, was die Bewohner der Städte, die nach dem polnischen Rechte behandelt wurden, nicht wa- ren und eigentlich noch nicht sind. Die Ver- sicherung ihrer Freiheit und ihrer Vorrechte lag in dem doppelten Umstande, daß sie ihre eigene Municipalität wählen, mithin ihre städtischen Angelegenheiten selbst besorgen, und daß sie, bei allgemeinen Landesangelegenheiten, als eine Art von Landstand, mit berufen, so- gar zuweilen zu Staatsstellen befördert und im Ankauf und Besitz von gewissen Landgütern nicht gehindert werden konnten. So lange man sie bei diesen Grundvorrechten schützte, hatten sie Bedeutung im Staate, waren sie geachtet und wohlhabend. Jn diesem Zustande
Die erwaͤhnten großen Staͤdte wurden ſeit der Mitte des 15ten Jahrhunderts nach und nach auf das deutſche oder magdeburgi- ſche Recht, wie es die polniſchen Verordnun- gen nennen, gegruͤndet, auch groͤßtentheils durch deutſche Anſiedler bevoͤlkert. Dieſe blie- ben, ihrer Perſon nach, vollkommen frei, was die Bewohner der Staͤdte, die nach dem polniſchen Rechte behandelt wurden, nicht wa- ren und eigentlich noch nicht ſind. Die Ver- ſicherung ihrer Freiheit und ihrer Vorrechte lag in dem doppelten Umſtande, daß ſie ihre eigene Municipalitaͤt waͤhlen, mithin ihre ſtaͤdtiſchen Angelegenheiten ſelbſt beſorgen, und daß ſie, bei allgemeinen Landesangelegenheiten, als eine Art von Landſtand, mit berufen, ſo- gar zuweilen zu Staatsſtellen befoͤrdert und im Ankauf und Beſitz von gewiſſen Landguͤtern nicht gehindert werden konnten. So lange man ſie bei dieſen Grundvorrechten ſchuͤtzte, hatten ſie Bedeutung im Staate, waren ſie geachtet und wohlhabend. Jn dieſem Zuſtande
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Die erwaͤhnten großen Staͤdte wurden
ſeit der Mitte des 15ten Jahrhunderts nach
und nach auf das deutſche oder magdeburgi-
ſche Recht, wie es die polniſchen Verordnun-
gen nennen, gegruͤndet, auch groͤßtentheils
durch deutſche Anſiedler bevoͤlkert. Dieſe blie-
ben, ihrer Perſon nach, vollkommen frei,
was die Bewohner der Staͤdte, die nach dem
polniſchen Rechte behandelt wurden, nicht wa-
ren und eigentlich noch nicht ſind. Die Ver-
ſicherung ihrer Freiheit und ihrer Vorrechte
lag in dem doppelten Umſtande, daß ſie ihre
eigene Municipalitaͤt waͤhlen, mithin ihre
ſtaͤdtiſchen Angelegenheiten ſelbſt beſorgen, und
daß ſie, bei allgemeinen Landesangelegenheiten,
als eine Art von Landſtand, mit berufen, ſo-
gar zuweilen zu Staatsſtellen befoͤrdert und im
Ankauf und Beſitz von gewiſſen Landguͤtern
nicht gehindert werden konnten. So lange
man ſie bei dieſen Grundvorrechten ſchuͤtzte,
hatten ſie Bedeutung im Staate, waren ſie
geachtet und wohlhabend. Jn dieſem Zuſtande
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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795, S. 105. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/115>, abgerufen am 16.02.2025.
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