Werte von u, wird in allen diesen Fällen die nämliche sein, sich nämlich decken mit der Klasse aller, dem Inbegriff sämtlicher Wurzeln x, welehe die Gleichung 1) zulässt.
Ich behaupte zweitens: dass jede allgemeine Lösung f(u) der Glei- chung 1) ausreichend charakterisirt ist durch die Aussagenäquivalenz: 3)
[Formel 1]
, worin die Summe rechts sich zu erstrecken hat über alle erdenklichen Relative u innerhalb 12.
Und drittens behaupte ich: dass man einer Funktion f, welche gemäss 3) [und zum Überfluss auch 2)] "eine allgemeine Lösung" -- d. h. ausschliesslich sämtliche Wurzeln -- der Gleichung 1) darzustellen fähig und bestimmt ist, auch noch gewisse andre Anforderungen auferlegen kann, die ich als "adventive" bezeichnen werde, weil sie keineswegs schon im Begriffe der allgemeinen Lösung liegen. Namentlich aber: dass man theoretisch sowol als praktisch die allgemeine Lösung f stets in einer solchen Form aufstellen könne, dass sie die nachstehende "(erste) Adventivforderung" erfüllt: 4) {F(x) = 0} = {f(x) = x}, die sich in praktischer Hinsicht vorzugsweise empfiehlt, ja als eine eminent zweckmässige aufdrängt.
Die Begründung dieser Behauptungen wollen wir damit beginnen zu zeigen, dass die Äquivalenz 3) den Begriff von f(u) als der allge- meinen Wurzel der Gleichung 1) ausdrückt.
Soll ein Ausdruck 2) diese allgemeine Wurzel darstellen, so muss er in der That zwei Eigenschaften besitzen.
Erstens muss er für jeden Wert von u eine richtige Wurzel x unsrer Gleichung F(x) = 0 liefern, sodass also identisch: 5) F{f(u)} = 0 ist, m. a. W. diese Gleichung für ein beliebig gelassenes Relativ u als eine allgemeine Formel gilt. Das heisst auch: unser Ausdruck 2) darf nur Wurzeln unsrer Gleichung 1) liefern.
Den Nachweis, dass solches bei einer bestimmten Funktion f(u) zutrifft, nennen wir "die Probe 1" dafür, dass ebendiese Funktion die allgemeine Lösung der Gleichung 1) darstelle.
Vollständiger als durch 5) wird diese Forderung regelrecht durch den Ansatz auszudrücken sein 6)
[Formel 2]
,
11*
§ 12. Allgemeine Form der allgemeinen Lösung.
Werte von u, wird in allen diesen Fällen die nämliche sein, sich nämlich decken mit der Klasse aller, dem Inbegriff sämtlicher Wurzeln x, welehe die Gleichung 1) zulässt.
Ich behaupte zweitens: dass jede allgemeine Lösung f(u) der Glei- chung 1) ausreichend charakterisirt ist durch die Aussagenäquivalenz: 3)
[Formel 1]
, worin die Summe rechts sich zu erstrecken hat über alle erdenklichen Relative u innerhalb 12.
Und drittens behaupte ich: dass man einer Funktion f, welche gemäss 3) [und zum Überfluss auch 2)] „eine allgemeine Lösung“ — d. h. ausschliesslich sämtliche Wurzeln — der Gleichung 1) darzustellen fähig und bestimmt ist, auch noch gewisse andre Anforderungen auferlegen kann, die ich als „adventive“ bezeichnen werde, weil sie keineswegs schon im Begriffe der allgemeinen Lösung liegen. Namentlich aber: dass man theoretisch sowol als praktisch die allgemeine Lösung f stets in einer solchen Form aufstellen könne, dass sie die nachstehende „(erste) Adventivforderung“ erfüllt: 4) {F(x) = 0} = {f(x) = x}, die sich in praktischer Hinsicht vorzugsweise empfiehlt, ja als eine eminent zweckmässige aufdrängt.
Die Begründung dieser Behauptungen wollen wir damit beginnen zu zeigen, dass die Äquivalenz 3) den Begriff von f(u) als der allge- meinen Wurzel der Gleichung 1) ausdrückt.
Soll ein Ausdruck 2) diese allgemeine Wurzel darstellen, so muss er in der That zwei Eigenschaften besitzen.
Erstens muss er für jeden Wert von u eine richtige Wurzel x unsrer Gleichung F(x) = 0 liefern, sodass also identisch: 5) F{f(u)} = 0 ist, m. a. W. diese Gleichung für ein beliebig gelassenes Relativ u als eine allgemeine Formel gilt. Das heisst auch: unser Ausdruck 2) darf nur Wurzeln unsrer Gleichung 1) liefern.
Den Nachweis, dass solches bei einer bestimmten Funktion f(u) zutrifft, nennen wir „die Probe 1“ dafür, dass ebendiese Funktion die allgemeine Lösung der Gleichung 1) darstelle.
Vollständiger als durch 5) wird diese Forderung regelrecht durch den Ansatz auszudrücken sein 6)
[Formel 2]
,
11*
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0177"n="163"/><fwplace="top"type="header">§ 12. Allgemeine Form der allgemeinen Lösung.</fw><lb/>
Werte von <hirendition="#i">u</hi>, wird in allen diesen Fällen die nämliche sein, sich nämlich<lb/>
decken mit der Klasse aller, dem Inbegriff sämtlicher Wurzeln <hirendition="#i">x</hi>, welehe<lb/>
die Gleichung 1) zulässt.</p><lb/><p>Ich behaupte zweitens: dass <hirendition="#i">jede allgemeine Lösung f</hi>(<hirendition="#i">u</hi>) <hirendition="#i">der Glei-<lb/>
chung</hi> 1) <hirendition="#i">ausreichend charakterisirt ist durch die Aussagenäquivalenz:</hi><lb/>
3) <hirendition="#et"><formula/>,</hi><lb/>
worin die Summe rechts sich zu erstrecken hat über alle erdenklichen<lb/>
Relative <hirendition="#i">u</hi> innerhalb 1<hirendition="#sup">2</hi>.</p><lb/><p>Und drittens behaupte ich: dass man einer Funktion <hirendition="#i">f</hi>, welche<lb/>
gemäss 3) [und zum Überfluss auch 2)] „eine allgemeine Lösung“— d. h.<lb/>
ausschliesslich sämtliche Wurzeln — der Gleichung 1) darzustellen fähig<lb/>
und bestimmt ist, auch noch gewisse andre Anforderungen auferlegen<lb/>
kann, die ich als „<hirendition="#i">adventive</hi>“ bezeichnen werde, weil sie keineswegs<lb/>
schon im Begriffe der allgemeinen Lösung liegen. Namentlich aber:<lb/><hirendition="#i">dass man theoretisch sowol als praktisch die allgemeine Lösung f stets in<lb/>
einer solchen Form aufstellen könne, dass sie die nachstehende</hi>„(<hirendition="#i">erste</hi>)<lb/><hirendition="#i">Adventivforderung</hi>“<hirendition="#i">erfüllt:</hi><lb/>
4) <hirendition="#et">{<hirendition="#i">F</hi>(<hirendition="#i">x</hi>) = 0} = {<hirendition="#i">f</hi>(<hirendition="#i">x</hi>) = <hirendition="#i">x</hi>},</hi><lb/>
die sich in praktischer Hinsicht vorzugsweise empfiehlt, ja als eine<lb/>
eminent zweckmässige aufdrängt.</p><lb/><p>Die <hirendition="#g">Begründung</hi> dieser Behauptungen wollen wir damit beginnen<lb/>
zu zeigen, dass die Äquivalenz 3) den Begriff von <hirendition="#i">f</hi>(<hirendition="#i">u</hi>) als der allge-<lb/>
meinen Wurzel der Gleichung 1) ausdrückt.</p><lb/><p>Soll ein Ausdruck 2) diese allgemeine Wurzel darstellen, so muss<lb/>
er in der That zwei Eigenschaften besitzen.</p><lb/><p>Erstens muss er <hirendition="#i">für jeden Wert von u</hi> eine richtige Wurzel <hirendition="#i">x</hi><lb/>
unsrer Gleichung <hirendition="#i">F</hi>(<hirendition="#i">x</hi>) = 0 liefern, sodass also identisch:<lb/>
5) <hirendition="#et"><hirendition="#i">F</hi>{<hirendition="#i">f</hi>(<hirendition="#i">u</hi>)} = 0</hi><lb/>
ist, m. a. W. diese Gleichung für ein beliebig gelassenes Relativ <hirendition="#i">u</hi> als<lb/>
eine allgemeine Formel gilt. Das heisst auch: unser Ausdruck 2) darf<lb/><hirendition="#i">nur</hi> Wurzeln unsrer Gleichung 1) liefern.</p><lb/><p>Den Nachweis, dass solches bei einer bestimmten Funktion <hirendition="#i">f</hi>(<hirendition="#i">u</hi>)<lb/>
zutrifft, nennen wir „<hirendition="#i">die Probe</hi> 1“ dafür, dass ebendiese Funktion die<lb/>
allgemeine Lösung der Gleichung 1) darstelle.</p><lb/><p>Vollständiger als durch 5) wird diese Forderung regelrecht durch<lb/>
den Ansatz auszudrücken sein<lb/>
6) <hirendition="#et"><formula/>,</hi><lb/><fwplace="bottom"type="sig">11*</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[163/0177]
§ 12. Allgemeine Form der allgemeinen Lösung.
Werte von u, wird in allen diesen Fällen die nämliche sein, sich nämlich
decken mit der Klasse aller, dem Inbegriff sämtlicher Wurzeln x, welehe
die Gleichung 1) zulässt.
Ich behaupte zweitens: dass jede allgemeine Lösung f(u) der Glei-
chung 1) ausreichend charakterisirt ist durch die Aussagenäquivalenz:
3) [FORMEL],
worin die Summe rechts sich zu erstrecken hat über alle erdenklichen
Relative u innerhalb 12.
Und drittens behaupte ich: dass man einer Funktion f, welche
gemäss 3) [und zum Überfluss auch 2)] „eine allgemeine Lösung“ — d. h.
ausschliesslich sämtliche Wurzeln — der Gleichung 1) darzustellen fähig
und bestimmt ist, auch noch gewisse andre Anforderungen auferlegen
kann, die ich als „adventive“ bezeichnen werde, weil sie keineswegs
schon im Begriffe der allgemeinen Lösung liegen. Namentlich aber:
dass man theoretisch sowol als praktisch die allgemeine Lösung f stets in
einer solchen Form aufstellen könne, dass sie die nachstehende „(erste)
Adventivforderung“ erfüllt:
4) {F(x) = 0} = {f(x) = x},
die sich in praktischer Hinsicht vorzugsweise empfiehlt, ja als eine
eminent zweckmässige aufdrängt.
Die Begründung dieser Behauptungen wollen wir damit beginnen
zu zeigen, dass die Äquivalenz 3) den Begriff von f(u) als der allge-
meinen Wurzel der Gleichung 1) ausdrückt.
Soll ein Ausdruck 2) diese allgemeine Wurzel darstellen, so muss
er in der That zwei Eigenschaften besitzen.
Erstens muss er für jeden Wert von u eine richtige Wurzel x
unsrer Gleichung F(x) = 0 liefern, sodass also identisch:
5) F{f(u)} = 0
ist, m. a. W. diese Gleichung für ein beliebig gelassenes Relativ u als
eine allgemeine Formel gilt. Das heisst auch: unser Ausdruck 2) darf
nur Wurzeln unsrer Gleichung 1) liefern.
Den Nachweis, dass solches bei einer bestimmten Funktion f(u)
zutrifft, nennen wir „die Probe 1“ dafür, dass ebendiese Funktion die
allgemeine Lösung der Gleichung 1) darstelle.
Vollständiger als durch 5) wird diese Forderung regelrecht durch
den Ansatz auszudrücken sein
6) [FORMEL],
11*
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Schröder, Ernst: Vorlesungen über die Algebra der Logik. Bd. 3, Abt. 1. Leipzig, 1895, S. 163. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schroeder_logik03_1895/177>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.