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Schröder, Ernst: Vorlesungen über die Algebra der Logik. Bd. 1. Leipzig, 1890.

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Zweite Vorlesung.
forderung drei solche Gebiete a, b, c nachzuweisen, bei denen die
vorausgesetzten Einordnungen des a in b und des b in c zutreffen, die
behauptete Einordnung des a in c aber sich nicht bewahrheitet, wird
niemand sich stellen können.

Das Prinzip II gibt uns ein Schema an die Hand, nach welchem
von (zwei) bekannten Wahrheiten zu einer neuen (dritten) Wahrheit
fortgeschritten, nach welchem aus zwei Aussagen eine dritte abgeleitet
werden kann, welche allemal, wenn jenen beiden Wahrheit zukommt,
notwendig ebenfalls wahr sein muss. Nach unsern einleitenden Be-
trachtungen haben wir einen solchen Prozess als eine Schlussfolgerung,
als deduktives Schliessen (inference, illatio) zu bezeichnen.

Die Voraussetzungen, aus denen gefolgert wird, die "Prämissen"
sind hier die beiden Subsumtionen a b und b c; der "Schluss"
(genauer: "Schlusssatz"), die "Konklusion" heisst a c.

Der Schluss (als Folgerung verstanden) ist nicht nur gemein-
verbindlich für alle Intelligenzen, sondern auch "allgemeingültig",
nämlich unabhängig von der Materie des Denkens: Sein Schema ist
allgemein, indem der Schluss Geltung beansprucht, was auch immer
für Bedeutungen den Buchstabensymbolen a, b, c in jenem Schema
(durchweg) untergelegt werden mögen. Vorläufig werden wir das
Schema auf Gebiete unsrer Mannigfaltigkeit, sodann auch auf Klassen
von irgendwelchen Objekten des Denkens anzuwenden haben.

Der Satz II selbst ist -- hier im System für uns -- das erste
Beispiel eines deduktiven Schlusses, und zwar ist er in der That einer
-- abermals der erste -- von den sogenannten Vernunftschlüssen oder
"Syllogismen" der alten Logik, in deren Studium -- kann man fast
sagen -- diese Disziplin gipfelte. Derselbe führt daselbst den --
etwas geschmacklosen -- Namen Barbara und wird auch als das
"dictum de omni (et de nullo)" bezeichnet.

"Quidquid de omnibus valet, valet etiam de quibusdam et de
singulis (quidquid de nullo valet, nec de quibusdam valet, nec de
singulis)" ist der Wortlaut dieses "dictum".

Was von allen gilt, das gilt auch von einigen und von den einzelnen
(Was von keinem gilt, das gilt weder von einigen noch von den einzelnen)
-- scilicet Individuen.

Wir werden die Syllogismen auch in diesem Werke vollständig
(und kritisch) durchnehmen, und mag deshalb in Bezug auf Einiges,
was über den Syllogismus Barbara noch zu sagen wäre, auf die
20. Vorlesung verwiesen werden.

Zur Stelle sei nur noch bemerkt, dass das Gebiet b, welches in

Zweite Vorlesung.
forderung drei solche Gebiete a, b, c nachzuweisen, bei denen die
vorausgesetzten Einordnungen des a in b und des b in c zutreffen, die
behauptete Einordnung des a in c aber sich nicht bewahrheitet, wird
niemand sich stellen können.

Das Prinzip II gibt uns ein Schema an die Hand, nach welchem
von (zwei) bekannten Wahrheiten zu einer neuen (dritten) Wahrheit
fortgeschritten, nach welchem aus zwei Aussagen eine dritte abgeleitet
werden kann, welche allemal, wenn jenen beiden Wahrheit zukommt,
notwendig ebenfalls wahr sein muss. Nach unsern einleitenden Be-
trachtungen haben wir einen solchen Prozess als eine Schlussfolgerung,
als deduktives Schliessen (inference, illatio) zu bezeichnen.

Die Voraussetzungen, aus denen gefolgert wird, die „Prämissen
sind hier die beiden Subsumtionen ab und bc; der „Schluss
(genauer: „Schlusssatz“), die „Konklusion“ heisst ac.

Der Schluss (als Folgerung verstanden) ist nicht nur gemein-
verbindlich für alle Intelligenzen, sondern auch „allgemeingültig“,
nämlich unabhängig von der Materie des Denkens: Sein Schema ist
allgemein, indem der Schluss Geltung beansprucht, was auch immer
für Bedeutungen den Buchstabensymbolen a, b, c in jenem Schema
(durchweg) untergelegt werden mögen. Vorläufig werden wir das
Schema auf Gebiete unsrer Mannigfaltigkeit, sodann auch auf Klassen
von irgendwelchen Objekten des Denkens anzuwenden haben.

Der Satz II selbst ist — hier im System für uns — das erste
Beispiel eines deduktiven Schlusses, und zwar ist er in der That einer
— abermals der erste — von den sogenannten Vernunftschlüssen oder
Syllogismen“ der alten Logik, in deren Studium — kann man fast
sagen — diese Disziplin gipfelte. Derselbe führt daselbst den —
etwas geschmacklosen — Namen Barbara und wird auch als das
„dictum de omni (et de nullo)“ bezeichnet.

„Quidquid de omnibus valet, valet etiam de quibusdam et de
singulis (quidquid de nullo valet, nec de quibusdam valet, nec de
singulis)“ ist der Wortlaut dieses „dictum“.

Was von allen gilt, das gilt auch von einigen und von den einzelnen
(Was von keinem gilt, das gilt weder von einigen noch von den einzelnen)
— scilicet Individuen.

Wir werden die Syllogismen auch in diesem Werke vollständig
(und kritisch) durchnehmen, und mag deshalb in Bezug auf Einiges,
was über den Syllogismus Barbara noch zu sagen wäre, auf die
20. Vorlesung verwiesen werden.

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[172/0192] Zweite Vorlesung. forderung drei solche Gebiete a, b, c nachzuweisen, bei denen die vorausgesetzten Einordnungen des a in b und des b in c zutreffen, die behauptete Einordnung des a in c aber sich nicht bewahrheitet, wird niemand sich stellen können. Das Prinzip II gibt uns ein Schema an die Hand, nach welchem von (zwei) bekannten Wahrheiten zu einer neuen (dritten) Wahrheit fortgeschritten, nach welchem aus zwei Aussagen eine dritte abgeleitet werden kann, welche allemal, wenn jenen beiden Wahrheit zukommt, notwendig ebenfalls wahr sein muss. Nach unsern einleitenden Be- trachtungen haben wir einen solchen Prozess als eine Schlussfolgerung, als deduktives Schliessen (inference, illatio) zu bezeichnen. Die Voraussetzungen, aus denen gefolgert wird, die „Prämissen“ sind hier die beiden Subsumtionen a ⋹ b und b ⋹ c; der „Schluss“ (genauer: „Schlusssatz“), die „Konklusion“ heisst a ⋹ c. Der Schluss (als Folgerung verstanden) ist nicht nur gemein- verbindlich für alle Intelligenzen, sondern auch „allgemeingültig“, nämlich unabhängig von der Materie des Denkens: Sein Schema ist allgemein, indem der Schluss Geltung beansprucht, was auch immer für Bedeutungen den Buchstabensymbolen a, b, c in jenem Schema (durchweg) untergelegt werden mögen. Vorläufig werden wir das Schema auf Gebiete unsrer Mannigfaltigkeit, sodann auch auf Klassen von irgendwelchen Objekten des Denkens anzuwenden haben. Der Satz II selbst ist — hier im System für uns — das erste Beispiel eines deduktiven Schlusses, und zwar ist er in der That einer — abermals der erste — von den sogenannten Vernunftschlüssen oder „Syllogismen“ der alten Logik, in deren Studium — kann man fast sagen — diese Disziplin gipfelte. Derselbe führt daselbst den — etwas geschmacklosen — Namen Barbara und wird auch als das „dictum de omni (et de nullo)“ bezeichnet. „Quidquid de omnibus valet, valet etiam de quibusdam et de singulis (quidquid de nullo valet, nec de quibusdam valet, nec de singulis)“ ist der Wortlaut dieses „dictum“. Was von allen gilt, das gilt auch von einigen und von den einzelnen (Was von keinem gilt, das gilt weder von einigen noch von den einzelnen) — scilicet Individuen. Wir werden die Syllogismen auch in diesem Werke vollständig (und kritisch) durchnehmen, und mag deshalb in Bezug auf Einiges, was über den Syllogismus Barbara noch zu sagen wäre, auf die 20. Vorlesung verwiesen werden. Zur Stelle sei nur noch bemerkt, dass das Gebiet b, welches in

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Zitationshilfe: Schröder, Ernst: Vorlesungen über die Algebra der Logik. Bd. 1. Leipzig, 1890, S. 172. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schroeder_logik01_1890/192>, abgerufen am 27.04.2024.