Die Zollvereinskonferenz, welche in München 1854 über die Tabellen berieth, ging nicht von einer derartigen Doppelzählung 1) der gesammten und 2) der fabrik- mäßigen Weberei aus; sie stellte als Kriterium fest, daß alle Unternehmer, welche mechanische Stühle oder über 10 Stühle beschäftigen, unter die Fabriken, alle andern zu der handwerksmäßigen Weberei gehören. Darnach sind die württembergischen 1 -- ohne Zweifel auch die meisten andern zollvereinsländischen Aufnahmen 1861 gemacht. In Sachsen z. B. sind ausdrücklich unter den II A (Rubrik 50) verzeichneten Webstühlen nicht alle Stühle, sondern nur diejenigen begriffen, "welche nicht unmittel- bar zu den unter B angegebenen geschlossenen Etablisse- ments und Geschäften gehören." 2 Viebahn selbst hebt hervor, daß die vierzehnte Generalkonferenz keine Doppel- zählung, wie sie früher in Preußen üblich war, an- ordnen wollte. 3 Und bei einzelnen Posten der preußi- schen Tabelle ist man versucht zu glauben, es sei auch in Preußen 1861 so gezählt worden, die Rubrik II A 50 umfasse nicht mehr die Gesammtheit der Stühle. 4
Selbst wenn aber theilweise so gezählt worden ist bei den Regierungen, das preußische statistische Bureau geht davon aus, es habe wie früher eine Doppelzählung
1 Vergl. württ. Jahrb. 1862, Heft 2, S. 126 u. 129.
2 Zeitschrift des sächs. stat. Bureaus für 1863. S. 63. Anmerkung zu II A.
3 Viebahn III, 932--33.
4 Z. B. könnte die Abnahme der Seidewebstühle von 1858--61, die gewiß der Wirklichkeit nicht entspricht, so erklärt werden.
Die Umbildung einzelner Gewerbszweige.
Die Zollvereinskonferenz, welche in München 1854 über die Tabellen berieth, ging nicht von einer derartigen Doppelzählung 1) der geſammten und 2) der fabrik- mäßigen Weberei aus; ſie ſtellte als Kriterium feſt, daß alle Unternehmer, welche mechaniſche Stühle oder über 10 Stühle beſchäftigen, unter die Fabriken, alle andern zu der handwerksmäßigen Weberei gehören. Darnach ſind die württembergiſchen 1 — ohne Zweifel auch die meiſten andern zollvereinsländiſchen Aufnahmen 1861 gemacht. In Sachſen z. B. ſind ausdrücklich unter den II A (Rubrik 50) verzeichneten Webſtühlen nicht alle Stühle, ſondern nur diejenigen begriffen, „welche nicht unmittel- bar zu den unter B angegebenen geſchloſſenen Etabliſſe- ments und Geſchäften gehören.“ 2 Viebahn ſelbſt hebt hervor, daß die vierzehnte Generalkonferenz keine Doppel- zählung, wie ſie früher in Preußen üblich war, an- ordnen wollte. 3 Und bei einzelnen Poſten der preußi- ſchen Tabelle iſt man verſucht zu glauben, es ſei auch in Preußen 1861 ſo gezählt worden, die Rubrik II A 50 umfaſſe nicht mehr die Geſammtheit der Stühle. 4
Selbſt wenn aber theilweiſe ſo gezählt worden iſt bei den Regierungen, das preußiſche ſtatiſtiſche Bureau geht davon aus, es habe wie früher eine Doppelzählung
1 Vergl. württ. Jahrb. 1862, Heft 2, S. 126 u. 129.
2 Zeitſchrift des ſächſ. ſtat. Bureaus für 1863. S. 63. Anmerkung zu II A.
3 Viebahn III, 932—33.
4 Z. B. könnte die Abnahme der Seidewebſtühle von 1858—61, die gewiß der Wirklichkeit nicht entſpricht, ſo erklärt werden.
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Die Umbildung einzelner Gewerbszweige.
Die Zollvereinskonferenz, welche in München 1854
über die Tabellen berieth, ging nicht von einer derartigen
Doppelzählung 1) der geſammten und 2) der fabrik-
mäßigen Weberei aus; ſie ſtellte als Kriterium feſt,
daß alle Unternehmer, welche mechaniſche Stühle oder über
10 Stühle beſchäftigen, unter die Fabriken, alle andern
zu der handwerksmäßigen Weberei gehören. Darnach ſind
die württembergiſchen 1 — ohne Zweifel auch die meiſten
andern zollvereinsländiſchen Aufnahmen 1861 gemacht.
In Sachſen z. B. ſind ausdrücklich unter den II A
(Rubrik 50) verzeichneten Webſtühlen nicht alle Stühle,
ſondern nur diejenigen begriffen, „welche nicht unmittel-
bar zu den unter B angegebenen geſchloſſenen Etabliſſe-
ments und Geſchäften gehören.“ 2 Viebahn ſelbſt hebt
hervor, daß die vierzehnte Generalkonferenz keine Doppel-
zählung, wie ſie früher in Preußen üblich war, an-
ordnen wollte. 3 Und bei einzelnen Poſten der preußi-
ſchen Tabelle iſt man verſucht zu glauben, es ſei auch
in Preußen 1861 ſo gezählt worden, die Rubrik II A 50
umfaſſe nicht mehr die Geſammtheit der Stühle. 4
Selbſt wenn aber theilweiſe ſo gezählt worden iſt
bei den Regierungen, das preußiſche ſtatiſtiſche Bureau
geht davon aus, es habe wie früher eine Doppelzählung
1 Vergl. württ. Jahrb. 1862, Heft 2, S. 126 u. 129.
2 Zeitſchrift des ſächſ. ſtat. Bureaus für 1863. S. 63.
Anmerkung zu II A.
3 Viebahn III, 932—33.
4 Z. B. könnte die Abnahme der Seidewebſtühle von
1858—61, die gewiß der Wirklichkeit nicht entſpricht, ſo
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Schmoller, Gustav: Zur Geschichte der deutschen Kleingewerbe im 19. Jahrhundert. Halle (Saale), 1870, S. 502. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmoller_kleingewerbe_1870/524>, abgerufen am 22.11.2024.
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