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Schmoller, Gustav: Grundriß der Allgemeinen Volkswirtschaftslehre. Bd. 1. Leipzig, 1900.

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Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft.
voraus. Erst in der Zeit vor dem Bürgerkrieg treten sie klar und umfangreich hervor,
nehmen einen socialpolitisch-agitatorischen Charakter an, werden deshalb von Sulla
unterdrückt, von Clodius wieder hergestellt, während Cäsar und Augustus wieder den
größeren und gefährlichen Teil derselben unterdrücken, und jedes Kollegium wieder von
da an der Staatserlaubnis bedarf, jederzeit aufgelöst werden kann. Doch schloß das
eine zunehmende Neubildung von lokalen Gewerbezünften nicht aus, besonders im
2. Jahrhundert, indem die Staatsverwaltung sie bestimmten Beamten unterstellte, ihnen
öffentliche Pflichten, wie z. B. den Zimmerleuten das Feuerlöschwesen, übertrug, auch
ihre körperschaftliche innere Verfassung näher bestimmte. Hauptsächlich Alex. Severus
(222--235) errichtete viele Zünfte; sie nahmen den Charakter städtischer Institute an;
während die collegia der Subalternbeamten öffentliche Körperschaften, die collegia
tenuiorum,
die Sterbekassen, freie Vereine waren und die sodalicia als politische Vereine
nach wie vor nicht geduldet wurden.

Im Laufe des dritten und vierten Jahrhunderts nach Christus nimmt die ganze
Gesellschaft des römischen Reiches, auf dem Standpunkt hoher Arbeitsteilung angekommen,
den Charakter eines vom Staat geordneten erblichen Kastenwesens an, wobei der vor-
herrschende Gesichtspunkt der ist, jeder Klasse bestimmte Lasten für Staat und Gesellschaft
aufzulegen, ihr dafür bestimmte Privilegien und Befreiungen von anderen Lasten zu-
zubilligen, Personen und Vermögen der Betreffenden aber erblich an die staatlich geordneten
Pflichten zu binden. Natürlich ist diese Entwickelung nicht ausschließlich, ja nicht einmal
wesentlich eine von oben gemachte, sondern ebenso sehr eine durch die natürliche Erblichkeit
der Berufe und die Wucht der egoistischen Klasseninteressen gewordene. Der Stand der
Senatoren und Ritter war längst vorhanden, als das Kaisertum aus den überlieferten
Adels- und Besitzklassen Familiengruppen schuf, in die bei gewissem Vermögen der
Kaiser berief, und deren Mitglieder dann zum Eintritt in die Beamtencarriere verpflichtet
waren. Die Possessoren in allen Stadtgebieten waren ein ähnlicher Amts- und Besitz-
adel, aus dem den Austritt zu verbieten erst die sinkende Staatsverfassung und Auf-
lösung aller wirtschaftlichen Verhältnisse Anlaß bot. Die Fesselung der ländlichen
Kolonen an die Scholle, der Zwang für alle Soldatenkinder, wieder Soldaten zu werden,
waren ebenfalls erst Endergebnisse einer langen Entwickelung der betreffenden Institute.
Erst ein Jahrhunderte langer Ausbau der großen staatlichen Verkehrsanstalten, Berg-
werke und Fabriken endete damit, daß neben Verbrechern, Sklaven und Freigelassenen
auch Freie, die daselbst arbeiteten, für ihre Person, ihre Familien und ihr Vermögen
einem festhaltenden Zwange unterworfen wurden. Die Nahrungsgewerbe der größeren
Städte, die Schiffer, Messer und sonst an der Ernährung beteiligten Gewerbe, die man
später als corporati zusammenfaßte, hatten längst Korporationsverfassung, waren
polizeilich reguliert, erhielten für ihre Geschäfte große Staatszuwendungen; und so kam
es, daß ihre Unternehmungen halb den Charakter öffentlicher Anstalten und Stiftungen,
halb den von Vereinen und Genossenschaften annahmen, aus denen man dann zuletzt auch
auszutreten verbot.

Viel selbständiger standen alle übrigen, auch zunftmäßig organisierten Hand-
werker da; man faßte sie unter dem Namen der collegiati zusammen; die höheren der-
selben -- 34 -- sind von den Staatsfronen, den sordidis muneribus, befreit; auf
den anderen lasten diese in der spätesten Zeit mit besonders hartem Druck, so daß man,
als sie massenweise aufs Land flohen, auch hier den Austritt für unerlaubt erklärte.
Aber das Wesen dieser Verbände, welche Vermögen, Vorstände, sacra hatten, lag doch
wohl mehr in der vorhergehenden inneren Entwickelung, von der wir freilich nicht viel
wissen, die aber sicher, wie bei den späteren indischen Kasten und bei den Zünften
des Mittelalters, in der Pflege der gemeinschaftlichen Wirtschafts- und Standes-
interessen ihr treibendes Princip hatte. --

Das für die mittelalterliche Entwickelung der germanischen Völker
Eigentümliche scheint mir zu sein, daß sie vor dem Hauche romanisch-christlicher Ideen
und Einrichtungen, am raschesten natürlich im Südwesten, ihre alte Geschlechts- und
Sippenverfassung verloren, ohne doch die Staats-, Gemeinde- und sonstige Rechts-

Zweites Buch. Die geſellſchaftliche Verfaſſung der Volkswirtſchaft.
voraus. Erſt in der Zeit vor dem Bürgerkrieg treten ſie klar und umfangreich hervor,
nehmen einen ſocialpolitiſch-agitatoriſchen Charakter an, werden deshalb von Sulla
unterdrückt, von Clodius wieder hergeſtellt, während Cäſar und Auguſtus wieder den
größeren und gefährlichen Teil derſelben unterdrücken, und jedes Kollegium wieder von
da an der Staatserlaubnis bedarf, jederzeit aufgelöſt werden kann. Doch ſchloß das
eine zunehmende Neubildung von lokalen Gewerbezünften nicht aus, beſonders im
2. Jahrhundert, indem die Staatsverwaltung ſie beſtimmten Beamten unterſtellte, ihnen
öffentliche Pflichten, wie z. B. den Zimmerleuten das Feuerlöſchweſen, übertrug, auch
ihre körperſchaftliche innere Verfaſſung näher beſtimmte. Hauptſächlich Alex. Severus
(222—235) errichtete viele Zünfte; ſie nahmen den Charakter ſtädtiſcher Inſtitute an;
während die collegia der Subalternbeamten öffentliche Körperſchaften, die collegia
tenuiorum,
die Sterbekaſſen, freie Vereine waren und die sodalicia als politiſche Vereine
nach wie vor nicht geduldet wurden.

Im Laufe des dritten und vierten Jahrhunderts nach Chriſtus nimmt die ganze
Geſellſchaft des römiſchen Reiches, auf dem Standpunkt hoher Arbeitsteilung angekommen,
den Charakter eines vom Staat geordneten erblichen Kaſtenweſens an, wobei der vor-
herrſchende Geſichtspunkt der iſt, jeder Klaſſe beſtimmte Laſten für Staat und Geſellſchaft
aufzulegen, ihr dafür beſtimmte Privilegien und Befreiungen von anderen Laſten zu-
zubilligen, Perſonen und Vermögen der Betreffenden aber erblich an die ſtaatlich geordneten
Pflichten zu binden. Natürlich iſt dieſe Entwickelung nicht ausſchließlich, ja nicht einmal
weſentlich eine von oben gemachte, ſondern ebenſo ſehr eine durch die natürliche Erblichkeit
der Berufe und die Wucht der egoiſtiſchen Klaſſenintereſſen gewordene. Der Stand der
Senatoren und Ritter war längſt vorhanden, als das Kaiſertum aus den überlieferten
Adels- und Beſitzklaſſen Familiengruppen ſchuf, in die bei gewiſſem Vermögen der
Kaiſer berief, und deren Mitglieder dann zum Eintritt in die Beamtencarriere verpflichtet
waren. Die Poſſeſſoren in allen Stadtgebieten waren ein ähnlicher Amts- und Beſitz-
adel, aus dem den Austritt zu verbieten erſt die ſinkende Staatsverfaſſung und Auf-
löſung aller wirtſchaftlichen Verhältniſſe Anlaß bot. Die Feſſelung der ländlichen
Kolonen an die Scholle, der Zwang für alle Soldatenkinder, wieder Soldaten zu werden,
waren ebenfalls erſt Endergebniſſe einer langen Entwickelung der betreffenden Inſtitute.
Erſt ein Jahrhunderte langer Ausbau der großen ſtaatlichen Verkehrsanſtalten, Berg-
werke und Fabriken endete damit, daß neben Verbrechern, Sklaven und Freigelaſſenen
auch Freie, die daſelbſt arbeiteten, für ihre Perſon, ihre Familien und ihr Vermögen
einem feſthaltenden Zwange unterworfen wurden. Die Nahrungsgewerbe der größeren
Städte, die Schiffer, Meſſer und ſonſt an der Ernährung beteiligten Gewerbe, die man
ſpäter als corporati zuſammenfaßte, hatten längſt Korporationsverfaſſung, waren
polizeilich reguliert, erhielten für ihre Geſchäfte große Staatszuwendungen; und ſo kam
es, daß ihre Unternehmungen halb den Charakter öffentlicher Anſtalten und Stiftungen,
halb den von Vereinen und Genoſſenſchaften annahmen, aus denen man dann zuletzt auch
auszutreten verbot.

Viel ſelbſtändiger ſtanden alle übrigen, auch zunftmäßig organiſierten Hand-
werker da; man faßte ſie unter dem Namen der collegiati zuſammen; die höheren der-
ſelben — 34 — ſind von den Staatsfronen, den sordidis muneribus, befreit; auf
den anderen laſten dieſe in der ſpäteſten Zeit mit beſonders hartem Druck, ſo daß man,
als ſie maſſenweiſe aufs Land flohen, auch hier den Austritt für unerlaubt erklärte.
Aber das Weſen dieſer Verbände, welche Vermögen, Vorſtände, sacra hatten, lag doch
wohl mehr in der vorhergehenden inneren Entwickelung, von der wir freilich nicht viel
wiſſen, die aber ſicher, wie bei den ſpäteren indiſchen Kaſten und bei den Zünften
des Mittelalters, in der Pflege der gemeinſchaftlichen Wirtſchafts- und Standes-
intereſſen ihr treibendes Princip hatte. —

Das für die mittelalterliche Entwickelung der germaniſchen Völker
Eigentümliche ſcheint mir zu ſein, daß ſie vor dem Hauche romaniſch-chriſtlicher Ideen
und Einrichtungen, am raſcheſten natürlich im Südweſten, ihre alte Geſchlechts- und
Sippenverfaſſung verloren, ohne doch die Staats-, Gemeinde- und ſonſtige Rechts-

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[402/0418] Zweites Buch. Die geſellſchaftliche Verfaſſung der Volkswirtſchaft. voraus. Erſt in der Zeit vor dem Bürgerkrieg treten ſie klar und umfangreich hervor, nehmen einen ſocialpolitiſch-agitatoriſchen Charakter an, werden deshalb von Sulla unterdrückt, von Clodius wieder hergeſtellt, während Cäſar und Auguſtus wieder den größeren und gefährlichen Teil derſelben unterdrücken, und jedes Kollegium wieder von da an der Staatserlaubnis bedarf, jederzeit aufgelöſt werden kann. Doch ſchloß das eine zunehmende Neubildung von lokalen Gewerbezünften nicht aus, beſonders im 2. Jahrhundert, indem die Staatsverwaltung ſie beſtimmten Beamten unterſtellte, ihnen öffentliche Pflichten, wie z. B. den Zimmerleuten das Feuerlöſchweſen, übertrug, auch ihre körperſchaftliche innere Verfaſſung näher beſtimmte. Hauptſächlich Alex. Severus (222—235) errichtete viele Zünfte; ſie nahmen den Charakter ſtädtiſcher Inſtitute an; während die collegia der Subalternbeamten öffentliche Körperſchaften, die collegia tenuiorum, die Sterbekaſſen, freie Vereine waren und die sodalicia als politiſche Vereine nach wie vor nicht geduldet wurden. Im Laufe des dritten und vierten Jahrhunderts nach Chriſtus nimmt die ganze Geſellſchaft des römiſchen Reiches, auf dem Standpunkt hoher Arbeitsteilung angekommen, den Charakter eines vom Staat geordneten erblichen Kaſtenweſens an, wobei der vor- herrſchende Geſichtspunkt der iſt, jeder Klaſſe beſtimmte Laſten für Staat und Geſellſchaft aufzulegen, ihr dafür beſtimmte Privilegien und Befreiungen von anderen Laſten zu- zubilligen, Perſonen und Vermögen der Betreffenden aber erblich an die ſtaatlich geordneten Pflichten zu binden. Natürlich iſt dieſe Entwickelung nicht ausſchließlich, ja nicht einmal weſentlich eine von oben gemachte, ſondern ebenſo ſehr eine durch die natürliche Erblichkeit der Berufe und die Wucht der egoiſtiſchen Klaſſenintereſſen gewordene. Der Stand der Senatoren und Ritter war längſt vorhanden, als das Kaiſertum aus den überlieferten Adels- und Beſitzklaſſen Familiengruppen ſchuf, in die bei gewiſſem Vermögen der Kaiſer berief, und deren Mitglieder dann zum Eintritt in die Beamtencarriere verpflichtet waren. Die Poſſeſſoren in allen Stadtgebieten waren ein ähnlicher Amts- und Beſitz- adel, aus dem den Austritt zu verbieten erſt die ſinkende Staatsverfaſſung und Auf- löſung aller wirtſchaftlichen Verhältniſſe Anlaß bot. Die Feſſelung der ländlichen Kolonen an die Scholle, der Zwang für alle Soldatenkinder, wieder Soldaten zu werden, waren ebenfalls erſt Endergebniſſe einer langen Entwickelung der betreffenden Inſtitute. Erſt ein Jahrhunderte langer Ausbau der großen ſtaatlichen Verkehrsanſtalten, Berg- werke und Fabriken endete damit, daß neben Verbrechern, Sklaven und Freigelaſſenen auch Freie, die daſelbſt arbeiteten, für ihre Perſon, ihre Familien und ihr Vermögen einem feſthaltenden Zwange unterworfen wurden. Die Nahrungsgewerbe der größeren Städte, die Schiffer, Meſſer und ſonſt an der Ernährung beteiligten Gewerbe, die man ſpäter als corporati zuſammenfaßte, hatten längſt Korporationsverfaſſung, waren polizeilich reguliert, erhielten für ihre Geſchäfte große Staatszuwendungen; und ſo kam es, daß ihre Unternehmungen halb den Charakter öffentlicher Anſtalten und Stiftungen, halb den von Vereinen und Genoſſenſchaften annahmen, aus denen man dann zuletzt auch auszutreten verbot. Viel ſelbſtändiger ſtanden alle übrigen, auch zunftmäßig organiſierten Hand- werker da; man faßte ſie unter dem Namen der collegiati zuſammen; die höheren der- ſelben — 34 — ſind von den Staatsfronen, den sordidis muneribus, befreit; auf den anderen laſten dieſe in der ſpäteſten Zeit mit beſonders hartem Druck, ſo daß man, als ſie maſſenweiſe aufs Land flohen, auch hier den Austritt für unerlaubt erklärte. Aber das Weſen dieſer Verbände, welche Vermögen, Vorſtände, sacra hatten, lag doch wohl mehr in der vorhergehenden inneren Entwickelung, von der wir freilich nicht viel wiſſen, die aber ſicher, wie bei den ſpäteren indiſchen Kaſten und bei den Zünften des Mittelalters, in der Pflege der gemeinſchaftlichen Wirtſchafts- und Standes- intereſſen ihr treibendes Princip hatte. — Das für die mittelalterliche Entwickelung der germaniſchen Völker Eigentümliche ſcheint mir zu ſein, daß ſie vor dem Hauche romaniſch-chriſtlicher Ideen und Einrichtungen, am raſcheſten natürlich im Südweſten, ihre alte Geſchlechts- und Sippenverfaſſung verloren, ohne doch die Staats-, Gemeinde- und ſonſtige Rechts-

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Zitationshilfe: Schmoller, Gustav: Grundriß der Allgemeinen Volkswirtschaftslehre. Bd. 1. Leipzig, 1900, S. 402. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmoller_grundriss01_1900/418>, abgerufen am 21.11.2024.