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Schmidlin, Johann Gottlieb: Ueber öffentliche Kinder-Industrie-Anstalten überhaupt, und insbesondere in Württemberg. Stuttgart, 1821.

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gessen, doch wenigstens außer Uebung gebracht wird. --
Und wenn gewissenlose Eltern ihre Kinder zum Nach-
theil ihrer Gesundheit allzufrühe und allzu-
strenge zu allzuharten Arbeiten anhalten
,
oder dieselbe zu Verrichtungen, welche ihnen an und
für sich moralisch-nachtheilig sind, mißbrau-
chen; so ist es Pflicht der Obrigkeit, sie selbst in sol-
chen Stunden, in welchen die Eltern sie wirklich zu
dergleichen Privat-Geschäften gebrauchen wollen, zur
Theilnahme an der öffentlichen Jndustrie-Anstalt an-
zuhalten. -- Es ist daher gewiß zweckmäßiger, wenn
die Jndustrie-Schulen, wie dieß auch wirklich in man-
chem Orte der Fall ist, das ganze Jahr über
fortgehalten
, oder doch wenigstens nur über die
Zeit der Heu- und Frucht-Ernte, des Herbstes etc.
ausgesezt, und nur einzelne Kinder, deren beson-
dere Verhältnisse eine Ausnahme nöthig oder zulässig
machen, je nach Beschaffenheit der Umstände auf län-
gere oder kürzere Zeit ganz oder nur in Beziehung auf
gewisse Stunden davon freigesprochen werden.

§. 70.

Bey der großen Abneigung jedoch, welche
überhaupt so viele Kinder und Eltern gegen alle An-
stalten dieser Art zeigen, ist es räthlich, so viel mög-
lich alles zu vermeiden, was ihnen die Theilnahme
daran erschweren
, und nichts zu versäumen, was
ihnen dieselbe anziehender machen kann. -- Jn
mehreren württembergischen Jndustrie-Schulen müssen
daher zwar diejenigen Eltern, welche nicht in die Ca-
thegorie der Armen gehören, wöchentlich, monatlich,
oder jährlich, entweder an das Lehrpersonal, oder an
die Jnstituts-Casse ein gewisses Schul- oder Lehr-

geſſen, doch wenigſtens außer Uebung gebracht wird. —
Und wenn gewiſſenloſe Eltern ihre Kinder zum Nach-
theil ihrer Geſundheit allzufruͤhe und allzu-
ſtrenge zu allzuharten Arbeiten anhalten
,
oder dieſelbe zu Verrichtungen, welche ihnen an und
fuͤr ſich moraliſch-nachtheilig ſind, mißbrau-
chen; ſo iſt es Pflicht der Obrigkeit, ſie ſelbſt in ſol-
chen Stunden, in welchen die Eltern ſie wirklich zu
dergleichen Privat-Geſchaͤften gebrauchen wollen, zur
Theilnahme an der oͤffentlichen Jnduſtrie-Anſtalt an-
zuhalten. — Es iſt daher gewiß zweckmaͤßiger, wenn
die Jnduſtrie-Schulen, wie dieß auch wirklich in man-
chem Orte der Fall iſt, das ganze Jahr uͤber
fortgehalten
, oder doch wenigſtens nur uͤber die
Zeit der Heu- und Frucht-Ernte, des Herbſtes ꝛc.
ausgeſezt, und nur einzelne Kinder, deren beſon-
dere Verhaͤltniſſe eine Ausnahme noͤthig oder zulaͤſſig
machen, je nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde auf laͤn-
gere oder kuͤrzere Zeit ganz oder nur in Beziehung auf
gewiſſe Stunden davon freigeſprochen werden.

§. 70.

Bey der großen Abneigung jedoch, welche
uͤberhaupt ſo viele Kinder und Eltern gegen alle An-
ſtalten dieſer Art zeigen, iſt es raͤthlich, ſo viel moͤg-
lich alles zu vermeiden, was ihnen die Theilnahme
daran erſchweren
, und nichts zu verſaͤumen, was
ihnen dieſelbe anziehender machen kann. — Jn
mehreren wuͤrttembergiſchen Jnduſtrie-Schulen muͤſſen
daher zwar diejenigen Eltern, welche nicht in die Ca-
thegorie der Armen gehoͤren, woͤchentlich, monatlich,
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[89/0099] geſſen, doch wenigſtens außer Uebung gebracht wird. — Und wenn gewiſſenloſe Eltern ihre Kinder zum Nach- theil ihrer Geſundheit allzufruͤhe und allzu- ſtrenge zu allzuharten Arbeiten anhalten, oder dieſelbe zu Verrichtungen, welche ihnen an und fuͤr ſich moraliſch-nachtheilig ſind, mißbrau- chen; ſo iſt es Pflicht der Obrigkeit, ſie ſelbſt in ſol- chen Stunden, in welchen die Eltern ſie wirklich zu dergleichen Privat-Geſchaͤften gebrauchen wollen, zur Theilnahme an der oͤffentlichen Jnduſtrie-Anſtalt an- zuhalten. — Es iſt daher gewiß zweckmaͤßiger, wenn die Jnduſtrie-Schulen, wie dieß auch wirklich in man- chem Orte der Fall iſt, das ganze Jahr uͤber fortgehalten, oder doch wenigſtens nur uͤber die Zeit der Heu- und Frucht-Ernte, des Herbſtes ꝛc. ausgeſezt, und nur einzelne Kinder, deren beſon- dere Verhaͤltniſſe eine Ausnahme noͤthig oder zulaͤſſig machen, je nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde auf laͤn- gere oder kuͤrzere Zeit ganz oder nur in Beziehung auf gewiſſe Stunden davon freigeſprochen werden. §. 70. Bey der großen Abneigung jedoch, welche uͤberhaupt ſo viele Kinder und Eltern gegen alle An- ſtalten dieſer Art zeigen, iſt es raͤthlich, ſo viel moͤg- lich alles zu vermeiden, was ihnen die Theilnahme daran erſchweren, und nichts zu verſaͤumen, was ihnen dieſelbe anziehender machen kann. — Jn mehreren wuͤrttembergiſchen Jnduſtrie-Schulen muͤſſen daher zwar diejenigen Eltern, welche nicht in die Ca- thegorie der Armen gehoͤren, woͤchentlich, monatlich, oder jaͤhrlich, entweder an das Lehrperſonal, oder an die Jnſtituts-Caſſe ein gewiſſes Schul- oder Lehr-

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Zitationshilfe: Schmidlin, Johann Gottlieb: Ueber öffentliche Kinder-Industrie-Anstalten überhaupt, und insbesondere in Württemberg. Stuttgart, 1821, S. 89. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmidlin_kinderindustrie_1821/99>, abgerufen am 24.11.2024.