Schmidlin, Johann Gottlieb: Ueber öffentliche Kinder-Industrie-Anstalten überhaupt, und insbesondere in Württemberg. Stuttgart, 1821.gessen, doch wenigstens außer Uebung gebracht wird. -- §. 70. Bey der großen Abneigung jedoch, welche geſſen, doch wenigſtens außer Uebung gebracht wird. — §. 70. Bey der großen Abneigung jedoch, welche <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0099" n="89"/> geſſen, doch wenigſtens außer Uebung gebracht wird. —<lb/> Und wenn gewiſſenloſe Eltern ihre Kinder <hi rendition="#g">zum Nach-<lb/> theil ihrer Geſundheit allzufruͤhe und allzu-<lb/> ſtrenge zu allzuharten Arbeiten anhalten</hi>,<lb/> oder dieſelbe zu Verrichtungen, welche ihnen an und<lb/> fuͤr ſich <hi rendition="#g">moraliſch-nachtheilig</hi> ſind, mißbrau-<lb/> chen; ſo iſt es Pflicht der Obrigkeit, ſie ſelbſt in ſol-<lb/> chen Stunden, in welchen die Eltern ſie wirklich zu<lb/> dergleichen Privat-Geſchaͤften gebrauchen wollen, zur<lb/> Theilnahme an der oͤffentlichen Jnduſtrie-Anſtalt an-<lb/> zuhalten. — Es iſt daher gewiß zweckmaͤßiger, wenn<lb/> die Jnduſtrie-Schulen, wie dieß auch wirklich in man-<lb/> chem Orte der Fall iſt, <hi rendition="#g">das ganze Jahr uͤber<lb/> fortgehalten</hi>, oder doch wenigſtens nur uͤber die<lb/> Zeit der Heu- und Frucht-Ernte, des Herbſtes ꝛc.<lb/> ausgeſezt, und nur <hi rendition="#g">einzelne Kinder</hi>, deren beſon-<lb/> dere Verhaͤltniſſe eine Ausnahme noͤthig oder zulaͤſſig<lb/> machen, je nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde auf laͤn-<lb/> gere oder kuͤrzere Zeit ganz oder nur in Beziehung auf<lb/> gewiſſe Stunden davon freigeſprochen werden.</p> </div><lb/> <div n="1"> <head>§. 70.</head><lb/> <p>Bey der großen <hi rendition="#g">Abneigung</hi> jedoch, welche<lb/> uͤberhaupt ſo viele Kinder und Eltern gegen alle An-<lb/> ſtalten dieſer Art zeigen, iſt es raͤthlich, ſo viel moͤg-<lb/> lich alles zu vermeiden, was ihnen die <hi rendition="#g">Theilnahme<lb/> daran erſchweren</hi>, und nichts zu verſaͤumen, was<lb/> ihnen dieſelbe <hi rendition="#g">anziehender machen</hi> kann. — Jn<lb/> mehreren wuͤrttembergiſchen Jnduſtrie-Schulen muͤſſen<lb/> daher zwar diejenigen Eltern, welche nicht in die Ca-<lb/> thegorie der Armen gehoͤren, woͤchentlich, monatlich,<lb/> oder jaͤhrlich, entweder an das Lehrperſonal, oder an<lb/> die Jnſtituts-Caſſe ein gewiſſes <hi rendition="#g">Schul- oder Lehr-<lb/></hi></p> </div> </body> </text> </TEI> [89/0099]
geſſen, doch wenigſtens außer Uebung gebracht wird. —
Und wenn gewiſſenloſe Eltern ihre Kinder zum Nach-
theil ihrer Geſundheit allzufruͤhe und allzu-
ſtrenge zu allzuharten Arbeiten anhalten,
oder dieſelbe zu Verrichtungen, welche ihnen an und
fuͤr ſich moraliſch-nachtheilig ſind, mißbrau-
chen; ſo iſt es Pflicht der Obrigkeit, ſie ſelbſt in ſol-
chen Stunden, in welchen die Eltern ſie wirklich zu
dergleichen Privat-Geſchaͤften gebrauchen wollen, zur
Theilnahme an der oͤffentlichen Jnduſtrie-Anſtalt an-
zuhalten. — Es iſt daher gewiß zweckmaͤßiger, wenn
die Jnduſtrie-Schulen, wie dieß auch wirklich in man-
chem Orte der Fall iſt, das ganze Jahr uͤber
fortgehalten, oder doch wenigſtens nur uͤber die
Zeit der Heu- und Frucht-Ernte, des Herbſtes ꝛc.
ausgeſezt, und nur einzelne Kinder, deren beſon-
dere Verhaͤltniſſe eine Ausnahme noͤthig oder zulaͤſſig
machen, je nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde auf laͤn-
gere oder kuͤrzere Zeit ganz oder nur in Beziehung auf
gewiſſe Stunden davon freigeſprochen werden.
§. 70.
Bey der großen Abneigung jedoch, welche
uͤberhaupt ſo viele Kinder und Eltern gegen alle An-
ſtalten dieſer Art zeigen, iſt es raͤthlich, ſo viel moͤg-
lich alles zu vermeiden, was ihnen die Theilnahme
daran erſchweren, und nichts zu verſaͤumen, was
ihnen dieſelbe anziehender machen kann. — Jn
mehreren wuͤrttembergiſchen Jnduſtrie-Schulen muͤſſen
daher zwar diejenigen Eltern, welche nicht in die Ca-
thegorie der Armen gehoͤren, woͤchentlich, monatlich,
oder jaͤhrlich, entweder an das Lehrperſonal, oder an
die Jnſtituts-Caſſe ein gewiſſes Schul- oder Lehr-
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