Schmidlin, Johann Gottlieb: Ueber öffentliche Kinder-Industrie-Anstalten überhaupt, und insbesondere in Württemberg. Stuttgart, 1821.temberg bereits bestehenden Jndustrie-Schulen am häu- §. 45. Ueberhaupt müssen bey der Wahl der in jeder Jn- 4 *
temberg bereits beſtehenden Jnduſtrie-Schulen am haͤu- §. 45. Ueberhaupt muͤſſen bey der Wahl der in jeder Jn- 4 *
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0061" n="51"/> temberg bereits beſtehenden Jnduſtrie-Schulen am haͤu-<lb/> figſten getrieben werden. Ueberhaupt ſollte in der Re-<lb/> gel in keiner Jnduſtrie-Schule nur Eine, ſondern es<lb/> ſollten, was ebenfalls in den meiſten wuͤrttembergiſchen<lb/> Jnduſtrie-Schulen beobachtet wird, immer <hi rendition="#g">mehrere<lb/> verſchiedene Kunſt-Arbeiten</hi> gelehrt und ge-<lb/> trieben werden, — theils damit, wenn es zuweilen an<lb/> Beſtellungen fuͤr die Eine fehlen, oder wenn uͤberhaupt<lb/> ſpaͤterhin mit einer derſelben nichts mehr zu verdienen<lb/> ſeyn ſollte, wenigſtens die anderen getrieben werden<lb/> koͤnnen, und ſelbſt wenn nach und nach alle die gelern-<lb/> ten Arbeiten verlaſſen werden muͤſſten, wenigſtens Muth<lb/> und Faͤhigkeit zum Uebergang zu einem neuen Erwerbs-<lb/> zweig vorhanden ſeyn moͤgen, — theils weil nicht alle in<lb/> eine ſolche Schule gehoͤrigen Kinder von gleichem Alter<lb/> und Geſchlechte, und gleichen geiſtigen und koͤrperli-<lb/> chen Faͤhigkeiten ſind, und nicht alle ebendieſelbe kuͤnf-<lb/> tige Beſtimmung haben.</p> </div><lb/> <div n="1"> <head>§. 45.</head><lb/> <p>Ueberhaupt muͤſſen bey der Wahl der in jeder Jn-<lb/> duſtrie-Schule zu treibenden Arbeiten die <hi rendition="#g">Faſſungs-<lb/> kraft, das Alter, die koͤrperliche Beſchaf-<lb/> fenheit, die Geſundheit, das Geſchlecht,<lb/> der Stand und die kuͤnftige Beſtimmung,<lb/> ſelbſt die Neigung der Zoͤglinge, die Ver-<lb/> moͤgens-Umſtaͤnde der Eltern, die beſonde-<lb/> ren Verhaͤltuiſſe des Ortes, und die Zeit-<lb/> verhaͤltniſſe moͤglichſt beruͤckſichtigt</hi> werden.<lb/> — So muͤſſen z. B. Kinder der Stadtleute feinere Ar-<lb/> beiten lernen, als Kinder der Landleute. Es muß an<lb/> Orten, wo die Kinder auf einen ſehr engen Raum be-<lb/> <fw place="bottom" type="sig">4 *</fw><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [51/0061]
temberg bereits beſtehenden Jnduſtrie-Schulen am haͤu-
figſten getrieben werden. Ueberhaupt ſollte in der Re-
gel in keiner Jnduſtrie-Schule nur Eine, ſondern es
ſollten, was ebenfalls in den meiſten wuͤrttembergiſchen
Jnduſtrie-Schulen beobachtet wird, immer mehrere
verſchiedene Kunſt-Arbeiten gelehrt und ge-
trieben werden, — theils damit, wenn es zuweilen an
Beſtellungen fuͤr die Eine fehlen, oder wenn uͤberhaupt
ſpaͤterhin mit einer derſelben nichts mehr zu verdienen
ſeyn ſollte, wenigſtens die anderen getrieben werden
koͤnnen, und ſelbſt wenn nach und nach alle die gelern-
ten Arbeiten verlaſſen werden muͤſſten, wenigſtens Muth
und Faͤhigkeit zum Uebergang zu einem neuen Erwerbs-
zweig vorhanden ſeyn moͤgen, — theils weil nicht alle in
eine ſolche Schule gehoͤrigen Kinder von gleichem Alter
und Geſchlechte, und gleichen geiſtigen und koͤrperli-
chen Faͤhigkeiten ſind, und nicht alle ebendieſelbe kuͤnf-
tige Beſtimmung haben.
§. 45.
Ueberhaupt muͤſſen bey der Wahl der in jeder Jn-
duſtrie-Schule zu treibenden Arbeiten die Faſſungs-
kraft, das Alter, die koͤrperliche Beſchaf-
fenheit, die Geſundheit, das Geſchlecht,
der Stand und die kuͤnftige Beſtimmung,
ſelbſt die Neigung der Zoͤglinge, die Ver-
moͤgens-Umſtaͤnde der Eltern, die beſonde-
ren Verhaͤltuiſſe des Ortes, und die Zeit-
verhaͤltniſſe moͤglichſt beruͤckſichtigt werden.
— So muͤſſen z. B. Kinder der Stadtleute feinere Ar-
beiten lernen, als Kinder der Landleute. Es muß an
Orten, wo die Kinder auf einen ſehr engen Raum be-
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