auf's Genaueste geprüft, und nach Umständen, unter Rücksprache mit den betreffenden Bezirks- und Orts- behörden, modificirt werden. Denjenigen Gemeinden, welche eine absolute Unvermögenheit zu Bezahlung des ganzen Kostens, so weit er nothwendig ist, nachwei- sen, muß der Zuschuß des Fehlenden aus ir- gend einer Central-Casse bestimmt zugesichert, oder aber von der Errichtung einer solchen Schule ebenfalls abstrahirt werden. Jeder Gemeinde hingegen, von welcher nicht die absolute Unmöglichkeit der Errichtung einer solchen Schule oder der Aufbringung des ganzen Kostens er- wiesen worden ist, muß ein bestimmter Termin zu wirklicher Eröffnung derselben anberaumt, für Einhaltung dieses Termins die Orts- und Bezirks- behörde verantwortlich gemacht, und von der oben- gedachten Central-Behörde dann nicht nur über wirklicher Eröffnung jeder Schule inner- halb des vorgeschriebenen Termins, sondern auch über künftigem ordentlichen Fortgang derselben mit Eifer, Ernst, und Beharrlichkeit gewacht wer- den. -- Dann wird gewiß auch der schöne, durch die strengsten Polizey-Anstalten bisher nicht erreichte Zweck, die Kinder vom Müssiggang, Bet- tel, und allen daraus entstehenden La- stern abzuhalten, sie ihrer künftigen Be- stimmung gemäß zu erziehen, und hiedurch für die Zukunft die Zahl der Bettler und unterstützungs-bedürftigen Armen zu ver- mindern, nach und nach im ganzen Umfange und zum Heil des Vaterlandes erreicht werden. --
auf's Genaueſte gepruͤft, und nach Umſtaͤnden, unter Ruͤckſprache mit den betreffenden Bezirks- und Orts- behoͤrden, modificirt werden. Denjenigen Gemeinden, welche eine abſolute Unvermoͤgenheit zu Bezahlung des ganzen Koſtens, ſo weit er nothwendig iſt, nachwei- ſen, muß der Zuſchuß des Fehlenden aus ir- gend einer Central-Caſſe beſtimmt zugeſichert, oder aber von der Errichtung einer ſolchen Schule ebenfalls abſtrahirt werden. Jeder Gemeinde hingegen, von welcher nicht die abſolute Unmoͤglichkeit der Errichtung einer ſolchen Schule oder der Aufbringung des ganzen Koſtens er- wieſen worden iſt, muß ein beſtimmter Termin zu wirklicher Eroͤffnung derſelben anberaumt, fuͤr Einhaltung dieſes Termins die Orts- und Bezirks- behoͤrde verantwortlich gemacht, und von der oben- gedachten Central-Behoͤrde dann nicht nur uͤber wirklicher Eroͤffnung jeder Schule inner- halb des vorgeſchriebenen Termins, ſondern auch uͤber kuͤnftigem ordentlichen Fortgang derſelben mit Eifer, Ernſt, und Beharrlichkeit gewacht wer- den. — Dann wird gewiß auch der ſchoͤne, durch die ſtrengſten Polizey-Anſtalten bisher nicht erreichte Zweck, die Kinder vom Muͤſſiggang, Bet- tel, und allen daraus entſtehenden La- ſtern abzuhalten, ſie ihrer kuͤnftigen Be- ſtimmung gemaͤß zu erziehen, und hiedurch fuͤr die Zukunft die Zahl der Bettler und unterſtuͤtzungs-beduͤrftigen Armen zu ver- mindern, nach und nach im ganzen Umfange und zum Heil des Vaterlandes erreicht werden. —
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auf's Genaueſte gepruͤft, und nach Umſtaͤnden, unter
Ruͤckſprache mit den betreffenden Bezirks- und Orts-
behoͤrden, modificirt werden. Denjenigen Gemeinden,
welche eine abſolute Unvermoͤgenheit zu Bezahlung des
ganzen Koſtens, ſo weit er nothwendig iſt, nachwei-
ſen, muß der Zuſchuß des Fehlenden aus ir-
gend einer Central-Caſſe beſtimmt zugeſichert,
oder aber von der Errichtung einer ſolchen Schule ebenfalls
abſtrahirt werden. Jeder Gemeinde hingegen, von welcher
nicht die abſolute Unmoͤglichkeit der Errichtung einer ſolchen
Schule oder der Aufbringung des ganzen Koſtens er-
wieſen worden iſt, muß ein beſtimmter Termin zu
wirklicher Eroͤffnung derſelben anberaumt, fuͤr
Einhaltung dieſes Termins die Orts- und Bezirks-
behoͤrde verantwortlich gemacht, und von der oben-
gedachten Central-Behoͤrde dann nicht nur uͤber
wirklicher Eroͤffnung jeder Schule inner-
halb des vorgeſchriebenen Termins, ſondern auch uͤber
kuͤnftigem ordentlichen Fortgang derſelben
mit Eifer, Ernſt, und Beharrlichkeit gewacht wer-
den. — Dann wird gewiß auch der ſchoͤne, durch die
ſtrengſten Polizey-Anſtalten bisher nicht erreichte
Zweck, die Kinder vom Muͤſſiggang, Bet-
tel, und allen daraus entſtehenden La-
ſtern abzuhalten, ſie ihrer kuͤnftigen Be-
ſtimmung gemaͤß zu erziehen, und hiedurch
fuͤr die Zukunft die Zahl der Bettler und
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Schmidlin, Johann Gottlieb: Ueber öffentliche Kinder-Industrie-Anstalten überhaupt, und insbesondere in Württemberg. Stuttgart, 1821, S. 141. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmidlin_kinderindustrie_1821/151>, abgerufen am 16.02.2025.
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