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Schmidlin, Johann Gottlieb: Ueber öffentliche Kinder-Industrie-Anstalten überhaupt, und insbesondere in Württemberg. Stuttgart, 1821.

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dernisse der anderen Art hingegen lassen sich durch
bloße Belehrung und gütlichen Zuspruch nicht
wohl überwinden, vielmehr bleibt, wenn der Zweck
wirklich erreicht werden soll, wohl nichts anderes übrig,
als daß, was auch längst von verschiedenen einzelnen
Vorstehern und Beamten als Wunsch geäußert worden
ist, in solchen Fällen durchgegriffen, und das Gute,
das auf gütlichem Wege nicht zu Stande gebracht
werden kann, von Regierungswegen befehls-
weise angeordnet
wird. -- Nun bestehen zwar in
Württemberg, wie schon oben gezeigt wurde, längst
die bestimmtesten Verordnungen, daß in der Regel
mit jeder katholischen sowohl als evangelischen Ele-
mentar-Schule eine Jndustrie- oder Arbeits-Schule
verbunden werden soll, und an mehreren Orten haben
auch theils die Orts- und Bezirksbehörden selbst, ge-
stüzt auf obige Verordnungen, die gemachten Versuche,
der Errichtung oder dem Gedeihen der Jndustrie-
Schulen entgegen zu wirken, mit dem erforderlichen
Ernste zurückgewiesen, theils hat das Königliche Mini-
sterium des Jnneren in vorgekommenen besonderen Fäl-
len sich erst neuerlich wieder bestimmt dahin ausgespro-
chen, daß, da einmal die bestehenden Verordnungen all-
gemein die Verbindung einer Jndustrie-Schule mit
jeder Elementar-Schule verlangen, es nicht in der
Willkühr der Ortsvorsteher liege, ob sie solche Schulen
errichten, oder bereits bestehende Jndustrie-Schulen
fortbestehen lassen wollen oder nicht. -- Allein über der
Vollziehung dieser Verordnungen scheint
bisher nicht mit demjenigen Ernste und Fleiße, welcher
zu Erreichung des Zweckes absolut nothwendig ist, ge-
wacht und gehalten worden zu seyn.

derniſſe der anderen Art hingegen laſſen ſich durch
bloße Belehrung und guͤtlichen Zuſpruch nicht
wohl uͤberwinden, vielmehr bleibt, wenn der Zweck
wirklich erreicht werden ſoll, wohl nichts anderes uͤbrig,
als daß, was auch laͤngſt von verſchiedenen einzelnen
Vorſtehern und Beamten als Wunſch geaͤußert worden
iſt, in ſolchen Faͤllen durchgegriffen, und das Gute,
das auf guͤtlichem Wege nicht zu Stande gebracht
werden kann, von Regierungswegen befehls-
weiſe angeordnet
wird. — Nun beſtehen zwar in
Wuͤrttemberg, wie ſchon oben gezeigt wurde, laͤngſt
die beſtimmteſten Verordnungen, daß in der Regel
mit jeder katholiſchen ſowohl als evangeliſchen Ele-
mentar-Schule eine Jnduſtrie- oder Arbeits-Schule
verbunden werden ſoll, und an mehreren Orten haben
auch theils die Orts- und Bezirksbehoͤrden ſelbſt, ge-
ſtuͤzt auf obige Verordnungen, die gemachten Verſuche,
der Errichtung oder dem Gedeihen der Jnduſtrie-
Schulen entgegen zu wirken, mit dem erforderlichen
Ernſte zuruͤckgewieſen, theils hat das Koͤnigliche Mini-
ſterium des Jnneren in vorgekommenen beſonderen Faͤl-
len ſich erſt neuerlich wieder beſtimmt dahin ausgeſpro-
chen, daß, da einmal die beſtehenden Verordnungen all-
gemein die Verbindung einer Jnduſtrie-Schule mit
jeder Elementar-Schule verlangen, es nicht in der
Willkuͤhr der Ortsvorſteher liege, ob ſie ſolche Schulen
errichten, oder bereits beſtehende Jnduſtrie-Schulen
fortbeſtehen laſſen wollen oder nicht. — Allein uͤber der
Vollziehung dieſer Verordnungen ſcheint
bisher nicht mit demjenigen Ernſte und Fleiße, welcher
zu Erreichung des Zweckes abſolut nothwendig iſt, ge-
wacht und gehalten worden zu ſeyn.

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[139/0149] derniſſe der anderen Art hingegen laſſen ſich durch bloße Belehrung und guͤtlichen Zuſpruch nicht wohl uͤberwinden, vielmehr bleibt, wenn der Zweck wirklich erreicht werden ſoll, wohl nichts anderes uͤbrig, als daß, was auch laͤngſt von verſchiedenen einzelnen Vorſtehern und Beamten als Wunſch geaͤußert worden iſt, in ſolchen Faͤllen durchgegriffen, und das Gute, das auf guͤtlichem Wege nicht zu Stande gebracht werden kann, von Regierungswegen befehls- weiſe angeordnet wird. — Nun beſtehen zwar in Wuͤrttemberg, wie ſchon oben gezeigt wurde, laͤngſt die beſtimmteſten Verordnungen, daß in der Regel mit jeder katholiſchen ſowohl als evangeliſchen Ele- mentar-Schule eine Jnduſtrie- oder Arbeits-Schule verbunden werden ſoll, und an mehreren Orten haben auch theils die Orts- und Bezirksbehoͤrden ſelbſt, ge- ſtuͤzt auf obige Verordnungen, die gemachten Verſuche, der Errichtung oder dem Gedeihen der Jnduſtrie- Schulen entgegen zu wirken, mit dem erforderlichen Ernſte zuruͤckgewieſen, theils hat das Koͤnigliche Mini- ſterium des Jnneren in vorgekommenen beſonderen Faͤl- len ſich erſt neuerlich wieder beſtimmt dahin ausgeſpro- chen, daß, da einmal die beſtehenden Verordnungen all- gemein die Verbindung einer Jnduſtrie-Schule mit jeder Elementar-Schule verlangen, es nicht in der Willkuͤhr der Ortsvorſteher liege, ob ſie ſolche Schulen errichten, oder bereits beſtehende Jnduſtrie-Schulen fortbeſtehen laſſen wollen oder nicht. — Allein uͤber der Vollziehung dieſer Verordnungen ſcheint bisher nicht mit demjenigen Ernſte und Fleiße, welcher zu Erreichung des Zweckes abſolut nothwendig iſt, ge- wacht und gehalten worden zu ſeyn.

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Zitationshilfe: Schmidlin, Johann Gottlieb: Ueber öffentliche Kinder-Industrie-Anstalten überhaupt, und insbesondere in Württemberg. Stuttgart, 1821, S. 139. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmidlin_kinderindustrie_1821/149>, abgerufen am 22.11.2024.