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Schmidlin, Johann Gottlieb: Ueber öffentliche Kinder-Industrie-Anstalten überhaupt, und insbesondere in Württemberg. Stuttgart, 1821.

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durch diesen Gang mehr Veranlassung und Gelegenheit
zum Betteln erhalten, als dieß in anderen geschlossenen
Ortschaften der Fall ist. -- Ueberdieß sollte aber dem
Lehrer zur Pflicht gemacht werden, ein besonderes alle
Jahre zu erneuerndes Buch zu führen, worin jedes
Kind seine eigene Seite haben, und jede von ihm ver-
säumte Stunde, der jedesmal versäumte Unterrichts-Ge-
genstand, und die Ursache der Versäumniß genau von
ihm bemerkt werden müsste. Er sollte dafür verant-
wortlich gemacht werden, keine Erlaubniß zu Versäum-
nissen ohne volle Ueberzeugung von deren Zweckmäßig-
keit und Nothwendigkeit zu ertheilen, in Anstandsfällen
den geistlichen und weltlichen Ortsvorgesetzten eine An-
zeige zu machen, und überhaupt von Zeit zu Zeit den
Letzteren das Buch oder einen Auszug daraus
vorzulegen
. Die Ortsvorsteher aber sollten nach
Maßgabe dieses Buchs von Zeit zu Zeit die nachläßig
erscheinenden Kinder mit ihren Eltern vorberufen, und
dafür sorgen, daß wenn die Kinder ohne Schuld ihrer
Eltern die Schule unnöthigerweise versäumt haben, die
ersteren -, wo aber das Gegentheil der Fall ist, die
letzteren zur Strafe gezogen werden. Diese
Strafe der Eltern besteht in einigen Orten Württem-
bergs darin, daß man ihnen die Unterstützung, welche
sie zuvor aus öffentlichen Cassen genossen hatten, auf
kürzere oder längere Zeit herabsetzt oder gar entzieht,
ja es gibt Orte, wo man das den Eltern zugedachte
Allmosen überhaupt nur in der Jndustrie-Schule an die
Kinder austheilt, so daß also die Eltern, wenn sie ihre
Kinder nicht zum Besuch dieser Schule anhalten, auch
kein Allmosen bekommen; diese Strafe möchte jedoch
im Allgemeinen nur mit großer Vorsicht anzuwenden
seyn, damit nicht einzelne Eltern für Versäumnisse ihrer

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durch dieſen Gang mehr Veranlaſſung und Gelegenheit
zum Betteln erhalten, als dieß in anderen geſchloſſenen
Ortſchaften der Fall iſt. — Ueberdieß ſollte aber dem
Lehrer zur Pflicht gemacht werden, ein beſonderes alle
Jahre zu erneuerndes Buch zu fuͤhren, worin jedes
Kind ſeine eigene Seite haben, und jede von ihm ver-
ſaͤumte Stunde, der jedesmal verſaͤumte Unterrichts-Ge-
genſtand, und die Urſache der Verſaͤumniß genau von
ihm bemerkt werden muͤſſte. Er ſollte dafuͤr verant-
wortlich gemacht werden, keine Erlaubniß zu Verſaͤum-
niſſen ohne volle Ueberzeugung von deren Zweckmaͤßig-
keit und Nothwendigkeit zu ertheilen, in Anſtandsfaͤllen
den geiſtlichen und weltlichen Ortsvorgeſetzten eine An-
zeige zu machen, und uͤberhaupt von Zeit zu Zeit den
Letzteren das Buch oder einen Auszug daraus
vorzulegen
. Die Ortsvorſteher aber ſollten nach
Maßgabe dieſes Buchs von Zeit zu Zeit die nachlaͤßig
erſcheinenden Kinder mit ihren Eltern vorberufen, und
dafuͤr ſorgen, daß wenn die Kinder ohne Schuld ihrer
Eltern die Schule unnoͤthigerweiſe verſaͤumt haben, die
erſteren -, wo aber das Gegentheil der Fall iſt, die
letzteren zur Strafe gezogen werden. Dieſe
Strafe der Eltern beſteht in einigen Orten Wuͤrttem-
bergs darin, daß man ihnen die Unterſtuͤtzung, welche
ſie zuvor aus oͤffentlichen Caſſen genoſſen hatten, auf
kuͤrzere oder laͤngere Zeit herabſetzt oder gar entzieht,
ja es gibt Orte, wo man das den Eltern zugedachte
Allmoſen uͤberhaupt nur in der Jnduſtrie-Schule an die
Kinder austheilt, ſo daß alſo die Eltern, wenn ſie ihre
Kinder nicht zum Beſuch dieſer Schule anhalten, auch
kein Allmoſen bekommen; dieſe Strafe moͤchte jedoch
im Allgemeinen nur mit großer Vorſicht anzuwenden
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[97/0107] durch dieſen Gang mehr Veranlaſſung und Gelegenheit zum Betteln erhalten, als dieß in anderen geſchloſſenen Ortſchaften der Fall iſt. — Ueberdieß ſollte aber dem Lehrer zur Pflicht gemacht werden, ein beſonderes alle Jahre zu erneuerndes Buch zu fuͤhren, worin jedes Kind ſeine eigene Seite haben, und jede von ihm ver- ſaͤumte Stunde, der jedesmal verſaͤumte Unterrichts-Ge- genſtand, und die Urſache der Verſaͤumniß genau von ihm bemerkt werden muͤſſte. Er ſollte dafuͤr verant- wortlich gemacht werden, keine Erlaubniß zu Verſaͤum- niſſen ohne volle Ueberzeugung von deren Zweckmaͤßig- keit und Nothwendigkeit zu ertheilen, in Anſtandsfaͤllen den geiſtlichen und weltlichen Ortsvorgeſetzten eine An- zeige zu machen, und uͤberhaupt von Zeit zu Zeit den Letzteren das Buch oder einen Auszug daraus vorzulegen. Die Ortsvorſteher aber ſollten nach Maßgabe dieſes Buchs von Zeit zu Zeit die nachlaͤßig erſcheinenden Kinder mit ihren Eltern vorberufen, und dafuͤr ſorgen, daß wenn die Kinder ohne Schuld ihrer Eltern die Schule unnoͤthigerweiſe verſaͤumt haben, die erſteren -, wo aber das Gegentheil der Fall iſt, die letzteren zur Strafe gezogen werden. Dieſe Strafe der Eltern beſteht in einigen Orten Wuͤrttem- bergs darin, daß man ihnen die Unterſtuͤtzung, welche ſie zuvor aus oͤffentlichen Caſſen genoſſen hatten, auf kuͤrzere oder laͤngere Zeit herabſetzt oder gar entzieht, ja es gibt Orte, wo man das den Eltern zugedachte Allmoſen uͤberhaupt nur in der Jnduſtrie-Schule an die Kinder austheilt, ſo daß alſo die Eltern, wenn ſie ihre Kinder nicht zum Beſuch dieſer Schule anhalten, auch kein Allmoſen bekommen; dieſe Strafe moͤchte jedoch im Allgemeinen nur mit großer Vorſicht anzuwenden ſeyn, damit nicht einzelne Eltern fuͤr Verſaͤumniſſe ihrer 7

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Zitationshilfe: Schmidlin, Johann Gottlieb: Ueber öffentliche Kinder-Industrie-Anstalten überhaupt, und insbesondere in Württemberg. Stuttgart, 1821, S. 97. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmidlin_kinderindustrie_1821/107>, abgerufen am 25.11.2024.