Schmeizel, Martin: Einleitung Zur Staats-Wissenschafft. Halle, 1732.a. wenn der Monarch, fast in kei- ner wichtigen Sache, ohne die Stände etwas thun kan, oder b. wenn er nur in gewissen Fällen die Stände vernehmen muß, oder c. wenn er verschiedene Reiche be- sitzet, und in einem mehr im andern weniger thun kan. 3. in Ansehen der Art, die Regierung zu erhalten, dieses geschiehet nun, auf eine I. Ordentliche Weise, und das wieder auf zweyerley Art, a. durchs Erb-Recht, und zwar so, Daß die Stände nicht das geringste dabey zu sagen haben, oder Daß die Stände bey der Thron-Va- cantz ihr Gutbefinden declaren kön- nen; Daß die Succeßion nur auf das männliche Geschlecht und zwar allezeit nach dem Pri- mogenitur-Recht gehet, wo nicht etwa ein excipe im Wege; oder auch auf das weibliche, in casu wenn kein Printz vorhanden; dieses geschiehet wieder auf un- terschiedliche Weise 1. Wenn
a. wenn der Monarch, faſt in kei- ner wichtigen Sache, ohne die Staͤnde etwas thun kan, oder b. wenn er nur in gewiſſen Faͤllen die Staͤnde vernehmen muß, oder c. wenn er verſchiedene Reiche be- ſitzet, und in einem mehr im andern weniger thun kan. 3. in Anſehen der Art, die Regierung zu erhalten, dieſes geſchiehet nun, auf eine I. Ordentliche Weiſe, und das wieder auf zweyerley Art, a. durchs Erb-Recht, und zwar ſo, Daß die Staͤnde nicht das geringſte dabey zu ſagen haben, oder Daß die Staͤnde bey der Thron-Va- cantz ihr Gutbefinden declaren koͤn- nen; Daß die Succeßion nur auf das maͤnnliche Geſchlecht und zwar allezeit nach dem Pri- mogenitur-Recht gehet, wo nicht etwa ein excipe im Wege; oder auch auf das weibliche, in caſu wenn kein Printz vorhanden; dieſes geſchiehet wieder auf un- terſchiedliche Weiſe 1. Wenn
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a. wenn der Monarch, faſt in kei-
ner wichtigen Sache, ohne die
Staͤnde etwas thun kan, oder
b. wenn er nur in gewiſſen Faͤllen
die Staͤnde vernehmen muß,
oder
c. wenn er verſchiedene Reiche be-
ſitzet, und in einem mehr im
andern weniger thun kan.
3. in Anſehen der Art, die Regierung
zu erhalten, dieſes geſchiehet nun, auf
eine
I. Ordentliche Weiſe, und das wieder
auf zweyerley Art,
a. durchs Erb-Recht, und zwar ſo,
Daß die Staͤnde nicht das geringſte
dabey zu ſagen haben, oder
Daß die Staͤnde bey der Thron-Va-
cantz ihr Gutbefinden declaren koͤn-
nen;
Daß die Succeßion
nur auf das maͤnnliche Geſchlecht
und zwar allezeit nach dem Pri-
mogenitur-Recht gehet, wo nicht
etwa ein excipe im Wege; oder
auch auf das weibliche, in caſu
wenn kein Printz vorhanden;
dieſes geſchiehet wieder auf un-
terſchiedliche Weiſe
1. Wenn
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