Gesetze, und auf das Recht Gesetze zu geben, reflectiren.
3. Und so können alsdenn erhellen, die Vor- rechte des Königes, derer Lords und derer Ge- meinden.
4. Nachricht, von den Rechten des Köni- ges, und was er ohne oder mit Consens derer Parlamenter thun könne.
5. Wie es zu verstehen, wenn man sagt: Der König in Engelland könne seinem Volck wohl Gutes aber nicht Böses thun.
6. Von denen Königlichen Staats- und übrigen Cron-Bedienten, welche wohl zu unter- scheiden.
7. Eben so auch der Königliche Staats-Rath und Parlament.
8. Ursprung der Parlamenter ist ungewiß, gewiß aber ihre Rechte und Befugnisse.
9. Nachricht, von beyderseits Benennung, Vorzügen, Beruffung, Verfassung, Weise zu deliberiren, dissolviren oder zu prorogiren.
10. Was bey denen Deliberationen, eine Bill, Acte, Addresse, Committe genennet werde, und wie die Schlüsse geschehen?
11. Von denen übrigen hohen Collegiis und Cammern in Engelland.
12. Was der Lord-Maire und die Aldermens zu Londen seyen, und vor Auctorität haben?
13. Nach-
E 5
IV. Von Groß-Brittannien.
Geſetze, und auf das Recht Geſetze zu geben, reflectiren.
3. Und ſo koͤnnen alsdenn erhellen, die Vor- rechte des Koͤniges, derer Lords und derer Ge- meinden.
4. Nachricht, von den Rechten des Koͤni- ges, und was er ohne oder mit Conſens derer Parlamenter thun koͤnne.
5. Wie es zu verſtehen, wenn man ſagt: Der Koͤnig in Engelland koͤnne ſeinem Volck wohl Gutes aber nicht Boͤſes thun.
6. Von denen Koͤniglichen Staats- und uͤbrigen Cron-Bedienten, welche wohl zu unter- ſcheiden.
7. Eben ſo auch der Koͤnigliche Staats-Rath und Parlament.
8. Urſprung der Parlamenter iſt ungewiß, gewiß aber ihre Rechte und Befugniſſe.
9. Nachricht, von beyderſeits Benennung, Vorzuͤgen, Beruffung, Verfaſſung, Weiſe zu deliberiren, diſſolviren oder zu prorogiren.
10. Was bey denen Deliberationen, eine Bill, Acte, Addreſſe, Committé genennet werde, und wie die Schluͤſſe geſchehen?
11. Von denen uͤbrigen hohen Collegiis und Cammern in Engelland.
12. Was der Lord-Maire und die Aldermens zu Londen ſeyen, und vor Auctoritaͤt haben?
13. Nach-
E 5
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IV. Von Groß-Brittannien.
Geſetze, und auf das Recht Geſetze zu geben,
reflectiren.
3. Und ſo koͤnnen alsdenn erhellen, die Vor-
rechte des Koͤniges, derer Lords und derer Ge-
meinden.
4. Nachricht, von den Rechten des Koͤni-
ges, und was er ohne oder mit Conſens derer
Parlamenter thun koͤnne.
5. Wie es zu verſtehen, wenn man ſagt:
Der Koͤnig in Engelland koͤnne ſeinem Volck
wohl Gutes aber nicht Boͤſes thun.
6. Von denen Koͤniglichen Staats- und
uͤbrigen Cron-Bedienten, welche wohl zu unter-
ſcheiden.
7. Eben ſo auch der Koͤnigliche Staats-Rath
und Parlament.
8. Urſprung der Parlamenter iſt ungewiß,
gewiß aber ihre Rechte und Befugniſſe.
9. Nachricht, von beyderſeits Benennung,
Vorzuͤgen, Beruffung, Verfaſſung, Weiſe zu
deliberiren, diſſolviren oder zu prorogiren.
10. Was bey denen Deliberationen, eine Bill,
Acte, Addreſſe, Committé genennet werde, und
wie die Schluͤſſe geſchehen?
11. Von denen uͤbrigen hohen Collegiis und
Cammern in Engelland.
12. Was der Lord-Maire und die Aldermens
zu Londen ſeyen, und vor Auctoritaͤt haben?
13. Nach-
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Schmeizel, Martin: Einleitung Zur Staats-Wissenschafft. Halle, 1732, S. 73. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmeizel_staatswissenschafft_1732/101>, abgerufen am 16.02.2025.
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