1. Zur Erläuterung dieser genealogischer Verbindung, ist zuförderst von der Succeßions Art in Groß-Brittannien zu gedencken.
2. Und zwar, daß 1. das Männliche Ge- schlecht dem Weiblichen ordentlich pflege vorzu- gehen. 2. Daß auch das Weibliche auf den Thron steigen, 3. Nicht aber dem Mann die Cron zubringen könne. 4. Daß alle, so der Catholischen Religion zugethan, von der Suc- ceßion ausgeschlossen seyen.
3. Excursion auf den Prätendenten, und wie von seiner Geburth so vieles pro und contra geschrieben und disputiret worden: und dahin gehörige Schrifften.
4. Wie das Hauß Hannover auf den Eng- lischen Thron gestiegen, und dessen Succeßion befestiget worden.
5. Von dem heutigen Königlichen Hauß überhaupt, und insonderheit, von der Person des Königes, Königin, auch sämmtlichen Kö- niglichen Kindern, ihren besondern Rechten und Anverwandten.
6. Nachricht, von der Proclamation und Crönung eines Königes.
II.Die Regiments-Form.
1. Daß diese in einer besondern Mixtur be- stehe, soll erwiesen werden.
2. Wer von der Regiments-Form reden will, muß zuförderst auf die Fundamental-
Gesetze,
IV. Von Groß-Brittannien.
1. Zur Erlaͤuterung dieſer genealogiſcher Verbindung, iſt zufoͤrderſt von der Succeßions Art in Groß-Brittannien zu gedencken.
2. Und zwar, daß 1. das Maͤnnliche Ge- ſchlecht dem Weiblichen ordentlich pflege vorzu- gehen. 2. Daß auch das Weibliche auf den Thron ſteigen, 3. Nicht aber dem Mann die Cron zubringen koͤnne. 4. Daß alle, ſo der Catholiſchen Religion zugethan, von der Suc- ceßion ausgeſchloſſen ſeyen.
3. Excurſion auf den Praͤtendenten, und wie von ſeiner Geburth ſo vieles pro und contra geſchrieben und diſputiret worden: und dahin gehoͤrige Schrifften.
4. Wie das Hauß Hannover auf den Eng- liſchen Thron geſtiegen, und deſſen Succeßion befeſtiget worden.
5. Von dem heutigen Koͤniglichen Hauß uͤberhaupt, und inſonderheit, von der Perſon des Koͤniges, Koͤnigin, auch ſaͤmmtlichen Koͤ- niglichen Kindern, ihren beſondern Rechten und Anverwandten.
6. Nachricht, von der Proclamation und Croͤnung eines Koͤniges.
II.Die Regiments-Form.
1. Daß dieſe in einer beſondern Mixtur be- ſtehe, ſoll erwieſen werden.
2. Wer von der Regiments-Form reden will, muß zufoͤrderſt auf die Fundamental-
Geſetze,
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IV. Von Groß-Brittannien.
1. Zur Erlaͤuterung dieſer genealogiſcher
Verbindung, iſt zufoͤrderſt von der Succeßions
Art in Groß-Brittannien zu gedencken.
2. Und zwar, daß 1. das Maͤnnliche Ge-
ſchlecht dem Weiblichen ordentlich pflege vorzu-
gehen. 2. Daß auch das Weibliche auf den
Thron ſteigen, 3. Nicht aber dem Mann die
Cron zubringen koͤnne. 4. Daß alle, ſo der
Catholiſchen Religion zugethan, von der Suc-
ceßion ausgeſchloſſen ſeyen.
3. Excurſion auf den Praͤtendenten, und
wie von ſeiner Geburth ſo vieles pro und contra
geſchrieben und diſputiret worden: und dahin
gehoͤrige Schrifften.
4. Wie das Hauß Hannover auf den Eng-
liſchen Thron geſtiegen, und deſſen Succeßion
befeſtiget worden.
5. Von dem heutigen Koͤniglichen Hauß
uͤberhaupt, und inſonderheit, von der Perſon
des Koͤniges, Koͤnigin, auch ſaͤmmtlichen Koͤ-
niglichen Kindern, ihren beſondern Rechten und
Anverwandten.
6. Nachricht, von der Proclamation und
Croͤnung eines Koͤniges.
II. Die Regiments-Form.
1. Daß dieſe in einer beſondern Mixtur be-
ſtehe, ſoll erwieſen werden.
2. Wer von der Regiments-Form reden
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Geſetze,
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Schmeizel, Martin: Einleitung Zur Staats-Wissenschafft. Halle, 1732, S. 72. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmeizel_staatswissenschafft_1732/100>, abgerufen am 16.02.2025.
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