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Schiller, Friedrich: Geschichte des dreyßigjährigen Kriegs. Frankfurt u. a., 1792.

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Schrift bey weitem seine bängsten Erwartungen. Eine unumschränkte Oberherrschaft verlangte Wallenstein über alle Deutsche Armeen des Oesterreichischen und Spanischen Hauses, und unbegrenzte Vollmacht, zu strafen und zu belohnen. Weder dem König von Ungarn noch dem Kaiser selbst solle es vergönnt seyn, bey der Armee zu erscheinen, noch weniger, eine Handlung der Autorität darin auszuüben. Keine Stelle soll der Kaiser bey der Armee zu vergeben, keine Belohnung zu verleihen haben, kein Gnadenbrief desselben ohne Wallensteins Bestätigung gültig seyn. Ueber alles, was im Reiche konfisziret und erobert werde, soll der Herzog von Friedland allein, mit Ausschließung aller kaiserlichen und Reichsgerichte zu verfügen haben. Zu seiner ordentlichen Belohnung müsse ihm ein kaiserliches Erbland, und noch ein anderes der im Reiche eroberten Länder zum außerordentlichen Geschenk überlassen werden. Jede Oesterreichische Provinz solle ihm, sobald er derselben bedürfen würde, zur Zuflucht geöffnet seyn. Außerdem verlangte er die Versicherung des Herzogthums Mecklenburg bey einem künftigen Frieden, und eine förmliche frühzeitige Aufkündigung, wenn man für nöthig finden sollte, ihn zum zweytenmal des Generalats zu entsetzen.

Umsonst bestürmte ihn der Minister, diese Foderungen zu mäßigen, durch welche der Kaiser aller seiner Souverainitätsrechte über die Truppen beraubt und zu einer Kreatur seines Feldherrn erniedrigt würde. Zu sehr hatte man ihm die Unentbehrlichkeit seiner Dienste verrathen, um jetzt noch des Preises Meister zu seyn, womit sie erkauft werden sollten. Wenn der Zwang der Umstände den Kaiser nöthigte, diese Foderungen einzugehen, so war es nicht bloßer Antrieb der Rachsucht und des Stolzes, der den Herzog veranlaßte, sie zu machen. Der Plan zur künftigen Empörung war entworfen, und dabey konnte keiner der Vortheile

Schrift bey weitem seine bängsten Erwartungen. Eine unumschränkte Oberherrschaft verlangte Wallenstein über alle Deutsche Armeen des Oesterreichischen und Spanischen Hauses, und unbegrenzte Vollmacht, zu strafen und zu belohnen. Weder dem König von Ungarn noch dem Kaiser selbst solle es vergönnt seyn, bey der Armee zu erscheinen, noch weniger, eine Handlung der Autorität darin auszuüben. Keine Stelle soll der Kaiser bey der Armee zu vergeben, keine Belohnung zu verleihen haben, kein Gnadenbrief desselben ohne Wallensteins Bestätigung gültig seyn. Ueber alles, was im Reiche konfisziret und erobert werde, soll der Herzog von Friedland allein, mit Ausschließung aller kaiserlichen und Reichsgerichte zu verfügen haben. Zu seiner ordentlichen Belohnung müsse ihm ein kaiserliches Erbland, und noch ein anderes der im Reiche eroberten Länder zum außerordentlichen Geschenk überlassen werden. Jede Oesterreichische Provinz solle ihm, sobald er derselben bedürfen würde, zur Zuflucht geöffnet seyn. Außerdem verlangte er die Versicherung des Herzogthums Mecklenburg bey einem künftigen Frieden, und eine förmliche frühzeitige Aufkündigung, wenn man für nöthig finden sollte, ihn zum zweytenmal des Generalats zu entsetzen.

Umsonst bestürmte ihn der Minister, diese Foderungen zu mäßigen, durch welche der Kaiser aller seiner Souverainitätsrechte über die Truppen beraubt und zu einer Kreatur seines Feldherrn erniedrigt würde. Zu sehr hatte man ihm die Unentbehrlichkeit seiner Dienste verrathen, um jetzt noch des Preises Meister zu seyn, womit sie erkauft werden sollten. Wenn der Zwang der Umstände den Kaiser nöthigte, diese Foderungen einzugehen, so war es nicht bloßer Antrieb der Rachsucht und des Stolzes, der den Herzog veranlaßte, sie zu machen. Der Plan zur künftigen Empörung war entworfen, und dabey konnte keiner der Vortheile

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[305/0313] Schrift bey weitem seine bängsten Erwartungen. Eine unumschränkte Oberherrschaft verlangte Wallenstein über alle Deutsche Armeen des Oesterreichischen und Spanischen Hauses, und unbegrenzte Vollmacht, zu strafen und zu belohnen. Weder dem König von Ungarn noch dem Kaiser selbst solle es vergönnt seyn, bey der Armee zu erscheinen, noch weniger, eine Handlung der Autorität darin auszuüben. Keine Stelle soll der Kaiser bey der Armee zu vergeben, keine Belohnung zu verleihen haben, kein Gnadenbrief desselben ohne Wallensteins Bestätigung gültig seyn. Ueber alles, was im Reiche konfisziret und erobert werde, soll der Herzog von Friedland allein, mit Ausschließung aller kaiserlichen und Reichsgerichte zu verfügen haben. Zu seiner ordentlichen Belohnung müsse ihm ein kaiserliches Erbland, und noch ein anderes der im Reiche eroberten Länder zum außerordentlichen Geschenk überlassen werden. Jede Oesterreichische Provinz solle ihm, sobald er derselben bedürfen würde, zur Zuflucht geöffnet seyn. Außerdem verlangte er die Versicherung des Herzogthums Mecklenburg bey einem künftigen Frieden, und eine förmliche frühzeitige Aufkündigung, wenn man für nöthig finden sollte, ihn zum zweytenmal des Generalats zu entsetzen. Umsonst bestürmte ihn der Minister, diese Foderungen zu mäßigen, durch welche der Kaiser aller seiner Souverainitätsrechte über die Truppen beraubt und zu einer Kreatur seines Feldherrn erniedrigt würde. Zu sehr hatte man ihm die Unentbehrlichkeit seiner Dienste verrathen, um jetzt noch des Preises Meister zu seyn, womit sie erkauft werden sollten. Wenn der Zwang der Umstände den Kaiser nöthigte, diese Foderungen einzugehen, so war es nicht bloßer Antrieb der Rachsucht und des Stolzes, der den Herzog veranlaßte, sie zu machen. Der Plan zur künftigen Empörung war entworfen, und dabey konnte keiner der Vortheile

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Zitationshilfe: Schiller, Friedrich: Geschichte des dreyßigjährigen Kriegs. Frankfurt u. a., 1792, S. 305. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schiller_krieg_1792/313>, abgerufen am 22.11.2024.