des Hospitals verschaffet. Es ist aber auch zugleich solchen, in diesem Hospital sich aufhaltenden, Armen eine Christliche Zucht- und Sitten-Ordnung von hoher Landes-Obrigkeit angewiesen, nach welcher sie sich richten, und unter andern auch, kraft derselben, sämmtlich (die bettlägerige ausgenommen) einem gemeinschaftlichen Morgen- und Abend-Gebät und Gesang, unter der Aufsicht des zeitlichen Hospital-Vatters, geziemend beywohnen müssen. Uebrigens wird auch den frembden durchreisenden Armen, und sonderlich den siechen und preßhaften Personen, wenn sie mit beglaubten Zeugnüssen versehen sind, und nicht als Betrüger erfunden werden, ein Zehr-Pfenning aus diesem Hospital gereichet. Den so genannten Collectanten aber, oder denjenigen frembden Armen, welche zu Zeiten, wegen allerley zugestossener schwerer Unglücks-Fällen, einiges Almosen, von Ort zu Ort, entweder vor sich selbst oder vor andere, vermittelst Aufweisung sicherer Beglaubigungs-Schreiben, zu sammlen pflegen, wird nicht aus diesem Hospital, sondern aus den Praesentz-Gefällen, und mannichmal auch, nachdem die Umstände sind, aus den gemeinen Stadt-Einkünften die gewöhnliche Beysteuer abgegeben. Was die Haus-Armen der Stadt betrift, so wird denselben ein gewisser Theil von denen Almosen, welche sie wöchentlich zweymal, des Sonntags und des
des Hospitals verschaffet. Es ist aber auch zugleich solchen, in diesem Hospital sich aufhaltenden, Armen eine Christliche Zucht- und Sitten-Ordnung von hoher Landes-Obrigkeit angewiesen, nach welcher sie sich richten, und unter andern auch, kraft derselben, sämmtlich (die bettlägerige ausgenommen) einem gemeinschaftlichen Morgen- und Abend-Gebät und Gesang, unter der Aufsicht des zeitlichen Hospital-Vatters, geziemend beywohnen müssen. Uebrigens wird auch den frembden durchreisenden Armen, und sonderlich den siechen und preßhaften Personen, wenn sie mit beglaubten Zeugnüssen versehen sind, und nicht als Betrüger erfunden werden, ein Zehr-Pfenning aus diesem Hospital gereichet. Den so genannten Collectanten aber, oder denjenigen frembden Armen, welche zu Zeiten, wegen allerley zugestossener schwerer Unglücks-Fällen, einiges Almosen, von Ort zu Ort, entweder vor sich selbst oder vor andere, vermittelst Aufweisung sicherer Beglaubigungs-Schreiben, zu sammlen pflegen, wird nicht aus diesem Hospital, sondern aus den Praesentz-Gefällen, und mannichmal auch, nachdem die Umstände sind, aus den gemeinen Stadt-Einkünften die gewöhnliche Beysteuer abgegeben. Was die Haus-Armen der Stadt betrift, so wird denselben ein gewisser Theil von denen Almosen, welche sie wöchentlich zweymal, des Sonntags und des
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des Hospitals verschaffet. Es ist aber auch zugleich solchen, in diesem Hospital sich aufhaltenden, Armen eine Christliche Zucht- und Sitten-Ordnung von hoher Landes-Obrigkeit angewiesen, nach welcher sie sich richten, und unter andern auch, kraft derselben, sämmtlich (die bettlägerige ausgenommen) einem gemeinschaftlichen Morgen- und Abend-Gebät und Gesang, unter der Aufsicht des zeitlichen Hospital-Vatters, geziemend beywohnen müssen. Uebrigens wird auch den frembden durchreisenden Armen, und sonderlich den siechen und preßhaften Personen, wenn sie mit beglaubten Zeugnüssen versehen sind, und nicht als Betrüger erfunden werden, ein Zehr-Pfenning aus diesem Hospital gereichet. Den so genannten Collectanten aber, oder denjenigen frembden Armen, welche zu Zeiten, wegen allerley zugestossener schwerer Unglücks-Fällen, einiges Almosen, von Ort zu Ort, entweder vor sich selbst oder vor andere, vermittelst Aufweisung sicherer Beglaubigungs-Schreiben, zu sammlen pflegen, wird nicht aus diesem Hospital, sondern aus den Praesentz-Gefällen, und mannichmal auch, nachdem die Umstände sind, aus den gemeinen Stadt-Einkünften die gewöhnliche Beysteuer abgegeben. Was die Haus-Armen der Stadt betrift, so wird denselben ein gewisser Theil von denen Almosen, welche sie wöchentlich zweymal, des Sonntags und des
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des Hospitals verschaffet. Es ist aber auch zugleich solchen, in diesem Hospital sich aufhaltenden, Armen eine Christliche Zucht- und Sitten-Ordnung von hoher Landes-Obrigkeit angewiesen, nach welcher sie sich richten, und unter andern auch, kraft derselben, sämmtlich (die bettlägerige ausgenommen) einem gemeinschaftlichen Morgen- und Abend-Gebät und Gesang, unter der Aufsicht des zeitlichen Hospital-Vatters, geziemend beywohnen müssen. Uebrigens wird auch den frembden durchreisenden Armen, und sonderlich den siechen und preßhaften Personen, wenn sie mit beglaubten Zeugnüssen versehen sind, und nicht als Betrüger erfunden werden, ein Zehr-Pfenning aus diesem Hospital gereichet. Den so genannten Collectanten aber, oder denjenigen frembden Armen, welche zu Zeiten, wegen allerley zugestossener schwerer Unglücks-Fällen, einiges Almosen, von Ort zu Ort, entweder vor sich selbst oder vor andere, vermittelst Aufweisung sicherer Beglaubigungs-Schreiben, zu sammlen pflegen, wird nicht aus diesem Hospital, sondern aus den Praesentz-Gefällen, und mannichmal auch, nachdem die Umstände sind, aus den gemeinen Stadt-Einkünften die gewöhnliche Beysteuer abgegeben. Was die Haus-Armen der Stadt betrift, so wird denselben ein gewisser Theil von denen Almosen, welche sie wöchentlich zweymal, des Sonntags und des
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Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758, S. 360. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schenck_wissbaden_1758/396>, abgerufen am 16.02.2025.
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