ausgebreitet worden. Und in diesem Verstande ist sie noch jetzo hin und wieder, insbesondere auch in Wißbaden, und andern Nassauischen Orten, gebräuchlich. Es werden aber diese Praesentz-Gefälle in Wißbaden nicht nur zur Erhaltung der Kirchen und Schulen, sondern auch zur Versorgung der Armen dermalen angewendet, wie denn auch allerley besondere Armen-Gefälle unter der Hand mit zu diesen Praesentz-Gefällen sind gezogen worden. Der Pfarr-Satz bey der Wißbadischen Kirche, oder das Recht einen Pfarrer darin zu setzen, hat den Grafen von Nassau gleich im Anfang, da Wißbaden an dieselbe gekommen ist, (wie aus den bald zu benennenden Urkunden nicht undeutlich erhellet) zugehöret, und haben sie solches vermuthlich von den Kaysern selbst, mit der Stadt und Herrschaft Wißbaden zugleich, erhalten. Sie haben aber solches Pfarr-Recht im Jahr 1211 an die Teutsche Ordens-Ritter abgegeben, und solche Abgebung ist von dem Kayser Friedrich II im Jahr 1214 schriftlich bekräftiget, und von dem Ertzbischofen zu Maintz, Sigfried, als zu dessen geistlichen Kirchen-Sprengel Wißbaden damals gehörete, in dem Jahr 1218 bewilliget worden. Es wohneten damals die gedachte Ordens-Ritter annoch zu Ptolomais in Syrien, wie auch zu Jerusalem im gelobten Lande, und hatten bey denen zu derselben Zeit vorgegangenen vielen Creutz-Zügen der
ausgebreitet worden. Und in diesem Verstande ist sie noch jetzo hin und wieder, insbesondere auch in Wißbaden, und andern Nassauischen Orten, gebräuchlich. Es werden aber diese Praesentz-Gefälle in Wißbaden nicht nur zur Erhaltung der Kirchen und Schulen, sondern auch zur Versorgung der Armen dermalen angewendet, wie denn auch allerley besondere Armen-Gefälle unter der Hand mit zu diesen Praesentz-Gefällen sind gezogen worden. Der Pfarr-Satz bey der Wißbadischen Kirche, oder das Recht einen Pfarrer darin zu setzen, hat den Grafen von Nassau gleich im Anfang, da Wißbaden an dieselbe gekommen ist, (wie aus den bald zu benennenden Urkunden nicht undeutlich erhellet) zugehöret, und haben sie solches vermuthlich von den Kaysern selbst, mit der Stadt und Herrschaft Wißbaden zugleich, erhalten. Sie haben aber solches Pfarr-Recht im Jahr 1211 an die Teutsche Ordens-Ritter abgegeben, und solche Abgebung ist von dem Kayser Friedrich II im Jahr 1214 schriftlich bekräftiget, und von dem Ertzbischofen zu Maintz, Sigfried, als zu dessen geistlichen Kirchen-Sprengel Wißbaden damals gehörete, in dem Jahr 1218 bewilliget worden. Es wohneten damals die gedachte Ordens-Ritter annoch zu Ptolomais in Syrien, wie auch zu Jerusalem im gelobten Lande, und hatten bey denen zu derselben Zeit vorgegangenen vielen Creutz-Zügen der
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ausgebreitet worden. Und in diesem Verstande ist sie noch jetzo hin und wieder, insbesondere auch in Wißbaden, und andern Nassauischen Orten, gebräuchlich. Es werden aber diese Praesentz-Gefälle in Wißbaden nicht nur zur Erhaltung der Kirchen und Schulen, sondern auch zur Versorgung der Armen dermalen angewendet, wie denn auch allerley besondere Armen-Gefälle unter der Hand mit zu diesen Praesentz-Gefällen sind gezogen worden. Der Pfarr-Satz bey der Wißbadischen Kirche, oder das Recht einen Pfarrer darin zu setzen, hat den Grafen von Nassau gleich im Anfang, da Wißbaden an dieselbe gekommen ist, (wie aus den bald zu benennenden Urkunden nicht undeutlich erhellet) zugehöret, und haben sie solches vermuthlich von den Kaysern selbst, mit der Stadt und Herrschaft Wißbaden zugleich, erhalten. Sie haben aber solches Pfarr-Recht im Jahr 1211 an die Teutsche Ordens-Ritter abgegeben, und solche Abgebung ist von dem Kayser Friedrich II im Jahr 1214 schriftlich bekräftiget, und von dem Ertzbischofen zu Maintz, Sigfried, als zu dessen geistlichen Kirchen-Sprengel Wißbaden damals gehörete, in dem Jahr 1218 bewilliget worden. Es wohneten damals die gedachte Ordens-Ritter annoch zu Ptolomais in Syrien, wie auch zu Jerusalem im gelobten Lande, und hatten bey denen zu derselben Zeit vorgegangenen vielen Creutz-Zügen der
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ausgebreitet worden. Und in diesem Verstande ist sie noch jetzo hin und wieder, insbesondere auch in Wißbaden, und andern Nassauischen Orten, gebräuchlich. Es werden aber diese Praesentz-Gefälle in Wißbaden nicht nur zur Erhaltung der Kirchen und Schulen, sondern auch zur Versorgung der Armen dermalen angewendet, wie denn auch allerley besondere Armen-Gefälle unter der Hand mit zu diesen Praesentz-Gefällen sind gezogen worden. Der Pfarr-Satz bey der Wißbadischen Kirche, oder das Recht einen Pfarrer darin zu setzen, hat den Grafen von Nassau gleich im Anfang, da Wißbaden an dieselbe gekommen ist, (wie aus den bald zu benennenden Urkunden nicht undeutlich erhellet) zugehöret, und haben sie solches vermuthlich von den Kaysern selbst, mit der Stadt und Herrschaft Wißbaden zugleich, erhalten. Sie haben aber solches Pfarr-Recht im Jahr 1211 an die Teutsche Ordens-Ritter abgegeben, und solche Abgebung ist von dem Kayser Friedrich II im Jahr 1214 schriftlich bekräftiget, und von dem Ertzbischofen zu Maintz, Sigfried, als zu dessen geistlichen Kirchen-Sprengel Wißbaden damals gehörete, in dem Jahr 1218 bewilliget worden. Es wohneten damals die gedachte Ordens-Ritter annoch zu Ptolomais in Syrien, wie auch zu Jerusalem im gelobten Lande, und hatten bey denen zu derselben Zeit vorgegangenen vielen Creutz-Zügen der
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Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758, S. 333. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schenck_wissbaden_1758/369>, abgerufen am 22.07.2024.
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