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Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758.

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solches überall in Teutschland anzunehmen und einzuführen, ernstlich anbefohlen. Da nun der vornehmste Verfertiger desselben, Michael Sidonius, Weyhbischoff zu Maintz, dasselbe ebenfalls, kraft solchen Kayserlichen Befehls, in den Nassau-Wißbad- und Idsteinischen Landen einzuführen, sich bemühete, die daselbstige Evangelische Prediger aber solches nicht annehmen wollen, und darüber von ihren Kirchen-Aemtern mehrentheils vertrieben worden, so ist dadurch der angefangenen Ausbreitung der Evangelischen Religion in diesen Landen, nahmentlich auch, wie die alte Nachrichten melden, in der Stadt Wißbaden, viele Hinderung in den Weg gekommen. Nachdem aber durch den bald darauf 1552, zwischen dem gemeldten Kayser und den Evangelischen Reichs-Ständen, errichteten Passauischen Vertrag, und nachmals 1555 in Augsburg erfolgten völligen Religions-Frieden diesen letzteren die unumschränckte Freyheit gegeben worden, die einmal angenommene Evangelische Glaubens-Lehre, nach Inhalt des Augsburgischen Glaubens-Bekänntnüsses, in ihren Landen, ohne ferneren Eintrag, beyzubehalten; so hat sich die Gräfliche Landes-Herrschaft der Nassau-Wißbadischen Landen dieser erhaltenen Freyheit, gleich andern Reichs-Ständen, ebenfalls bedienet, und die mehrgemeldte Evangelisch-Lutherische Religion in denselben, insbesondere auch in der Stadt

solches überall in Teutschland anzunehmen und einzuführen, ernstlich anbefohlen. Da nun der vornehmste Verfertiger desselben, Michael Sidonius, Weyhbischoff zu Maintz, dasselbe ebenfalls, kraft solchen Kayserlichen Befehls, in den Nassau-Wißbad- und Idsteinischen Landen einzuführen, sich bemühete, die daselbstige Evangelische Prediger aber solches nicht annehmen wollen, und darüber von ihren Kirchen-Aemtern mehrentheils vertrieben worden, so ist dadurch der angefangenen Ausbreitung der Evangelischen Religion in diesen Landen, nahmentlich auch, wie die alte Nachrichten melden, in der Stadt Wißbaden, viele Hinderung in den Weg gekommen. Nachdem aber durch den bald darauf 1552, zwischen dem gemeldten Kayser und den Evangelischen Reichs-Ständen, errichteten Passauischen Vertrag, und nachmals 1555 in Augsburg erfolgten völligen Religions-Frieden diesen letzteren die unumschränckte Freyheit gegeben worden, die einmal angenommene Evangelische Glaubens-Lehre, nach Inhalt des Augsburgischen Glaubens-Bekänntnüsses, in ihren Landen, ohne ferneren Eintrag, beyzubehalten; so hat sich die Gräfliche Landes-Herrschaft der Nassau-Wißbadischen Landen dieser erhaltenen Freyheit, gleich andern Reichs-Ständen, ebenfalls bedienet, und die mehrgemeldte Evangelisch-Lutherische Religion in denselben, insbesondere auch in der Stadt

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solches überall in Teutschland anzunehmen und einzuführen, ernstlich anbefohlen. Da nun der vornehmste Verfertiger desselben, Michael Sidonius, Weyhbischoff zu Maintz, dasselbe ebenfalls, kraft solchen Kayserlichen Befehls, in den Nassau-Wißbad- und Idsteinischen Landen einzuführen, sich bemühete, die daselbstige Evangelische Prediger aber solches nicht annehmen wollen, und darüber von ihren Kirchen-Aemtern mehrentheils vertrieben worden, so ist dadurch der angefangenen Ausbreitung der Evangelischen Religion in diesen Landen, nahmentlich auch, wie die alte Nachrichten melden, in der Stadt Wißbaden, viele Hinderung in den Weg gekommen. Nachdem aber durch den bald darauf 1552, zwischen dem gemeldten Kayser und den Evangelischen Reichs-Ständen, errichteten Passauischen Vertrag, und nachmals 1555 in Augsburg erfolgten völligen Religions-Frieden diesen letzteren die unumschränckte Freyheit gegeben worden, die einmal angenommene Evangelische Glaubens-Lehre, nach Inhalt des Augsburgischen Glaubens-Bekänntnüsses, in ihren Landen, ohne ferneren Eintrag, beyzubehalten; so hat sich die Gräfliche Landes-Herrschaft der Nassau-Wißbadischen Landen dieser erhaltenen Freyheit, gleich andern Reichs-Ständen, ebenfalls bedienet, und die mehrgemeldte Evangelisch-Lutherische Religion in denselben, insbesondere auch in der Stadt
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[232/0268] solches überall in Teutschland anzunehmen und einzuführen, ernstlich anbefohlen. Da nun der vornehmste Verfertiger desselben, Michael Sidonius, Weyhbischoff zu Maintz, dasselbe ebenfalls, kraft solchen Kayserlichen Befehls, in den Nassau-Wißbad- und Idsteinischen Landen einzuführen, sich bemühete, die daselbstige Evangelische Prediger aber solches nicht annehmen wollen, und darüber von ihren Kirchen-Aemtern mehrentheils vertrieben worden, so ist dadurch der angefangenen Ausbreitung der Evangelischen Religion in diesen Landen, nahmentlich auch, wie die alte Nachrichten melden, in der Stadt Wißbaden, viele Hinderung in den Weg gekommen. Nachdem aber durch den bald darauf 1552, zwischen dem gemeldten Kayser und den Evangelischen Reichs-Ständen, errichteten Passauischen Vertrag, und nachmals 1555 in Augsburg erfolgten völligen Religions-Frieden diesen letzteren die unumschränckte Freyheit gegeben worden, die einmal angenommene Evangelische Glaubens-Lehre, nach Inhalt des Augsburgischen Glaubens-Bekänntnüsses, in ihren Landen, ohne ferneren Eintrag, beyzubehalten; so hat sich die Gräfliche Landes-Herrschaft der Nassau-Wißbadischen Landen dieser erhaltenen Freyheit, gleich andern Reichs-Ständen, ebenfalls bedienet, und die mehrgemeldte Evangelisch-Lutherische Religion in denselben, insbesondere auch in der Stadt

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Zitationshilfe: Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758, S. 232. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schenck_wissbaden_1758/268>, abgerufen am 22.11.2024.