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Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758.

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Wißbaden, U. L. drey. An diesen dreyen Gerichts-Tägen musten 1, alle Wißbadische Gerichts-Schöffen unausbleiblich bey Gerichte erscheinen; wer aber, ohne Erlaubnuß von dem Schultheiß zu haben, aussenblieb, der muste demselben 5 Schillinge, zur Strafe, erlegen. 2, musten auch die Schultheissen, Schöffen, und die gantze Gemeinden der Dörfer Erbenheim, Kloppenheim und Nurat, das ist, Naurod (als welche in das ungebotten Ding zu Wißbaden gehöreten) an diesen Gerichts-Tägen vor dem Schöffen-Gerichte in Wißbaden sich stellen; wer aber, ohne Erlaubnuß des Schultheissen zu Wißbaden, wegbliebe, der muste demselben 30 junger Heller Strafe geben, und wenn er sie denselben oder den folgenden Tag bey Sonnenschein nicht erlegte, so muste er sie den dritten Tag doppelt geben, und so stieg es immerfort bis zur Zahlung; wenn er sich aber durchaus widerspenstig erzeigete, so wurde von dem Amtmann allen und jeden in dem Lande untersaget, auf eines solchen Menschen Gut weder zu gehen noch zu stehen. 3, musten auch alle diejenige, welche Güter in der Wißbader oder der gemeldten drey Dörfer Feld-Marckung liegen hatten, es mochte seyn Pfaff oder Lay, Edel oder Unedel etc. (wie es in den U. heisset) an diesen drey Ding-Tägen vor Gerichte zu Wißbaden erscheinen, oder, wenn sie, ohne gesuchte Erlaubnuß, aussenblieben, die vorgemeldte Strafe erlegen. Unter die besondere alte Gerichts-Gewohnheiten unserer Stadt, in diesem

Wißbaden, U. L. drey. An diesen dreyen Gerichts-Tägen musten 1, alle Wißbadische Gerichts-Schöffen unausbleiblich bey Gerichte erscheinen; wer aber, ohne Erlaubnuß von dem Schultheiß zu haben, aussenblieb, der muste demselben 5 Schillinge, zur Strafe, erlegen. 2, musten auch die Schultheissen, Schöffen, und die gantze Gemeinden der Dörfer Erbenheim, Kloppenheim und Nurat, das ist, Naurod (als welche in das ungebotten Ding zu Wißbaden gehöreten) an diesen Gerichts-Tägen vor dem Schöffen-Gerichte in Wißbaden sich stellen; wer aber, ohne Erlaubnuß des Schultheissen zu Wißbaden, wegbliebe, der muste demselben 30 junger Heller Strafe geben, und wenn er sie denselben oder den folgenden Tag bey Sonnenschein nicht erlegte, so muste er sie den dritten Tag doppelt geben, und so stieg es immerfort bis zur Zahlung; wenn er sich aber durchaus widerspenstig erzeigete, so wurde von dem Amtmann allen und jeden in dem Lande untersaget, auf eines solchen Menschen Gut weder zu gehen noch zu stehen. 3, musten auch alle diejenige, welche Güter in der Wißbader oder der gemeldten drey Dörfer Feld-Marckung liegen hatten, es mochte seyn Pfaff oder Lay, Edel oder Unedel etc. (wie es in den U. heisset) an diesen drey Ding-Tägen vor Gerichte zu Wißbaden erscheinen, oder, wenn sie, ohne gesuchte Erlaubnuß, aussenblieben, die vorgemeldte Strafe erlegen. Unter die besondere alte Gerichts-Gewohnheiten unserer Stadt, in diesem

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Wißbaden, U. L. drey. An diesen dreyen Gerichts-Tägen musten 1, alle Wißbadische Gerichts-Schöffen unausbleiblich bey Gerichte erscheinen; wer aber, ohne Erlaubnuß von dem Schultheiß zu haben, aussenblieb, der muste demselben 5 Schillinge, zur Strafe, erlegen. 2, musten auch die Schultheissen, Schöffen, und die gantze Gemeinden der Dörfer Erbenheim, Kloppenheim und Nurat, das ist, Naurod (als welche in das ungebotten Ding zu Wißbaden gehöreten) an diesen Gerichts-Tägen vor dem Schöffen-Gerichte in Wißbaden sich stellen; wer aber, ohne Erlaubnuß des Schultheissen zu Wißbaden, wegbliebe, der muste demselben 30 junger Heller Strafe geben, und wenn er sie denselben oder den folgenden Tag bey Sonnenschein nicht erlegte, so muste er sie den dritten Tag doppelt geben, und so stieg es immerfort bis zur Zahlung; wenn er sich aber durchaus widerspenstig erzeigete, so wurde von dem Amtmann allen und jeden in dem Lande untersaget, auf eines solchen Menschen Gut weder zu gehen noch zu stehen. 3, musten auch alle diejenige, welche Güter in der Wißbader oder der gemeldten drey Dörfer Feld-Marckung liegen hatten, es mochte seyn Pfaff oder Lay, Edel oder Unedel etc. (wie es in den U. heisset) an diesen drey Ding-Tägen vor Gerichte zu Wißbaden erscheinen, oder, wenn sie, ohne gesuchte Erlaubnuß, aussenblieben, die vorgemeldte Strafe erlegen. Unter die besondere alte Gerichts-Gewohnheiten unserer Stadt, in diesem
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[223/0259] Wißbaden, U. L. drey. An diesen dreyen Gerichts-Tägen musten 1, alle Wißbadische Gerichts-Schöffen unausbleiblich bey Gerichte erscheinen; wer aber, ohne Erlaubnuß von dem Schultheiß zu haben, aussenblieb, der muste demselben 5 Schillinge, zur Strafe, erlegen. 2, musten auch die Schultheissen, Schöffen, und die gantze Gemeinden der Dörfer Erbenheim, Kloppenheim und Nurat, das ist, Naurod (als welche in das ungebotten Ding zu Wißbaden gehöreten) an diesen Gerichts-Tägen vor dem Schöffen-Gerichte in Wißbaden sich stellen; wer aber, ohne Erlaubnuß des Schultheissen zu Wißbaden, wegbliebe, der muste demselben 30 junger Heller Strafe geben, und wenn er sie denselben oder den folgenden Tag bey Sonnenschein nicht erlegte, so muste er sie den dritten Tag doppelt geben, und so stieg es immerfort bis zur Zahlung; wenn er sich aber durchaus widerspenstig erzeigete, so wurde von dem Amtmann allen und jeden in dem Lande untersaget, auf eines solchen Menschen Gut weder zu gehen noch zu stehen. 3, musten auch alle diejenige, welche Güter in der Wißbader oder der gemeldten drey Dörfer Feld-Marckung liegen hatten, es mochte seyn Pfaff oder Lay, Edel oder Unedel etc. (wie es in den U. heisset) an diesen drey Ding-Tägen vor Gerichte zu Wißbaden erscheinen, oder, wenn sie, ohne gesuchte Erlaubnuß, aussenblieben, die vorgemeldte Strafe erlegen. Unter die besondere alte Gerichts-Gewohnheiten unserer Stadt, in diesem

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Zitationshilfe: Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758, S. 223. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schenck_wissbaden_1758/259>, abgerufen am 05.05.2024.