es kein eintziges von denen sonst zu einer ordentlichen Stadt gehörigen öffentlichen und gemeinen Gebäuden, Kirche, Schule, Rath-Haus etc. in sich begriffen hat, sondern dieselbe haben sämmtlich vormals ausserhalb demselben gestanden. Wenigstens muß der Nahme Burg oder Burg-Stadt, wenn er ja jemals mit diesem besonderen Stadt-Theil beygeleget worden ist, insgemeinen nicht sonderlich üblich gewesen, oder doch gar bald wieder in Abgang gekommen, und nichts, als der Nahme Stadt, übrig und gewöhnlich geblieben seyn. Ueberhaupt hiervon annoch zu urtheilen, so scheint es, daß vornemlich nur die vorgenommene Befestigung des Wißbads vormals die eigentliche Ursache gewesen sey, die Stadt also verschiedentlich zu theilen. Denn da man etwan nicht im Stande gewesen, die gantze Stadt auf einmal so gleich gehörig zu befestigen, so hat man vielleicht einsweils die gemeldte Gegend von dem Uhr-Thurn an bis an das äussere Stadt-Thor befestiget, bis man endlich nach und nach die übrige Stadt-Theile dazu geholet, und solche ebenfalls mit Befestigungs-Wercken versehen hat. Doch kan es auch gar wohl seyn, daß dieser besondere Stadt-Theil in den gantz alten Zeiten nur allein, vor den andern Theilen des Wißbads, das Stadt-Recht, und also auch das damit verknüpfte Recht, Befestigungen anzulegen, von den Teutschen Kaysern
es kein eintziges von denen sonst zu einer ordentlichen Stadt gehörigen öffentlichen und gemeinen Gebäuden, Kirche, Schule, Rath-Haus etc. in sich begriffen hat, sondern dieselbe haben sämmtlich vormals ausserhalb demselben gestanden. Wenigstens muß der Nahme Burg oder Burg-Stadt, wenn er ja jemals mit diesem besonderen Stadt-Theil beygeleget worden ist, insgemeinen nicht sonderlich üblich gewesen, oder doch gar bald wieder in Abgang gekommen, und nichts, als der Nahme Stadt, übrig und gewöhnlich geblieben seyn. Ueberhaupt hiervon annoch zu urtheilen, so scheint es, daß vornemlich nur die vorgenommene Befestigung des Wißbads vormals die eigentliche Ursache gewesen sey, die Stadt also verschiedentlich zu theilen. Denn da man etwan nicht im Stande gewesen, die gantze Stadt auf einmal so gleich gehörig zu befestigen, so hat man vielleicht einsweils die gemeldte Gegend von dem Uhr-Thurn an bis an das äussere Stadt-Thor befestiget, bis man endlich nach und nach die übrige Stadt-Theile dazu geholet, und solche ebenfalls mit Befestigungs-Wercken versehen hat. Doch kan es auch gar wohl seyn, daß dieser besondere Stadt-Theil in den gantz alten Zeiten nur allein, vor den andern Theilen des Wißbads, das Stadt-Recht, und also auch das damit verknüpfte Recht, Befestigungen anzulegen, von den Teutschen Kaysern
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es kein eintziges von denen sonst zu einer ordentlichen Stadt gehörigen öffentlichen und gemeinen Gebäuden, Kirche, Schule, Rath-Haus etc. in sich begriffen hat, sondern dieselbe haben sämmtlich vormals ausserhalb demselben gestanden. Wenigstens muß der Nahme Burg oder Burg-Stadt, wenn er ja jemals mit diesem besonderen Stadt-Theil beygeleget worden ist, insgemeinen nicht sonderlich üblich gewesen, oder doch gar bald wieder in Abgang gekommen, und nichts, als der Nahme Stadt, übrig und gewöhnlich geblieben seyn. Ueberhaupt hiervon annoch zu urtheilen, so scheint es, daß vornemlich nur die vorgenommene Befestigung des Wißbads vormals die eigentliche Ursache gewesen sey, die Stadt also verschiedentlich zu theilen. Denn da man etwan nicht im Stande gewesen, die gantze Stadt auf einmal so gleich gehörig zu befestigen, so hat man vielleicht einsweils die gemeldte Gegend von dem Uhr-Thurn an bis an das äussere Stadt-Thor befestiget, bis man endlich nach und nach die übrige Stadt-Theile dazu geholet, und solche ebenfalls mit Befestigungs-Wercken versehen hat. Doch kan es auch gar wohl seyn, daß dieser besondere Stadt-Theil in den gantz alten Zeiten nur allein, vor den andern Theilen des Wißbads, das Stadt-Recht, und also auch das damit verknüpfte Recht, Befestigungen anzulegen, von den Teutschen Kaysern
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es kein eintziges von denen sonst zu einer ordentlichen Stadt gehörigen öffentlichen und gemeinen Gebäuden, Kirche, Schule, Rath-Haus etc. in sich begriffen hat, sondern dieselbe haben sämmtlich vormals ausserhalb demselben gestanden. Wenigstens muß der Nahme Burg oder Burg-Stadt, wenn er ja jemals mit diesem besonderen Stadt-Theil beygeleget worden ist, insgemeinen nicht sonderlich üblich gewesen, oder doch gar bald wieder in Abgang gekommen, und nichts, als der Nahme Stadt, übrig und gewöhnlich geblieben seyn. Ueberhaupt hiervon annoch zu urtheilen, so scheint es, daß vornemlich nur die vorgenommene Befestigung des Wißbads vormals die eigentliche Ursache gewesen sey, die Stadt also verschiedentlich zu theilen. Denn da man etwan nicht im Stande gewesen, die gantze Stadt auf einmal so gleich gehörig zu befestigen, so hat man vielleicht einsweils die gemeldte Gegend von dem Uhr-Thurn an bis an das äussere Stadt-Thor befestiget, bis man endlich nach und nach die übrige Stadt-Theile dazu geholet, und solche ebenfalls mit Befestigungs-Wercken versehen hat. Doch kan es auch gar wohl seyn, daß dieser besondere Stadt-Theil in den gantz alten Zeiten nur allein, vor den andern Theilen des Wißbads, das Stadt-Recht, und also auch das damit verknüpfte Recht, Befestigungen anzulegen, von den Teutschen Kaysern
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Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758, S. 211. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schenck_wissbaden_1758/247>, abgerufen am 22.07.2024.
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