Saal- oder Pfaltz-Graf befunden, welcher die, zu dem Saal gehörige, Güter verwaltet, und andere ihm zukommende Rechte besorget hat. Da nun die Stadt Wißbaden in diesem Zeit-Lauf, wie oben bewiesen worden, den Fränckischen Königen, und den nachmals aufgekommenen Teutschen Kaysern eigenthümlich zugehöret hat, und dazu noch, wie unten ausführlich wird bewiesen werden, eine Königliche und Kayserliche Saal- oder Pfaltz-Stadt gewesen ist, so läßt sich gar leicht erachten, daß die vorbenennte, damals üblichgewesene, Regiments-Gewohnheiten, so viel die Verfassung der Stadt erfordert hat, ebenfalls bey derselben werden üblich und im Gang gewesen seyn; folglich also dieselbe überhaupt unter einem besonderen Gau-Grafen gestanden, dabey ihren eigenen Saal- oder Pfaltz-Grafen, wie auch ihre Sculteten und Scabinen gehabt, und ihre gewisse Privilegien und Freyheiten werde genossen haben. Wir können aber keine nahmentliche Umstände wegen Mangel nöthiger Urkunden, davon anführen, sondern müssen uns bloß an diesen allgemeinen Nachrichten, welche man bey allen denen, die die Geschichten der alten Fränckischen Königen und Teutschen Kaysern beschrieben haben, überflüßig genug bestättiget findet, begnügen lassen. Wir können uns aber dabey versichert halten, daß wir bey diesem Schluß von dem allgemeinen auf das
Saal- oder Pfaltz-Graf befunden, welcher die, zu dem Saal gehörige, Güter verwaltet, und andere ihm zukommende Rechte besorget hat. Da nun die Stadt Wißbaden in diesem Zeit-Lauf, wie oben bewiesen worden, den Fränckischen Königen, und den nachmals aufgekommenen Teutschen Kaysern eigenthümlich zugehöret hat, und dazu noch, wie unten ausführlich wird bewiesen werden, eine Königliche und Kayserliche Saal- oder Pfaltz-Stadt gewesen ist, so läßt sich gar leicht erachten, daß die vorbenennte, damals üblichgewesene, Regiments-Gewohnheiten, so viel die Verfassung der Stadt erfordert hat, ebenfalls bey derselben werden üblich und im Gang gewesen seyn; folglich also dieselbe überhaupt unter einem besonderen Gau-Grafen gestanden, dabey ihren eigenen Saal- oder Pfaltz-Grafen, wie auch ihre Sculteten und Scabinen gehabt, und ihre gewisse Privilegien und Freyheiten werde genossen haben. Wir können aber keine nahmentliche Umstände wegen Mangel nöthiger Urkunden, davon anführen, sondern müssen uns bloß an diesen allgemeinen Nachrichten, welche man bey allen denen, die die Geschichten der alten Fränckischen Königen und Teutschen Kaysern beschrieben haben, überflüßig genug bestättiget findet, begnügen lassen. Wir können uns aber dabey versichert halten, daß wir bey diesem Schluß von dem allgemeinen auf das
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Saal- oder Pfaltz-Graf befunden, welcher die, zu dem Saal gehörige, Güter verwaltet, und andere ihm zukommende Rechte besorget hat. Da nun die Stadt Wißbaden in diesem Zeit-Lauf, wie oben bewiesen worden, den Fränckischen Königen, und den nachmals aufgekommenen Teutschen Kaysern eigenthümlich zugehöret hat, und dazu noch, wie unten ausführlich wird bewiesen werden, eine Königliche und Kayserliche Saal- oder Pfaltz-Stadt gewesen ist, so läßt sich gar leicht erachten, daß die vorbenennte, damals üblichgewesene, Regiments-Gewohnheiten, so viel die Verfassung der Stadt erfordert hat, ebenfalls bey derselben werden üblich und im Gang gewesen seyn; folglich also dieselbe überhaupt unter einem besonderen Gau-Grafen gestanden, dabey ihren eigenen Saal- oder Pfaltz-Grafen, wie auch ihre Sculteten und Scabinen gehabt, und ihre gewisse Privilegien und Freyheiten werde genossen haben. Wir können aber keine nahmentliche Umstände wegen Mangel nöthiger Urkunden, davon anführen, sondern müssen uns bloß an diesen allgemeinen Nachrichten, welche man bey allen denen, die die Geschichten der alten Fränckischen Königen und Teutschen Kaysern beschrieben haben, überflüßig genug bestättiget findet, begnügen lassen. Wir können uns aber dabey versichert halten, daß wir bey diesem Schluß von dem allgemeinen auf das
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Saal- oder Pfaltz-Graf befunden, welcher die, zu dem Saal gehörige, Güter verwaltet, und andere ihm zukommende Rechte besorget hat. Da nun die Stadt Wißbaden in diesem Zeit-Lauf, wie oben bewiesen worden, den Fränckischen Königen, und den nachmals aufgekommenen Teutschen Kaysern eigenthümlich zugehöret hat, und dazu noch, wie unten ausführlich wird bewiesen werden, eine Königliche und Kayserliche Saal- oder Pfaltz-Stadt gewesen ist, so läßt sich gar leicht erachten, daß die vorbenennte, damals üblichgewesene, Regiments-Gewohnheiten, so viel die Verfassung der Stadt erfordert hat, ebenfalls bey derselben werden üblich und im Gang gewesen seyn; folglich also dieselbe überhaupt unter einem besonderen Gau-Grafen gestanden, dabey ihren eigenen Saal- oder Pfaltz-Grafen, wie auch ihre Sculteten und Scabinen gehabt, und ihre gewisse Privilegien und Freyheiten werde genossen haben. Wir können aber keine nahmentliche Umstände wegen Mangel nöthiger Urkunden, davon anführen, sondern müssen uns bloß an diesen allgemeinen Nachrichten, welche man bey allen denen, die die Geschichten der alten Fränckischen Königen und Teutschen Kaysern beschrieben haben, überflüßig genug bestättiget findet, begnügen lassen. Wir können uns aber dabey versichert halten, daß wir bey diesem Schluß von dem allgemeinen auf das
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Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758, S. 133. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schenck_wissbaden_1758/169>, abgerufen am 24.07.2024.
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