Teutschen Kaysern in diesem Zeit-Lauf üblich gewesen, in denen ihnen zugehörig-gewesenen Landen hier und dar besondere Land-Grafen zu ordnen, die denn, nach den verschiedenen Gauen und Landes-Strichen, auch wieder Gau-Grafen, und diese so denn allerley Cent-Grafen, Voigte und andere dergleichen geringere Beamten unter sich stehen gehabt haben; welcher denn sämmtlich, ein jeder nach seiner Ordnung, die Landes-Herrschaftliche Einkünfte besorget, und die Unterthanen, nach ihren Reichs-Gewohnheiten und Gesetzen, regieret haben. In den Städten sind auch noch überdiß besondere Sculteten (Schultheissen, Schultzen) wie auch Scabinen (Schöppen, Schöffen) oder Banck-Richter gewesen, welche den Einwohnern derselben rechtlich vorgestanden haben. Die Könige und Kayser selber aber sind in ihren Landen immerzu auf- und abgezogen, und haben in denen Städten, darin sich Saele oder Pfaltzen (Palatia, Palläste) befunden haben, Gericht gehalten, und die Haushaltung ihrer mancherley Beamten in solchen Landes-Gegenden untersuchet. Die Saal- oder Pfaltz-Städte haben dabey noch, weil sie mit besonderem Vorzug Villae regiae und imperiales Reichs-Flecken, Reichs-Städte hiessen, ihre gewisse Privilegien und Freyheiten, vor andern Städten und Flecken gehabt. Auch hat sich in einer jeden derselben noch ein besonderer
Teutschen Kaysern in diesem Zeit-Lauf üblich gewesen, in denen ihnen zugehörig-gewesenen Landen hier und dar besondere Land-Grafen zu ordnen, die denn, nach den verschiedenen Gauen und Landes-Strichen, auch wieder Gau-Grafen, und diese so denn allerley Cent-Grafen, Voigte und andere dergleichen geringere Beamten unter sich stehen gehabt haben; welcher denn sämmtlich, ein jeder nach seiner Ordnung, die Landes-Herrschaftliche Einkünfte besorget, und die Unterthanen, nach ihren Reichs-Gewohnheiten und Gesetzen, regieret haben. In den Städten sind auch noch überdiß besondere Sculteten (Schultheissen, Schultzen) wie auch Scabinen (Schöppen, Schöffen) oder Banck-Richter gewesen, welche den Einwohnern derselben rechtlich vorgestanden haben. Die Könige und Kayser selber aber sind in ihren Landen immerzu auf- und abgezogen, und haben in denen Städten, darin sich Saele oder Pfaltzen (Palatia, Palläste) befunden haben, Gericht gehalten, und die Haushaltung ihrer mancherley Beamten in solchen Landes-Gegenden untersuchet. Die Saal- oder Pfaltz-Städte haben dabey noch, weil sie mit besonderem Vorzug Villae regiae und imperiales Reichs-Flecken, Reichs-Städte hiessen, ihre gewisse Privilegien und Freyheiten, vor andern Städten und Flecken gehabt. Auch hat sich in einer jeden derselben noch ein besonderer
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0168"n="132"/>
Teutschen Kaysern in diesem Zeit-Lauf üblich gewesen, in denen ihnen zugehörig-gewesenen Landen hier und dar besondere Land-Grafen zu ordnen, die denn, nach den verschiedenen Gauen und Landes-Strichen, auch wieder Gau-Grafen, und diese so denn allerley Cent-Grafen, Voigte und andere dergleichen geringere Beamten unter sich stehen gehabt haben; welcher denn sämmtlich, ein jeder nach seiner Ordnung, die Landes-Herrschaftliche Einkünfte besorget, und die Unterthanen, nach ihren Reichs-Gewohnheiten und Gesetzen, regieret haben. In den Städten sind auch noch überdiß besondere Sculteten (Schultheissen, Schultzen) wie auch Scabinen (Schöppen, Schöffen) oder Banck-Richter gewesen, welche den Einwohnern derselben rechtlich vorgestanden haben. Die Könige und Kayser selber aber sind in ihren Landen immerzu auf- und abgezogen, und haben in denen Städten, darin sich Saele oder Pfaltzen (<hirendition="#aq">Palatia,</hi> Palläste) befunden haben, Gericht gehalten, und die Haushaltung ihrer mancherley Beamten in solchen Landes-Gegenden untersuchet. Die Saal- oder Pfaltz-Städte haben dabey noch, weil sie mit besonderem Vorzug <hirendition="#aq">Villae regiae</hi> und <hirendition="#aq">imperiales</hi> Reichs-Flecken, Reichs-Städte hiessen, ihre gewisse Privilegien und Freyheiten, vor andern Städten und Flecken gehabt. Auch hat sich in einer jeden derselben noch ein besonderer
</p></div></div></body></text></TEI>
[132/0168]
Teutschen Kaysern in diesem Zeit-Lauf üblich gewesen, in denen ihnen zugehörig-gewesenen Landen hier und dar besondere Land-Grafen zu ordnen, die denn, nach den verschiedenen Gauen und Landes-Strichen, auch wieder Gau-Grafen, und diese so denn allerley Cent-Grafen, Voigte und andere dergleichen geringere Beamten unter sich stehen gehabt haben; welcher denn sämmtlich, ein jeder nach seiner Ordnung, die Landes-Herrschaftliche Einkünfte besorget, und die Unterthanen, nach ihren Reichs-Gewohnheiten und Gesetzen, regieret haben. In den Städten sind auch noch überdiß besondere Sculteten (Schultheissen, Schultzen) wie auch Scabinen (Schöppen, Schöffen) oder Banck-Richter gewesen, welche den Einwohnern derselben rechtlich vorgestanden haben. Die Könige und Kayser selber aber sind in ihren Landen immerzu auf- und abgezogen, und haben in denen Städten, darin sich Saele oder Pfaltzen (Palatia, Palläste) befunden haben, Gericht gehalten, und die Haushaltung ihrer mancherley Beamten in solchen Landes-Gegenden untersuchet. Die Saal- oder Pfaltz-Städte haben dabey noch, weil sie mit besonderem Vorzug Villae regiae und imperiales Reichs-Flecken, Reichs-Städte hiessen, ihre gewisse Privilegien und Freyheiten, vor andern Städten und Flecken gehabt. Auch hat sich in einer jeden derselben noch ein besonderer
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax.
(2013-01-24T12:08:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
SLUB Dresden: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-01-24T12:08:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat.
(2013-01-24T12:08:31Z)
Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758, S. 132. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schenck_wissbaden_1758/168>, abgerufen am 24.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.