Der Zweck der Kriminalpsychologie ist, wie schon aus dem (§. 7. 8.) gesagten erhellt, überhaupt eine gründliche und richtige Einsicht in die Natur der Verbrechen zu befördern. Sie hat besonders die Absicht:
1) Den Moralisten, welcher die Menschen von ihrer Bestimmung unterrichten und zur Erreichung derselben anleiten soll, über die Art und Weise, wie der Mensch von dem Wege zur Tugend abgeführt werden kann, über die sichern Merkmale, dass er von dem- selben abgewichen sey, und über die Wahl der Mittel, wodurch er auf denselben zurück- geführt oder vor Verirrung bewahrt werden kann, zu belehren.
2) Dem Gesetzgeber will sie Anweisung geben, wie seine Strafgesetze einzurichten sind, um ihren Zweck, die allmählige Ver- tilgung aller Verbrechen, zu erreichen.
3) Den
9. §.
Der Zweck der Kriminalpſychologie iſt, wie ſchon aus dem (§. 7. 8.) geſagten erhellt, überhaupt eine gründliche und richtige Einſicht in die Natur der Verbrechen zu befördern. Sie hat beſonders die Abſicht:
1) Den Moraliſten, welcher die Menſchen von ihrer Beſtimmung unterrichten und zur Erreichung derſelben anleiten ſoll, über die Art und Weiſe, wie der Menſch von dem Wege zur Tugend abgeführt werden kann, über die ſichern Merkmale, daſs er von dem- ſelben abgewichen ſey, und über die Wahl der Mittel, wodurch er auf denſelben zurück- geführt oder vor Verirrung bewahrt werden kann, zu belehren.
2) Dem Geſetzgeber will ſie Anweiſung geben, wie ſeine Strafgeſetze einzurichten ſind, um ihren Zweck, die allmählige Ver- tilgung aller Verbrechen, zu erreichen.
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[93/0095]
9. §.
Der Zweck der Kriminalpſychologie iſt,
wie ſchon aus dem (§. 7. 8.) geſagten erhellt,
überhaupt eine gründliche und richtige Einſicht
in die Natur der Verbrechen zu befördern.
Sie hat beſonders die Abſicht:
1) Den Moraliſten, welcher die Menſchen
von ihrer Beſtimmung unterrichten und zur
Erreichung derſelben anleiten ſoll, über die
Art und Weiſe, wie der Menſch von dem
Wege zur Tugend abgeführt werden kann,
über die ſichern Merkmale, daſs er von dem-
ſelben abgewichen ſey, und über die Wahl
der Mittel, wodurch er auf denſelben zurück-
geführt oder vor Verirrung bewahrt werden
kann, zu belehren.
2) Dem Geſetzgeber will ſie Anweiſung
geben, wie ſeine Strafgeſetze einzurichten
ſind, um ihren Zweck, die allmählige Ver-
tilgung aller Verbrechen, zu erreichen.
3) Den
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Schaumann, Johann Christian Gottlieb: Ideen zu einer Kriminalpsychologie. Halle, 1792, S. 93. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schaumann_crimipsyche_1792/95>, abgerufen am 16.02.2025.
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