Schaumann, Johann Christian Gottlieb: Ideen zu einer Kriminalpsychologie. Halle, 1792.liches und gehässiges hat -- abzuhalten; und Wenn ich aber behaupte, dass der Zweck seltner
liches und gehäſſiges hat — abzuhalten; und Wenn ich aber behaupte, daſs der Zweck ſeltner
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liches und gehäſſiges hat — abzuhalten; und
eine natürliche Folge mancher Strafen iſt es,
daſs die, welche ſie jemanden zufügen ſehen,
einen Schauder empfinden, die üblen Folgen
des Verbrechers ſich anſchaulicher vorſtellen,
und es — in dem Augenblick wenigſtens —
ſich verſichern, daſs ſie nie in die Gefahr
kommen wollen, dieſelben über ſich ergehen
zu laſſen.
Wenn ich aber behaupte, daſs der Zweck
der Strafe, nicht Abschreckung Anderer, ſon-
dern lediglich Abhaltung des Strafwürdigen
von künftigen Vergehungen ſeyn dürfte; ſo
leugne ich damit gar nicht, daſs es gut ſey,
wenn der Act der Bestrafung ſo eingerichtet
wird, daſs Andere ſich Lehre und Warnung
daraus nehmen können: ja ich halte es für
die Pflicht des Richters, den Actus für dieſen
Zweck einzurichten; denn Strafe iſt und bleibt
ein Uebel; jeder, der das Strafrecht hat, muſs
alſo darauf bedacht seyn, die Uebel immer
ſeltner
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