Schaumann, Johann Christian Gottlieb: Ideen zu einer Kriminalpsychologie. Halle, 1792.cher ein Mensch ist, und als solcher alle un- schen, E 5
cher ein Menſch iſt, und als ſolcher alle un- ſchen, E 5
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cher ein Menſch iſt, und als ſolcher alle un-
verlierbare Rechte des Menſchen beſitzt. Ein
ſolches unverlierbares und unveräuſserliches
Recht des Menſchen iſt die Befugniſs, zu for-
dern, daſs ihm die böſen Handlungen andrer
nur in ſofern zugerechnet werden, als er dazu
urſachlich mitgewirkt hat; und es iſt mithin
unerlaubt, ihm Uebel zuzufügen oder das
verdiente Uebel zu ſchärfen, weil es möglich
iſt, daſs Andere — ohne von ihm verfuhrt
zu werden — ſich ähnliche Handlungen zu
Schulden kommen laſſen: denn das wird mir
doch niemand im Ernſte einwerfen, daſs ein
Verbrecher um des böſen Beyſpiels willen,
das er gegeben hat, die Schuld künftiger Ver-
brecher tragen müſſe? Iſt denn Veranlaſſung
und Urſache eins? Hat die Obrigkeit keine an-
dre Mittel in Händen, den Einfluſs des böſen
Beyſpiels zu vernichten? und iſt die Schär-
fung der Strafe das zweckmäſigſte Mittel hie-
zu? — Niemand hat ein Recht, einen Men-
ſchen,
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