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Schaumann, Johann Christian Gottlieb: Ideen zu einer Kriminalpsychologie. Halle, 1792.

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ser Wissenschaft hat also die Absicht, ein Sy-
stem von Kenntnissen aufzuführen, aus wel-
chem jene Aufgabe aufgelöst werden kann.

21. §.

Mit den zu diesem Endzweck nöthigen
Begriffen und Grundsätzen aus der Moral und
allgemeinen Menschenlehre bekannt, sammelt
sich der Kriminalpsycholog die Materialien
seiner Wissenschaft aus der Erfahrung.

22. §.

Der Gegenstand seiner Beobachtung ist
der handelnde Mensch, insbesondere aber der
Verbrecher im weitesten Sinne des Worts. Er
sucht daher nach Factis, welche sich auf die-
sen beziehen. Am willkommensten sind ihm
diejenigen, welche ihm seine eigne Wahrneh-
mung liefert, indess die Eingeschränktheit
der Sphäre seiner unmittelbaren Erfahrung
und das Bedürfniss einer Menge von Beobach-
tungen macht ihm auch die Beyträge von An-
dern in mündlichen Erzählungen, Schriften,
Acten u. s. w. wichtig.

23. §.

ſer Wiſſenſchaft hat alſo die Abſicht, ein Sy-
ſtem von Kenntniſſen aufzuführen, aus wel-
chem jene Aufgabe aufgelöſt werden kann.

21. §.

Mit den zu dieſem Endzweck nöthigen
Begriffen und Grundſätzen aus der Moral und
allgemeinen Menſchenlehre bekannt, ſammelt
ſich der Kriminalpſycholog die Materialien
ſeiner Wiſſenſchaft aus der Erfahrung.

22. §.

Der Gegenſtand ſeiner Beobachtung iſt
der handelnde Menſch, insbeſondere aber der
Verbrecher im weiteſten Sinne des Worts. Er
ſucht daher nach Factis, welche ſich auf die-
ſen beziehen. Am willkommenſten ſind ihm
diejenigen, welche ihm ſeine eigne Wahrneh-
mung liefert, indeſs die Eingeſchränktheit
der Sphäre ſeiner unmittelbaren Erfahrung
und das Bedürfniſs einer Menge von Beobach-
tungen macht ihm auch die Beyträge von An-
dern in mündlichen Erzählungen, Schriften,
Acten u. ſ. w. wichtig.

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[109/0111] ſer Wiſſenſchaft hat alſo die Abſicht, ein Sy- ſtem von Kenntniſſen aufzuführen, aus wel- chem jene Aufgabe aufgelöſt werden kann. 21. §. Mit den zu dieſem Endzweck nöthigen Begriffen und Grundſätzen aus der Moral und allgemeinen Menſchenlehre bekannt, ſammelt ſich der Kriminalpſycholog die Materialien ſeiner Wiſſenſchaft aus der Erfahrung. 22. §. Der Gegenſtand ſeiner Beobachtung iſt der handelnde Menſch, insbeſondere aber der Verbrecher im weiteſten Sinne des Worts. Er ſucht daher nach Factis, welche ſich auf die- ſen beziehen. Am willkommenſten ſind ihm diejenigen, welche ihm ſeine eigne Wahrneh- mung liefert, indeſs die Eingeſchränktheit der Sphäre ſeiner unmittelbaren Erfahrung und das Bedürfniſs einer Menge von Beobach- tungen macht ihm auch die Beyträge von An- dern in mündlichen Erzählungen, Schriften, Acten u. ſ. w. wichtig. 23. §.

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Zitationshilfe: Schaumann, Johann Christian Gottlieb: Ideen zu einer Kriminalpsychologie. Halle, 1792, S. 109. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schaumann_crimipsyche_1792/111>, abgerufen am 02.05.2024.