Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.bindung für sich bildeten, in welche daher auch der angehende Meister aufgenommen werden musste und nur gegen Ablegung des Eides der Verschwiegenheit aufgenommen wurde; was verschwiegen werden musste, ist nicht bekannt und kann kaum bekannt sein. Der Reichsschluss enthält in dieser Hinsicht noch: "7) An manchen Orten der Missbrauch ist, dass kein junger Meister, ob er schon auf seinem Handwerek viele Jahre gewandert, gleichwohl das Handwerck nicht treiben darf, biss er gewisse Jahre an dem Ort gewohnet, und die sog. Bruderschafft etliche Jahre besuchet, oder sich durch ein gewisses Stück Geld in die Zunfft eingekaufft u. s. w."1) - Bei den Papiermachern führt das Gesetz folgende etwas dunkele Klage: "nicht weniger die Gesellen bey Meistern, so sich nicht des Glettens mit dem Stein, sondern des Hammerschlags gebrauchen, nicht arbeiten, sondern sie für unehrlich halten wollen."2) - Die neuen Reichsverordnungen sollten den Meistern und Gesellen zur genauen Darnachachtung jährlich vorgelesen, in jeder Zunftstube oder Herberge öffentlich angeschlagen und die Lehrjungen bei ihrer Lossprechung darauf in das Gelübde genommen werden. Der Reichsschluss vom J. 1731 fand sich auch veranlasst, den Handwerksburschen das ihnen nicht gebührende Degentragen zu untersagen.3) Die Torgauer Ordnung, Art. 93, bestimmte diesfalls, dass kein Geselle in der Werkstatt oder in Zechen ein anderes Messer oder Wehre tragen dürfe, als ein Messer von der Länge einer halben Elle. Aus dem Reichsschlusse ist aber zu entnehmen, dass noch im Anfange des 18ten Jahrh. die Handwerksburschen Degen zu tragen pflegten. Mit diesem Degentragen der Handwerksgesellen hängt es auch zusammen, dass sie einzelne Gebräuche des Ritterschlages beim Gesellenmachen nachahmten.4) Grupen, Anmerkungen aus den teutschen und römischen Rechten und Alter- 1) Koch, IV. S.384a. 2) Koch, IV. S. 384 b. 3) Koch, IV. S. 382 a. 4) Symbolik, II. S. 304 Anm.; Stock, Grundzüge, S. 28.
bindung für sich bildeten, in welche daher auch der angehende Meister aufgenommen werden musste und nur gegen Ablegung des Eides der Verschwiegenheit aufgenommen wurde; was verschwiegen werden musste, ist nicht bekannt und kann kaum bekannt sein. Der Reichsschluss enthält in dieser Hinsicht noch: „7) An manchen Orten der Missbrauch ist, dass kein junger Meister, ob er schon auf seinem Handwerek viele Jahre gewandert, gleichwohl das Handwerck nicht treiben darf, biss er gewisse Jahre an dem Ort gewohnet, und die sog. Bruderschafft etliche Jahre besuchet, oder sich durch ein gewisses Stück Geld in die Zunfft eingekaufft u. s. w.“1) – Bei den Papiermachern führt das Gesetz folgende etwas dunkele Klage: „nicht weniger die Gesellen bey Meistern, so sich nicht des Glettens mit dem Stein, sondern des Hammerschlags gebrauchen, nicht arbeiten, sondern sie für unehrlich halten wollen.“2) – Die neuen Reichsverordnungen sollten den Meistern und Gesellen zur genauen Darnachachtung jährlich vorgelesen, in jeder Zunftstube oder Herberge öffentlich angeschlagen und die Lehrjungen bei ihrer Lossprechung darauf in das Gelübde genommen werden. Der Reichsschluss vom J. 1731 fand sich auch veranlasst, den Handwerksburschen das ihnen nicht gebührende Degentragen zu untersagen.3) Die Torgauer Ordnung, Art. 93, bestimmte diesfalls, dass kein Geselle in der Werkstatt oder in Zechen ein anderes Messer oder Wehre tragen dürfe, als ein Messer von der Länge einer halben Elle. Aus dem Reichsschlusse ist aber zu entnehmen, dass noch im Anfange des 18ten Jahrh. die Handwerksburschen Degen zu tragen pflegten. Mit diesem Degentragen der Handwerksgesellen hängt es auch zusammen, dass sie einzelne Gebräuche des Ritterschlages beim Gesellenmachen nachahmten.4) Grupen, Anmerkungen aus den teutschen und römischen Rechten und Alter- 1) Koch, IV. S.384a. 2) Koch, IV. S. 384 b. 3) Koch, IV. S. 382 a. 4) Symbolik, II. S. 304 Anm.; Stock, Grundzüge, S. 28.
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bindung für sich bildeten, in welche daher auch der angehende Meister aufgenommen werden musste und nur gegen Ablegung des Eides der Verschwiegenheit aufgenommen wurde; was verschwiegen werden musste, ist nicht bekannt und kann kaum bekannt sein. Der Reichsschluss enthält in dieser Hinsicht noch: „7) An manchen Orten der Missbrauch ist, dass kein junger Meister, ob er schon auf seinem Handwerek viele Jahre gewandert, gleichwohl das Handwerck nicht treiben darf, biss er gewisse Jahre an dem Ort gewohnet, und die sog. Bruderschafft etliche Jahre besuchet, oder sich durch ein gewisses Stück Geld in die Zunfft eingekaufft u. s. w.“ 1) – Bei den Papiermachern führt das Gesetz folgende etwas dunkele Klage: „nicht weniger die Gesellen bey Meistern, so sich nicht des Glettens mit dem Stein, sondern des Hammerschlags gebrauchen, nicht arbeiten, sondern sie für unehrlich halten wollen.“ 2) – Die neuen Reichsverordnungen sollten den Meistern und Gesellen zur genauen Darnachachtung jährlich vorgelesen, in jeder Zunftstube oder Herberge öffentlich angeschlagen und die Lehrjungen bei ihrer Lossprechung darauf in das Gelübde genommen werden.
Der Reichsschluss vom J. 1731 fand sich auch veranlasst, den Handwerksburschen das ihnen nicht gebührende Degentragen zu untersagen. 3) Die Torgauer Ordnung, Art. 93, bestimmte diesfalls, dass kein Geselle in der Werkstatt oder in Zechen ein anderes Messer oder Wehre tragen dürfe, als ein Messer von der Länge einer halben Elle. Aus dem Reichsschlusse ist aber zu entnehmen, dass noch im Anfange des 18ten Jahrh. die Handwerksburschen Degen zu tragen pflegten. Mit diesem Degentragen der Handwerksgesellen hängt es auch zusammen, dass sie einzelne Gebräuche des Ritterschlages beim Gesellenmachen nachahmten. 4) Grupen, Anmerkungen aus den teutschen und römischen Rechten und Alter-
1) Koch, IV. S.384a.
2) Koch, IV. S. 384 b.
3) Koch, IV. S. 382 a.
4) Symbolik, II. S. 304 Anm.; Stock, Grundzüge, S. 28.
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