Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.geben, um den bisher damit getriebenen Missbräuchen ein Ende zu machen. Die Handwerksgrüsse, welche der Reichsschluss läppische Redensarten nennt, werden mit andern ungereimten Dingen abgeschafft und dafür von den Zünften zu ertheilende Handwerkszeugnisse, wozu der Reichsschluss ein Formular gibt,1) eingeführt. In dem Maurerhandwerk wird noch ausdrücklich der Unterschied zwischen Grüssern und Briefträgern völlig aufgehoben, abgeschafft und verboten.2) Ferner sollen abgeschafft sein die bei der Lossprechung der Lehrlinge beobachteten theils lächerlichen, theils ärgerlichen und unehrbarlichen Gebräuche, wie das Hohlen, Schleifen, Predigen, Tauffen, das Anlegen ungewöhnlicher Kleider das Herumführen und Herumschicken auf den Gassen u. dgl. Dem Jahrhunderte alten Uebel des blauen Montags, welches auch die Torgauer Steinmetzordnung bekämpft hatte, trat der Reichsschluss abermals erfolglos entgegen. Die Jungmeister werden in Schutz genommen, dass man ihnen keine Übertriebene und sie an ihren eigenen Geschäften hindernde Dienstleistungen zumuthen solle. Die Gesellengerichte und Gesellengebräuche werden aufgehoben und es sollen für Gesellen und Meister künftig keine andern Gebräuche und Gesetze gelten als diejenigen, welche die Obrigkeit eines jeden Landes erlassen und anerkannt hat. "Da auch bey einigen Zünfften und Aemtern die böse Gewonheit eingeschlichen, und die angehende Meister dahin beeydiget werden wollen, dass sie der Zünfften Heimlichkeiten verschweigen, und niemand entdecken sollen; So seynd sie von solchem Eyd hiemit völlig losszusprechen, und ihnen dergleichen geheime Verbindung ins künfftige bei scharffer Straffe von Obrigkeits wegen Dicht mehr nachzusehen."3) Die letztere Bestimmung ist für die Geschichte des Handwerkswesens und besonders auch der deutschen Bauhütten sehr wichtig und muss genau beachtet werden. Es liegt hier der urkundliche und gesetzliche Beweis vor, dass die Meister eine besondere Ver- 1) Koch, Sammlung, IV. S. 378 a. 2) Koch, IV. S. 382 a. 3) Koch, Sammlung, IV. S. 382.b.
geben, um den bisher damit getriebenen Missbräuchen ein Ende zu machen. Die Handwerksgrüsse, welche der Reichsschluss läppische Redensarten nennt, werden mit andern ungereimten Dingen abgeschafft und dafür von den Zünften zu ertheilende Handwerkszeugnisse, wozu der Reichsschluss ein Formular gibt,1) eingeführt. In dem Maurerhandwerk wird noch ausdrücklich der Unterschied zwischen Grüssern und Briefträgern völlig aufgehoben, abgeschafft und verboten.2) Ferner sollen abgeschafft sein die bei der Lossprechung der Lehrlinge beobachteten theils lächerlichen, theils ärgerlichen und unehrbarlichen Gebräuche, wie das Hohlen, Schleifen, Predigen, Tauffen, das Anlegen ungewöhnlicher Kleider das Herumführen und Herumschicken auf den Gassen u. dgl. Dem Jahrhunderte alten Uebel des blauen Montags, welches auch die Torgauer Steinmetzordnung bekämpft hatte, trat der Reichsschluss abermals erfolglos entgegen. Die Jungmeister werden in Schutz genommen, dass man ihnen keine Übertriebene und sie an ihren eigenen Geschäften hindernde Dienstleistungen zumuthen solle. Die Gesellengerichte und Gesellengebräuche werden aufgehoben und es sollen für Gesellen und Meister künftig keine andern Gebräuche und Gesetze gelten als diejenigen, welche die Obrigkeit eines jeden Landes erlassen und anerkannt hat. „Da auch bey einigen Zünfften und Aemtern die böse Gewonheit eingeschlichen, und die angehende Meister dahin beeydiget werden wollen, dass sie der Zünfften Heimlichkeiten verschweigen, und niemand entdecken sollen; So seynd sie von solchem Eyd hiemit völlig losszusprechen, und ihnen dergleichen geheime Verbindung ins künfftige bei scharffer Straffe von Obrigkeits wegen Dicht mehr nachzusehen.“3) Die letztere Bestimmung ist für die Geschichte des Handwerkswesens und besonders auch der deutschen Bauhütten sehr wichtig und muss genau beachtet werden. Es liegt hier der urkundliche und gesetzliche Beweis vor, dass die Meister eine besondere Ver- 1) Koch, Sammlung, IV. S. 378 a. 2) Koch, IV. S. 382 a. 3) Koch, Sammlung, IV. S. 382.b.
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geben, um den bisher damit getriebenen Missbräuchen ein Ende zu machen. Die Handwerksgrüsse, welche der Reichsschluss läppische Redensarten nennt, werden mit andern ungereimten Dingen abgeschafft und dafür von den Zünften zu ertheilende Handwerkszeugnisse, wozu der Reichsschluss ein Formular gibt, 1) eingeführt. In dem Maurerhandwerk wird noch ausdrücklich der Unterschied zwischen Grüssern und Briefträgern völlig aufgehoben, abgeschafft und verboten. 2) Ferner sollen abgeschafft sein die bei der Lossprechung der Lehrlinge beobachteten theils lächerlichen, theils ärgerlichen und unehrbarlichen Gebräuche, wie das Hohlen, Schleifen, Predigen, Tauffen, das Anlegen ungewöhnlicher Kleider das Herumführen und Herumschicken auf den Gassen u. dgl. Dem Jahrhunderte alten Uebel des blauen Montags, welches auch die Torgauer Steinmetzordnung bekämpft hatte, trat der Reichsschluss abermals erfolglos entgegen. Die Jungmeister werden in Schutz genommen, dass man ihnen keine Übertriebene und sie an ihren eigenen Geschäften hindernde Dienstleistungen zumuthen solle. Die Gesellengerichte und Gesellengebräuche werden aufgehoben und es sollen für Gesellen und Meister künftig keine andern Gebräuche und Gesetze gelten als diejenigen, welche die Obrigkeit eines jeden Landes erlassen und anerkannt hat. „Da auch bey einigen Zünfften und Aemtern die böse Gewonheit eingeschlichen, und die angehende Meister dahin beeydiget werden wollen, dass sie der Zünfften Heimlichkeiten verschweigen, und niemand entdecken sollen; So seynd sie von solchem Eyd hiemit völlig losszusprechen, und ihnen dergleichen geheime Verbindung ins künfftige bei scharffer Straffe von Obrigkeits wegen Dicht mehr nachzusehen.“ 3) Die letztere Bestimmung ist für die Geschichte des Handwerkswesens und besonders auch der deutschen Bauhütten sehr wichtig und muss genau beachtet werden. Es liegt hier der urkundliche und gesetzliche Beweis vor, dass die Meister eine besondere Ver-
1) Koch, Sammlung, IV. S. 378 a.
2) Koch, IV. S. 382 a.
3) Koch, Sammlung, IV. S. 382.b.
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