Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.Vermögen die Gotteshäuser bessern solle, und dass er auch den König ermahnen solle, damit alle Kirchen Gottes gut beschaffen seien, wie das uns noth thue.1) Dass eine Loge aber ursprünglich eine Hundertschaft (10 x 10) gebildet habe und nur später wegen bemerkter Uebelstände die Anzahl der wirklichen Mitglieder derselben auf 50 - 60 beschränki worden sei, ist aus einer hierauf bezüglichen Anmerkung zur Yorker Constitution2) zu schliessen, worin gesagt wird, dass die Zahl aller Mitglieder einer Loge in England und Schottland schon lange 100 gewesen sei. Selbst einzelne Gebräuche, welche noch heute bei den Freimaurern geübt worden, lassen sich mit grosser Bestimmtheit als angelsächsischen Ursprungs oder wenigstens lange vor der normannischen Eroberung Englands im J. 1066 entstanden nachweisen, wie z. B. der Gebrauch, dem neu aufgenommenen Maurerlehrlinge Handschuhe zu schenken, d. h. die allgemeine Sitte des Tragens der Handschuhe. Diese Sitte war nämlich bei den Angelsachsen eine so allgemeine, dass selbst der letzte Hörige Handschuhe trug; Folgarius debet habere calceamenta et chyrothecas.3) Dass diese Sitte in den Bauhütten eine weitere und eigenthümliche symbolische Gestaltung erhielt, besonders als Pfand der Freundschaft überreicht wurde,4) liegt nahe; an und für sich aber trugen alle angelsächsischen Maurer bis zum letzten Lehrlinge herab nach allgemeiner Landessitte Handschuhe. Dem Londoner Statute zufolge5) mussten zu Weihnachten (in sancto natali Domini) auch Handschuhe (et cirotecas V hominum) als Handelsabgabe entrichtet werden.6) Auch dem Bischofe wurden bei seiner Weihe weisse Handschuhe mit der Mahnung überreicht, seine Hände von Befleckung rein zu erhalten (conceduntur episcopo chirotecae, quae manus ab omni humana contagione conservandas esse ad- 1) Schmid, a. a. O. I. S. 94, §. 5. 2) Krause, I. 1. S. 109 oben. 3) Lappenberg, I. S, 617. 4) Ziemann, mittelhd. Wörterb., unter hant-schuoh. 5) R. Schmid, Gesetze der Angelsachsen, I. S. 206. 6) Vergl. noch besonders Besoldi thesaurus pract., I. und II. unter Handschuh.
Vermögen die Gotteshäuser bessern solle, und dass er auch den König ermahnen solle, damit alle Kirchen Gottes gut beschaffen seien, wie das uns noth thue.1) Dass eine Loge aber ursprünglich eine Hundertschaft (10 x 10) gebildet habe und nur später wegen bemerkter Uebelstände die Anzahl der wirklichen Mitglieder derselben auf 50 – 60 beschränki worden sei, ist aus einer hierauf bezüglichen Anmerkung zur Yorker Constitution2) zu schliessen, worin gesagt wird, dass die Zahl aller Mitglieder einer Loge in England und Schottland schon lange 100 gewesen sei. Selbst einzelne Gebräuche, welche noch heute bei den Freimaurern geübt worden, lassen sich mit grosser Bestimmtheit als angelsächsischen Ursprungs oder wenigstens lange vor der normannischen Eroberung Englands im J. 1066 entstanden nachweisen, wie z. B. der Gebrauch, dem neu aufgenommenen Maurerlehrlinge Handschuhe zu schenken, d. h. die allgemeine Sitte des Tragens der Handschuhe. Diese Sitte war nämlich bei den Angelsachsen eine so allgemeine, dass selbst der letzte Hörige Handschuhe trug; Folgarius debet habere calceamenta et chyrothecas.3) Dass diese Sitte in den Bauhütten eine weitere und eigenthümliche symbolische Gestaltung erhielt, besonders als Pfand der Freundschaft überreicht wurde,4) liegt nahe; an und für sich aber trugen alle angelsächsischen Maurer bis zum letzten Lehrlinge herab nach allgemeiner Landessitte Handschuhe. Dem Londoner Statute zufolge5) mussten zu Weihnachten (in sancto natali Domini) auch Handschuhe (et cirotecas V hominum) als Handelsabgabe entrichtet werden.6) Auch dem Bischofe wurden bei seiner Weihe weisse Handschuhe mit der Mahnung überreicht, seine Hände von Befleckung rein zu erhalten (conceduntur episcopo chirotecae, quae manus ab omni humana contagione conservandas esse ad- 1) Schmid, a. a. O. I. S. 94, §. 5. 2) Krause, I. 1. S. 109 oben. 3) Lappenberg, I. S, 617. 4) Ziemann, mittelhd. Wörterb., unter hant-schuoh. 5) R. Schmid, Gesetze der Angelsachsen, I. S. 206. 6) Vergl. noch besonders Besoldi thesaurus pract., I. und II. unter Handschuh.
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Vermögen die Gotteshäuser bessern solle, und dass er auch den König ermahnen solle, damit alle Kirchen Gottes gut beschaffen seien, wie das uns noth thue. 1) Dass eine Loge aber ursprünglich eine Hundertschaft (10 x 10) gebildet habe und nur später wegen bemerkter Uebelstände die Anzahl der wirklichen Mitglieder derselben auf 50 – 60 beschränki worden sei, ist aus einer hierauf bezüglichen Anmerkung zur Yorker Constitution 2) zu schliessen, worin gesagt wird, dass die Zahl aller Mitglieder einer Loge in England und Schottland schon lange 100 gewesen sei.
Selbst einzelne Gebräuche, welche noch heute bei den Freimaurern geübt worden, lassen sich mit grosser Bestimmtheit als angelsächsischen Ursprungs oder wenigstens lange vor der normannischen Eroberung Englands im J. 1066 entstanden nachweisen, wie z. B. der Gebrauch, dem neu aufgenommenen Maurerlehrlinge Handschuhe zu schenken, d. h. die allgemeine Sitte des Tragens der Handschuhe. Diese Sitte war nämlich bei den Angelsachsen eine so allgemeine, dass selbst der letzte Hörige Handschuhe trug; Folgarius debet habere calceamenta et chyrothecas. 3) Dass diese Sitte in den Bauhütten eine weitere und eigenthümliche symbolische Gestaltung erhielt, besonders als Pfand der Freundschaft überreicht wurde, 4) liegt nahe; an und für sich aber trugen alle angelsächsischen Maurer bis zum letzten Lehrlinge herab nach allgemeiner Landessitte Handschuhe. Dem Londoner Statute zufolge 5) mussten zu Weihnachten (in sancto natali Domini) auch Handschuhe (et cirotecas V hominum) als Handelsabgabe entrichtet werden. 6) Auch dem Bischofe wurden bei seiner Weihe weisse Handschuhe mit der Mahnung überreicht, seine Hände von Befleckung rein zu erhalten (conceduntur episcopo chirotecae, quae manus ab omni humana contagione conservandas esse ad-
1) Schmid, a. a. O. I. S. 94, §. 5.
2) Krause, I. 1. S. 109 oben.
3) Lappenberg, I. S, 617.
4) Ziemann, mittelhd. Wörterb., unter hant-schuoh.
5) R. Schmid, Gesetze der Angelsachsen, I. S. 206.
6) Vergl. noch besonders Besoldi thesaurus pract., I. und II. unter Handschuh.
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