Brifannien (hier von den Angelsachsen),1) in den römisch-keltischen Ländern den Römern unmittelbar entlehnt worden, weshalb auch die Dreizahl in den Rechten und Gebräuchen der Handwerker und besonders der Bauhütten eine so auffallende und hervortretende Rolle spielt, gerade, wie bei den Kelten und Kymren.2)Daher ist durchgängig angenommen und vorgeschrieben, dass zu einer Zunft (auch zu einer maurerischen Loge) wenigstens drei Meister gehören und dass bei allen rechtlichen Hauptbandlungen, wie z. B. beim Ein- und Ausschreiben oder Lossprechen der Lehrlinge, bei den Meisteraufnahmen, bei der Vornahme von Wahlen, bei Ausfällen der Urtheile, ebenso wenigstens drei Meister zugegen sein müssen oder alle diese Handlungen rechtsgültig nur durch drei Personen vorgenommen werden können.3) Eine Zunft geht daher rechtlich unter, hört ipso jure auf, sobald sie unter Mitglieder sich vermindert hat. Das preussische Landrecht, welches in Thl. II. Tit. 8, §. 179 - 400 von den Handwerkern und Zünften handelt, verordnet z. B.:
§. 190: "Zur Errichtung einer eigenen Zunft in einer Stadt werden wenigstens Drey daselbst wohnende Meister erfordert."
§. 191: "Die Zünfte haben, gleich der ganzen städtischen Gemeine, zu welcher sie gehören, die Rechte privilegirter Corporationen."
§. 255. "Wer zum drittenmale ein untaugliches Meisterstück liefert, muss für immer abgewiesen werden."
§. 321: "Ist die Lehrzeit gesetzlich bestimmt, so kann höchstens der dritte Theil derselben erlassen werden."
Bei den alten Britten bestand später die allgemeine Volksversammlung aus 300 Freien4) und das christlich-römische Britannien zerfiel in 3 Erzbisthümer mit 28 Bisthümern, vermuthlich in seinen 28 Städten. Der britische König Vortigern musste sich der Sage nach durch Hingabe der
1) Leo, rectitudines, S. 175.
2) Vergl. darüber die Symbolik unter Dreizahl, namentlich I. S. 482 ff.
3) Ortloff, Recht der Handwerker, §. 17.
4) Lappenberg, I. S. 15 und S. 46, Anm. 2, S. 67.
Brifannien (hier von den Angelsachsen),1) in den römisch-keltischen Ländern den Römern unmittelbar entlehnt worden, weshalb auch die Dreizahl in den Rechten und Gebräuchen der Handwerker und besonders der Bauhütten eine so auffallende und hervortretende Rolle spielt, gerade, wie bei den Kelten und Kymren.2)Daher ist durchgängig angenommen und vorgeschrieben, dass zu einer Zunft (auch zu einer maurerischen Loge) wenigstens drei Meister gehören und dass bei allen rechtlichen Hauptbandlungen, wie z. B. beim Ein- und Ausschreiben oder Lossprechen der Lehrlinge, bei den Meisteraufnahmen, bei der Vornahme von Wahlen, bei Ausfällen der Urtheile, ebenso wenigstens drei Meister zugegen sein müssen oder alle diese Handlungen rechtsgültig nur durch drei Personen vorgenommen werden können.3) Eine Zunft geht daher rechtlich unter, hört ipso jure auf, sobald sie unter Mitglieder sich vermindert hat. Das preussische Landrecht, welches in Thl. II. Tit. 8, §. 179 – 400 von den Handwerkern und Zünften handelt, verordnet z. B.:
§. 190: „Zur Errichtung einer eigenen Zunft in einer Stadt werden wenigstens Drey daselbst wohnende Meister erfordert.“
§. 191: „Die Zünfte haben, gleich der ganzen städtischen Gemeine, zu welcher sie gehören, die Rechte privilegirter Corporationen.“
§. 255. „Wer zum drittenmale ein untaugliches Meisterstück liefert, muss für immer abgewiesen werden.“
§. 321: „Ist die Lehrzeit gesetzlich bestimmt, so kann höchstens der dritte Theil derselben erlassen werden.“
Bei den alten Britten bestand später die allgemeine Volksversammlung aus 300 Freien4) und das christlich-römische Britannien zerfiel in 3 Erzbisthümer mit 28 Bisthümern, vermuthlich in seinen 28 Städten. Der britische König Vortigern musste sich der Sage nach durch Hingabe der
1) Leo, rectitudines, S. 175.
2) Vergl. darüber die Symbolik unter Dreizahl, namentlich I. S. 482 ff.
3) Ortloff, Recht der Handwerker, §. 17.
4) Lappenberg, I. S. 15 und S. 46, Anm. 2, S. 67.
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Brifannien (hier von den Angelsachsen), 1) in den römisch-keltischen Ländern den Römern unmittelbar entlehnt worden, weshalb auch die Dreizahl in den Rechten und Gebräuchen der Handwerker und besonders der Bauhütten eine so auffallende und hervortretende Rolle spielt, gerade, wie bei den Kelten und Kymren. 2) Daher ist durchgängig angenommen und vorgeschrieben, dass zu einer Zunft (auch zu einer maurerischen Loge) wenigstens drei Meister gehören und dass bei allen rechtlichen Hauptbandlungen, wie z. B. beim Ein- und Ausschreiben oder Lossprechen der Lehrlinge, bei den Meisteraufnahmen, bei der Vornahme von Wahlen, bei Ausfällen der Urtheile, ebenso wenigstens drei Meister zugegen sein müssen oder alle diese Handlungen rechtsgültig nur durch drei Personen vorgenommen werden können. 3) Eine Zunft geht daher rechtlich unter, hört ipso jure auf, sobald sie unter Mitglieder sich vermindert hat. Das preussische Landrecht, welches in Thl. II. Tit. 8, §. 179 – 400 von den Handwerkern und Zünften handelt, verordnet z. B.:
§. 190: „Zur Errichtung einer eigenen Zunft in einer Stadt werden wenigstens Drey daselbst wohnende Meister erfordert.“
§. 191: „Die Zünfte haben, gleich der ganzen städtischen Gemeine, zu welcher sie gehören, die Rechte privilegirter Corporationen.“
§. 255. „Wer zum drittenmale ein untaugliches Meisterstück liefert, muss für immer abgewiesen werden.“
§. 321: „Ist die Lehrzeit gesetzlich bestimmt, so kann höchstens der dritte Theil derselben erlassen werden.“
Bei den alten Britten bestand später die allgemeine Volksversammlung aus 300 Freien 4) und das christlich-römische Britannien zerfiel in 3 Erzbisthümer mit 28 Bisthümern, vermuthlich in seinen 28 Städten. Der britische König Vortigern musste sich der Sage nach durch Hingabe der
1) Leo, rectitudines, S. 175.
2) Vergl. darüber die Symbolik unter Dreizahl, namentlich I. S. 482 ff.
3) Ortloff, Recht der Handwerker, §. 17.
4) Lappenberg, I. S. 15 und S. 46, Anm. 2, S. 67.
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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 562. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/582>, abgerufen am 19.07.2024.
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