Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.halten habe.1) Die Quelle des deutschen Staates ist die Verbindung der germanischen Geschlechtsverfassung mit dem römischen Kaiserthum und die Befruchtung der germanischen Natur durch die römische Bildung.2) Das staatenbildende Element war seit dem 5ten Jahrh. die Romanisirung der Deutschen und das ostgothische Reich war deshalb mit dem ersten Augenblicke seines Daseins auch innerlich vollendet, weil es von Anfang an den vollständig römischen Charakter, die römischen Regierungsformen und das römische Recht gesetzlich angenommen und beibehalten hatte (S. 172 und 173). In den britischen Städten bestanden nach dem Abzuge der Römer im J. 409 aus Britannien die römischen Einrichtungen bei den sich wieder freier erhebenden Kymren fort (S. 195 und S. 245 ff.) und erhielten die Mittel auch zur Romanisirung der Angelsachsen und ihrer Monarchien. Als Beweis für das Eindringen der kyrnrischen Einrichtungen und Zahlen bei den Angelsachsen führt Sybel aus den Gesetzen des Aethelstan IV, 5 die Bestimmung an, dass des Königs Frieden (grid) gehe von seinem Burgthor nach 4 Seiten, 3 Meilen, 3 Furchenlängen, 3 Ackerbreiten, 9 Fuss, 9 Handflächen und 9 Gerstenkörner weit.3) Die kymrische Drei- und Neunzahl erscheint in grossem Umfange auch in den angelsächsischen Gesetzen. In den Gesetzen Wilhelm's I., Art. 30, heisst es z. B.: Von den 3 Wegen, nämlich Wätlingstreet, Ermingstreet und Fossa: wer auf einem von diesen Wegen einen Menschen erschlägt, der durch das Land reist, oder anfällt, der bricht den Frieden des Königs.4) Weil siebenfach die Gaben des h. Geistes und 7 heilige Weihen mit 7 Graden der Geistlichen sind, sollen diese täglich 7 Mal Gott preisen und für alle Christen beten und jede Beleidigung derselben 7fach gebüsst werden.5) Die Einwirkung der römisehen Verhältnisse auf den Ursprung der Macht der deut- 1) Sybel. S. 159. 2) Sybel, S. 161. 3) Vergl. auch Sybel, S. 189 ff. 4) R. Schmid, die Gesetze der Angelsachsen. I. S. 183, vergl. mit S. 281. 5) Schmid, S. 214.
halten habe.1) Die Quelle des deutschen Staates ist die Verbindung der germanischen Geschlechtsverfassung mit dem römischen Kaiserthum und die Befruchtung der germanischen Natur durch die römische Bildung.2) Das staatenbildende Element war seit dem 5ten Jahrh. die Romanisirung der Deutschen und das ostgothische Reich war deshalb mit dem ersten Augenblicke seines Daseins auch innerlich vollendet, weil es von Anfang an den vollständig römischen Charakter, die römischen Regierungsformen und das römische Recht gesetzlich angenommen und beibehalten hatte (S. 172 und 173). In den britischen Städten bestanden nach dem Abzuge der Römer im J. 409 aus Britannien die römischen Einrichtungen bei den sich wieder freier erhebenden Kymren fort (S. 195 und S. 245 ff.) und erhielten die Mittel auch zur Romanisirung der Angelsachsen und ihrer Monarchien. Als Beweis für das Eindringen der kyrnrischen Einrichtungen und Zahlen bei den Angelsachsen führt Sybel aus den Gesetzen des Aethelstan IV, 5 die Bestimmung an, dass des Königs Frieden (grid) gehe von seinem Burgthor nach 4 Seiten, 3 Meilen, 3 Furchenlängen, 3 Ackerbreiten, 9 Fuss, 9 Handflächen und 9 Gerstenkörner weit.3) Die kymrische Drei- und Neunzahl erscheint in grossem Umfange auch in den angelsächsischen Gesetzen. In den Gesetzen Wilhelm’s I., Art. 30, heisst es z. B.: Von den 3 Wegen, nämlich Wätlingstreet, Ermingstreet und Fossa: wer auf einem von diesen Wegen einen Menschen erschlägt, der durch das Land reist, oder anfällt, der bricht den Frieden des Königs.4) Weil siebenfach die Gaben des h. Geistes und 7 heilige Weihen mit 7 Graden der Geistlichen sind, sollen diese täglich 7 Mal Gott preisen und für alle Christen beten und jede Beleidigung derselben 7fach gebüsst werden.5) Die Einwirkung der römisehen Verhältnisse auf den Ursprung der Macht der deut- 1) Sybel. S. 159. 2) Sybel, S. 161. 3) Vergl. auch Sybel, S. 189 ff. 4) R. Schmid, die Gesetze der Angelsachsen. I. S. 183, vergl. mit S. 281. 5) Schmid, S. 214.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0509" n="489"/> halten habe.<note place="foot" n="1)">Sybel. S. 159.<lb/></note> Die Quelle des deutschen Staates ist die Verbindung der germanischen Geschlechtsverfassung mit dem römischen Kaiserthum und die Befruchtung der germanischen Natur durch die <hi rendition="#g">römische Bildung</hi>.<note place="foot" n="2)">Sybel, S. 161.<lb/></note> Das staatenbildende Element war seit dem 5ten Jahrh. die <hi rendition="#g">Romanisirung der Deutschen</hi> und das ostgothische Reich war deshalb mit dem ersten Augenblicke seines Daseins auch innerlich vollendet, weil es von Anfang an den vollständig römischen Charakter, die römischen Regierungsformen und das römische Recht gesetzlich angenommen und beibehalten hatte (S. 172 und 173). In den britischen Städten bestanden nach dem Abzuge der Römer im J. 409 aus Britannien die <hi rendition="#g">römischen</hi> Einrichtungen bei den sich wieder freier erhebenden Kymren fort (S. 195 und S. 245 ff.) und erhielten die Mittel auch zur Romanisirung der Angelsachsen und ihrer Monarchien. Als Beweis für das Eindringen der kyrnrischen Einrichtungen und Zahlen bei den Angelsachsen führt Sybel aus den Gesetzen des Aethelstan IV, 5 die Bestimmung an, dass des Königs Frieden (grid) gehe von seinem Burgthor nach 4 Seiten, 3 Meilen, 3 Furchenlängen, 3 Ackerbreiten, 9 Fuss, 9 Handflächen und 9 Gerstenkörner weit.<note place="foot" n="3)">Vergl. auch Sybel, S. 189 ff.<lb/></note> Die kymrische Drei- und Neunzahl erscheint in grossem Umfange auch in den angelsächsischen Gesetzen. In den Gesetzen Wilhelm’s I., Art. 30, heisst es z. B.: Von den 3 Wegen, nämlich Wätlingstreet, Ermingstreet und Fossa: wer auf einem von diesen Wegen einen Menschen erschlägt, der durch das Land reist, oder anfällt, der bricht den Frieden des Königs.<note place="foot" n="4)">R. Schmid, die Gesetze der Angelsachsen. I. S. 183, vergl. mit S. 281.<lb/></note> Weil siebenfach die Gaben des h. Geistes und 7 heilige Weihen mit 7 Graden der Geistlichen sind, sollen diese täglich 7 Mal Gott preisen und für alle Christen beten und jede Beleidigung derselben 7fach gebüsst werden.<note place="foot" n="5)">Schmid, S. 214.</note> Die Einwirkung der römisehen Verhältnisse auf den Ursprung der Macht der deut- </p> </div> </body> </text> </TEI> [489/0509]
halten habe. 1) Die Quelle des deutschen Staates ist die Verbindung der germanischen Geschlechtsverfassung mit dem römischen Kaiserthum und die Befruchtung der germanischen Natur durch die römische Bildung. 2) Das staatenbildende Element war seit dem 5ten Jahrh. die Romanisirung der Deutschen und das ostgothische Reich war deshalb mit dem ersten Augenblicke seines Daseins auch innerlich vollendet, weil es von Anfang an den vollständig römischen Charakter, die römischen Regierungsformen und das römische Recht gesetzlich angenommen und beibehalten hatte (S. 172 und 173). In den britischen Städten bestanden nach dem Abzuge der Römer im J. 409 aus Britannien die römischen Einrichtungen bei den sich wieder freier erhebenden Kymren fort (S. 195 und S. 245 ff.) und erhielten die Mittel auch zur Romanisirung der Angelsachsen und ihrer Monarchien. Als Beweis für das Eindringen der kyrnrischen Einrichtungen und Zahlen bei den Angelsachsen führt Sybel aus den Gesetzen des Aethelstan IV, 5 die Bestimmung an, dass des Königs Frieden (grid) gehe von seinem Burgthor nach 4 Seiten, 3 Meilen, 3 Furchenlängen, 3 Ackerbreiten, 9 Fuss, 9 Handflächen und 9 Gerstenkörner weit. 3) Die kymrische Drei- und Neunzahl erscheint in grossem Umfange auch in den angelsächsischen Gesetzen. In den Gesetzen Wilhelm’s I., Art. 30, heisst es z. B.: Von den 3 Wegen, nämlich Wätlingstreet, Ermingstreet und Fossa: wer auf einem von diesen Wegen einen Menschen erschlägt, der durch das Land reist, oder anfällt, der bricht den Frieden des Königs. 4) Weil siebenfach die Gaben des h. Geistes und 7 heilige Weihen mit 7 Graden der Geistlichen sind, sollen diese täglich 7 Mal Gott preisen und für alle Christen beten und jede Beleidigung derselben 7fach gebüsst werden. 5) Die Einwirkung der römisehen Verhältnisse auf den Ursprung der Macht der deut-
1) Sybel. S. 159.
2) Sybel, S. 161.
3) Vergl. auch Sybel, S. 189 ff.
4) R. Schmid, die Gesetze der Angelsachsen. I. S. 183, vergl. mit S. 281.
5) Schmid, S. 214.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Internetloge: Bereitstellung der Texttranskription.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Frederike Neuber: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Christian Thomas: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Maxi Grubert: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Bayerische Staatsbibliothek Digital: Bereitstellung der Bilddigitalisate.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |