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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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halten habe.1) Die Quelle des deutschen Staates ist die Verbindung der germanischen Geschlechtsverfassung mit dem römischen Kaiserthum und die Befruchtung der germanischen Natur durch die römische Bildung.2) Das staatenbildende Element war seit dem 5ten Jahrh. die Romanisirung der Deutschen und das ostgothische Reich war deshalb mit dem ersten Augenblicke seines Daseins auch innerlich vollendet, weil es von Anfang an den vollständig römischen Charakter, die römischen Regierungsformen und das römische Recht gesetzlich angenommen und beibehalten hatte (S. 172 und 173). In den britischen Städten bestanden nach dem Abzuge der Römer im J. 409 aus Britannien die römischen Einrichtungen bei den sich wieder freier erhebenden Kymren fort (S. 195 und S. 245 ff.) und erhielten die Mittel auch zur Romanisirung der Angelsachsen und ihrer Monarchien. Als Beweis für das Eindringen der kyrnrischen Einrichtungen und Zahlen bei den Angelsachsen führt Sybel aus den Gesetzen des Aethelstan IV, 5 die Bestimmung an, dass des Königs Frieden (grid) gehe von seinem Burgthor nach 4 Seiten, 3 Meilen, 3 Furchenlängen, 3 Ackerbreiten, 9 Fuss, 9 Handflächen und 9 Gerstenkörner weit.3) Die kymrische Drei- und Neunzahl erscheint in grossem Umfange auch in den angelsächsischen Gesetzen. In den Gesetzen Wilhelm's I., Art. 30, heisst es z. B.: Von den 3 Wegen, nämlich Wätlingstreet, Ermingstreet und Fossa: wer auf einem von diesen Wegen einen Menschen erschlägt, der durch das Land reist, oder anfällt, der bricht den Frieden des Königs.4) Weil siebenfach die Gaben des h. Geistes und 7 heilige Weihen mit 7 Graden der Geistlichen sind, sollen diese täglich 7 Mal Gott preisen und für alle Christen beten und jede Beleidigung derselben 7fach gebüsst werden.5) Die Einwirkung der römisehen Verhältnisse auf den Ursprung der Macht der deut-

1) Sybel. S. 159.
2) Sybel, S. 161.
3) Vergl. auch Sybel, S. 189 ff.
4) R. Schmid, die Gesetze der Angelsachsen. I. S. 183, vergl. mit S. 281.
5) Schmid, S. 214.

halten habe.1) Die Quelle des deutschen Staates ist die Verbindung der germanischen Geschlechtsverfassung mit dem römischen Kaiserthum und die Befruchtung der germanischen Natur durch die römische Bildung.2) Das staatenbildende Element war seit dem 5ten Jahrh. die Romanisirung der Deutschen und das ostgothische Reich war deshalb mit dem ersten Augenblicke seines Daseins auch innerlich vollendet, weil es von Anfang an den vollständig römischen Charakter, die römischen Regierungsformen und das römische Recht gesetzlich angenommen und beibehalten hatte (S. 172 und 173). In den britischen Städten bestanden nach dem Abzuge der Römer im J. 409 aus Britannien die römischen Einrichtungen bei den sich wieder freier erhebenden Kymren fort (S. 195 und S. 245 ff.) und erhielten die Mittel auch zur Romanisirung der Angelsachsen und ihrer Monarchien. Als Beweis für das Eindringen der kyrnrischen Einrichtungen und Zahlen bei den Angelsachsen führt Sybel aus den Gesetzen des Aethelstan IV, 5 die Bestimmung an, dass des Königs Frieden (grid) gehe von seinem Burgthor nach 4 Seiten, 3 Meilen, 3 Furchenlängen, 3 Ackerbreiten, 9 Fuss, 9 Handflächen und 9 Gerstenkörner weit.3) Die kymrische Drei- und Neunzahl erscheint in grossem Umfange auch in den angelsächsischen Gesetzen. In den Gesetzen Wilhelm’s I., Art. 30, heisst es z. B.: Von den 3 Wegen, nämlich Wätlingstreet, Ermingstreet und Fossa: wer auf einem von diesen Wegen einen Menschen erschlägt, der durch das Land reist, oder anfällt, der bricht den Frieden des Königs.4) Weil siebenfach die Gaben des h. Geistes und 7 heilige Weihen mit 7 Graden der Geistlichen sind, sollen diese täglich 7 Mal Gott preisen und für alle Christen beten und jede Beleidigung derselben 7fach gebüsst werden.5) Die Einwirkung der römisehen Verhältnisse auf den Ursprung der Macht der deut-

1) Sybel. S. 159.
2) Sybel, S. 161.
3) Vergl. auch Sybel, S. 189 ff.
4) R. Schmid, die Gesetze der Angelsachsen. I. S. 183, vergl. mit S. 281.
5) Schmid, S. 214.
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[489/0509] halten habe. 1) Die Quelle des deutschen Staates ist die Verbindung der germanischen Geschlechtsverfassung mit dem römischen Kaiserthum und die Befruchtung der germanischen Natur durch die römische Bildung. 2) Das staatenbildende Element war seit dem 5ten Jahrh. die Romanisirung der Deutschen und das ostgothische Reich war deshalb mit dem ersten Augenblicke seines Daseins auch innerlich vollendet, weil es von Anfang an den vollständig römischen Charakter, die römischen Regierungsformen und das römische Recht gesetzlich angenommen und beibehalten hatte (S. 172 und 173). In den britischen Städten bestanden nach dem Abzuge der Römer im J. 409 aus Britannien die römischen Einrichtungen bei den sich wieder freier erhebenden Kymren fort (S. 195 und S. 245 ff.) und erhielten die Mittel auch zur Romanisirung der Angelsachsen und ihrer Monarchien. Als Beweis für das Eindringen der kyrnrischen Einrichtungen und Zahlen bei den Angelsachsen führt Sybel aus den Gesetzen des Aethelstan IV, 5 die Bestimmung an, dass des Königs Frieden (grid) gehe von seinem Burgthor nach 4 Seiten, 3 Meilen, 3 Furchenlängen, 3 Ackerbreiten, 9 Fuss, 9 Handflächen und 9 Gerstenkörner weit. 3) Die kymrische Drei- und Neunzahl erscheint in grossem Umfange auch in den angelsächsischen Gesetzen. In den Gesetzen Wilhelm’s I., Art. 30, heisst es z. B.: Von den 3 Wegen, nämlich Wätlingstreet, Ermingstreet und Fossa: wer auf einem von diesen Wegen einen Menschen erschlägt, der durch das Land reist, oder anfällt, der bricht den Frieden des Königs. 4) Weil siebenfach die Gaben des h. Geistes und 7 heilige Weihen mit 7 Graden der Geistlichen sind, sollen diese täglich 7 Mal Gott preisen und für alle Christen beten und jede Beleidigung derselben 7fach gebüsst werden. 5) Die Einwirkung der römisehen Verhältnisse auf den Ursprung der Macht der deut- 1) Sybel. S. 159. 2) Sybel, S. 161. 3) Vergl. auch Sybel, S. 189 ff. 4) R. Schmid, die Gesetze der Angelsachsen. I. S. 183, vergl. mit S. 281. 5) Schmid, S. 214.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 489. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/509>, abgerufen am 22.11.2024.