Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.neben dem Maler angeführt. Nach Semper ist es festgestellt, dass die erhabenste Malerei der Griechen unter Polygnot und seinen berühmten Zeitgenossen Wandmalerei gewesen sei.1) Besonders die Wandmalereien in Enteritalien, zu Herculanum und Pompeji, möchten dem Einflusse und der Thätigkeit griechischer Malerschulen zuzuschreiben sein. Die häufige Wiederkehr gewisser Motive in den Wanddarstellungen zu Herculanum und Pompeji scheint Guhl und Koner darauf hinzudeuten, dass auch unter den Decorationsmalern, von tüchtigen Künstlern ausgehend, sich Malerschulen gebildet hatten, welche sich durch die Behandlung des Colorits und der Zeichnung, sowie durch eine fast stereotype Wiederholung einzelner Figuren kennzeichnen. Aehnlich scheint in Sachsen im Anfange des 13ten Jahrh. eine mehrere Generationen hindurch bestehende besondere Bildhauerschule sich gebildet zu haben, welcher die Bildwerke an der Kanzel der Klosterkirche zu Wechselburg und an der goldenen Pforte zu Freiburg angehören.2) - Bemerkenswerth ist, dass im J. 1336 durch den Bürgermeister Ritter Brun zu Zürich die Sattler und Maler mit den Weinschenken, Weinrufern, Winzern und Unterkäufern (Mäklern) zu einer Zunft vereinigt wurden,3) wie man auch anderwärts bei den Malern ähnlichen Mitzünftern begegnet.4) Die Bewohner des Klosters Bangor in Wales waren in 7 Abtheilungen gesondert, jede von 300 Personen, und mit besonderem Aufseher; sämmtlich Kunstarbeiter und Handwerker.5) - Zu Antwerpen erhob sich im J. 1606 ein sehr beachtenswerther Streit zwischen der Bruderschaft der Maurer und den dortigen Bildhauern über die Frage, ob die letztern zur Bruderschaft der Maurer beitreten oder Mitglieder der Maler- 1) Vergl. auch im literarischen Centralblatte für 1862, S. 193, die Recension über Welker's alte Denkmäler, IV. (Göttingen 1861), mit einer Abhandlung über die Wandmalerei; Winckelmann's Werke. V. S. 184 ff.; vorzüglich aber Brunn, II. S. 8 ff. 2) Schnaase, V. S. 748 ff. 3) Bluntschli, Staats- und Rechtsgesch. der Stadt und Landschaft Zürich, 1. S. 323. 4) Schnaase. Vl. S. 373. 5) Hüllmann, Ursprünge der Kirchenverfassung, S. 144.
neben dem Maler angeführt. Nach Semper ist es festgestellt, dass die erhabenste Malerei der Griechen unter Polygnot und seinen berühmten Zeitgenossen Wandmalerei gewesen sei.1) Besonders die Wandmalereien in Enteritalien, zu Herculanum und Pompeji, möchten dem Einflusse und der Thätigkeit griechischer Malerschulen zuzuschreiben sein. Die häufige Wiederkehr gewisser Motive in den Wanddarstellungen zu Herculanum und Pompeji scheint Guhl und Koner darauf hinzudeuten, dass auch unter den Decorationsmalern, von tüchtigen Künstlern ausgehend, sich Malerschulen gebildet hatten, welche sich durch die Behandlung des Colorits und der Zeichnung, sowie durch eine fast stereotype Wiederholung einzelner Figuren kennzeichnen. Aehnlich scheint in Sachsen im Anfange des 13ten Jahrh. eine mehrere Generationen hindurch bestehende besondere Bildhauerschule sich gebildet zu haben, welcher die Bildwerke an der Kanzel der Klosterkirche zu Wechselburg und an der goldenen Pforte zu Freiburg angehören.2) – Bemerkenswerth ist, dass im J. 1336 durch den Bürgermeister Ritter Brun zu Zürich die Sattler und Maler mit den Weinschenken, Weinrufern, Winzern und Unterkäufern (Mäklern) zu einer Zunft vereinigt wurden,3) wie man auch anderwärts bei den Malern ähnlichen Mitzünftern begegnet.4) Die Bewohner des Klosters Bangor in Wales waren in 7 Abtheilungen gesondert, jede von 300 Personen, und mit besonderem Aufseher; sämmtlich Kunstarbeiter und Handwerker.5) – Zu Antwerpen erhob sich im J. 1606 ein sehr beachtenswerther Streit zwischen der Bruderschaft der Maurer und den dortigen Bildhauern über die Frage, ob die letztern zur Bruderschaft der Maurer beitreten oder Mitglieder der Maler- 1) Vergl. auch im literarischen Centralblatte für 1862, S. 193, die Recension über Welker’s alte Denkmäler, IV. (Göttingen 1861), mit einer Abhandlung über die Wandmalerei; Winckelmann’s Werke. V. S. 184 ff.; vorzüglich aber Brunn, II. S. 8 ff. 2) Schnaase, V. S. 748 ff. 3) Bluntschli, Staats- und Rechtsgesch. der Stadt und Landschaft Zürich, 1. S. 323. 4) Schnaase. Vl. S. 373. 5) Hüllmann, Ursprünge der Kirchenverfassung, S. 144.
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neben dem Maler angeführt. Nach Semper ist es festgestellt, dass die erhabenste Malerei der Griechen unter Polygnot und seinen berühmten Zeitgenossen Wandmalerei gewesen sei. 1) Besonders die Wandmalereien in Enteritalien, zu Herculanum und Pompeji, möchten dem Einflusse und der Thätigkeit griechischer Malerschulen zuzuschreiben sein. Die häufige Wiederkehr gewisser Motive in den Wanddarstellungen zu Herculanum und Pompeji scheint Guhl und Koner darauf hinzudeuten, dass auch unter den Decorationsmalern, von tüchtigen Künstlern ausgehend, sich Malerschulen gebildet hatten, welche sich durch die Behandlung des Colorits und der Zeichnung, sowie durch eine fast stereotype Wiederholung einzelner Figuren kennzeichnen. Aehnlich scheint in Sachsen im Anfange des 13ten Jahrh. eine mehrere Generationen hindurch bestehende besondere Bildhauerschule sich gebildet zu haben, welcher die Bildwerke an der Kanzel der Klosterkirche zu Wechselburg und an der goldenen Pforte zu Freiburg angehören. 2) – Bemerkenswerth ist, dass im J. 1336 durch den Bürgermeister Ritter Brun zu Zürich die Sattler und Maler mit den Weinschenken, Weinrufern, Winzern und Unterkäufern (Mäklern) zu einer Zunft vereinigt wurden, 3) wie man auch anderwärts bei den Malern ähnlichen Mitzünftern begegnet. 4) Die Bewohner des Klosters Bangor in Wales waren in 7 Abtheilungen gesondert, jede von 300 Personen, und mit besonderem Aufseher; sämmtlich Kunstarbeiter und Handwerker. 5) – Zu Antwerpen erhob sich im J. 1606 ein sehr beachtenswerther Streit zwischen der Bruderschaft der Maurer und den dortigen Bildhauern über die Frage, ob die letztern zur Bruderschaft der Maurer beitreten oder Mitglieder der Maler-
1) Vergl. auch im literarischen Centralblatte für 1862, S. 193, die Recension über Welker’s alte Denkmäler, IV. (Göttingen 1861), mit einer Abhandlung über die Wandmalerei; Winckelmann’s Werke. V. S. 184 ff.; vorzüglich aber Brunn, II. S. 8 ff.
2) Schnaase, V. S. 748 ff.
3) Bluntschli, Staats- und Rechtsgesch. der Stadt und Landschaft Zürich, 1. S. 323.
4) Schnaase. Vl. S. 373.
5) Hüllmann, Ursprünge der Kirchenverfassung, S. 144.
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